Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest

Vom 19. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 200 vom 21.10.2005 S. 15401)



Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), geändert durch Verordnung vom 26. September 2005 (BAnz. S. 14 639), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest "Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpestschutzverordnung)".

2. Die § § 2 und 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
§ 2 05

(1) Wer

  1. einen Bestand mit insgesamt mehr als 100 Hühnern, Trethühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen oder
  2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht

nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 15. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 nach Maßgabe des Absatzes 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus

  1. Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen,
  2. über die Untersuchungen nach Satz 1 hinaus weitere virologische Untersuchungen

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind, vorbehaltlich des Satzes 2,

  1. bei Hühnern, Truthühnern, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden in einem Bestand nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 weniger als zehn Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel oder Wachteln oder weniger als 15 Enten oder Gänse gehalten, sind nur die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

§ 3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.
 " § 2

(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit

  1. die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
  2. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.

Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

  1. Geflügelhalter
    1. Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand und
    2. über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der SubtypenH5undH7

    durchführen lassen müssen,

  2. Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn

  1. die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
  2. andere Maßnahmen zur Absonderung des Geflügels vorgenommen werden.

Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.

§ 3

(1) Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 22. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind

  1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 2 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

§ 4

Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel

  1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und
  2. längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht

worden ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder Abs. 3 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 oder einer mit einer Genehmigung nach e 2 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Geflügel nicht richtig hält,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 Enten oder Gänse nicht richtig hält oder
  4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."

3. Der bisherige § 4 wird neuer § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.