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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest
Vom 19. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 200 vom 21.10.2005 S. 15401)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Die Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), geändert durch Verordnung vom 26. September 2005 (BAnz. S. 14 639), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest | "Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpestschutzverordnung)". |
2. Die § § 2 und 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
alt | neu |
§ 2 05
(1) Wer
nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 15. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 nach Maßgabe des Absatzes 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind, vorbehaltlich des Satzes 2,
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden in einem Bestand nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 weniger als zehn Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln oder weniger als 15 Enten oder Gänse gehalten, sind nur die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. § 3 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| " § 2
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten. § 3 (1) Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 2 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. (2) Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind. § 4 Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel
worden ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 5 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder Abs. 3 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 oder einer mit einer Genehmigung nach e 2 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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3. Der bisherige § 4 wird neuer § 6.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.