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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Die Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit".

2. Die Überschrift vor § 3 wird wie folgt gefasst:

"2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

  1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
  2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
    1. Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
    2. die Bodenauflagen mit einem wirksamen Des-infektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
  3. sicherzustellen, dass
    1. die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
    2. Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
    3. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
    4. die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
    5. bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird."

4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion".

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird."

6. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

7. In § 7 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

8. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) bei einer dreimaligen, in etwa zehntägigem Abstand durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung von Präputialspülflüssigkeit oder von Samen Erreger einer Deckinfektion nicht nachgewiesen wurden,".

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in Nummer 1 die Angabe " § 3," und bb) in Nummer 2 die Angabe " § 6 oder" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
  2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder
  3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet."

Artikel 2
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach

  1. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
  2. innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
    aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
    bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
    cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
    aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
    bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,

verwendet werden.

In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung

der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind."

2. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu melden. "(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden."

2. In der Anlage wird Nummer 10

10. Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

gestrichen.

Artikel 4
Änderung der BHV1-Verordnung

Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 2b wird die Angabe "der Entscheidung 2004/450/ EG der Kommission vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71)" durch die Angabe "des Anhangs IV der Entscheidung 2003/886/ EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53)" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. unmittelbar ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder "4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder".

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "abgegeben" die Wörter "oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,

  1. zur Schlachtung verbracht werden oder
  2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden

aa) in Nummer 1 das Wort "wurden" durch die Wörter "worden sind" und

bb) in Nummer 2 die Wörter " § 2 Abs. 2a Satz 1 oder 2 geimpft wurden" durch die Wörter " § 2 Abs. 2a geimpft worden sind"

ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind."

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2," die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 3," eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Übergangsvorschriften

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März 2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

 " § 14 Übergangsvorschriften

§ 3 Abs. 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht mehr anzuwenden."

7. In Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2 aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sind in jedem Fall frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen. "Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsabstand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate überschritten wird, ruht der Status für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige blutserologische Untersuchung 2
  1. im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten Rinder,
  2. im Falle des Satzes 2 aller über neun Monate alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festgestellt worden sind. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen bereits eine Kontrolluntersuchung nach Satz 2 durchgeführt worden ist, sind frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Satz 1 zu untersuchen."

8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) ......... des ............... in ............... Kreis.................. Land .................. ist (sind) nach

[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 1,

[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 1

[ ] Untersuchung mit negativem Ergebnis am ...

[ ] Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,

[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 1 oder

[ ] § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 1

der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1......... wurde/wurden alle 1 mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.

Stempel der zuständigen Behörde

(Unterschrift)

 "Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n) 1 ......................................................................................................... des ................................................................................................... in ................................................ Kreis ....................................... Land ................................................................................................ ist (sind) nach

❏ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a 2,

❏ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b 2

❏ Untersuchung mit negativem Ergebnis am .......................................

❏ Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,

❏ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c 2 oder

❏ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d 2

der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1).................. wurde/wurden alle mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen 3/zwei Monate 3 nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.

Stempel der .............................................

zuständigen Behörde (Unterschrift)

1) Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.

2) Zutreffendes bitte ankreuzen.

3) Nichtzutreffendes streichen (Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate und noch nicht untersucht worden sind)."

9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

Der Bestand (Die Bestände) 1

des (der) ......... in ............ Kreis ......... Land ............

ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ............1 erfolgte am .............1

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate 2 / 6 Monate 2 / 9 Monate 2 / 12 Monate 2 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand

..............1 am .............

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.

Stempel der zuständigen Behörde

(Unterschrift)

1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.

2) Nichtzutreffendes streichen.

 "Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

Der Bestand (Die Bestände) 1

des (der) ............................................................................................. in ................................................ Kreis ....................................... Land.............................................

ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die Zuchttiere des Bestandes sind

❏ insgesamt nicht geimpft 2,

❏ insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2.

Die Masttiere des Bestandes sind

❏ insgesamt nicht geimpft 2,

❏ insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2.

Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes.................................1 erfolgte am ....................................

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate 3/6 Monate 3/9 Monate 3/ 12 Monate 3 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand

...................................................1 am ..........................................

Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.

Stempel der .............................................

zuständigen Behörde (Unterschrift)

1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.

2) Zutreffendes bitte ankreuzen.

3) Nichtzutreffendes streichen."

Artikel 5
Änderung der MKS-Verordnung

Die MKS-Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und" wird gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 3a durch folgende Nummer ersetzt:

altneu
3. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs an,

3a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Nummer 3 zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Maul- und Klauenseuche in andere Betriebe weiterverschleppt werden kann,

 "3. kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebes anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,".

5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist, die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind. "c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten erschlachtet worden ist,
aa) die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten worden sind,
bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert worden sind und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetragen worden ist,
cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet worden sind, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
ee) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt sind."

6. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 8 Abs. 1" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, 1547), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "(Virus- oder Antigennachweis)" durch die Wörter "(Virus-, Antigen- oder Genomnachweis)" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "derjenigen" durch das Wort "weiterer" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

5. In § 14c Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "einer Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" ersetzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a - ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 - im Rahmen von Untersuchungen

  1. im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
  2. im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
 "2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen

  1. im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
  2. im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind."

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Schadnagerbekämpfung sowie die Feinreinigung, Schlussdesinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2

  1. im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
  2. im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Maßnahmen nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind.
 "2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, soweit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind, und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2

  1. im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
  2. im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind."

Artikel 7
Änderung der Tollwut-Verordnung

§ 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
  1. im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens 12 Monate zurückliegt oder
  2. im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.
 "3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
  1. im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
  2. im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt."

Artikel 8
Änderung der Fischseuchen-Verordnung

Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort "Süßwasserfisch-Seuchen" durch das Wort "Fischseuchen" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61),
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt ist,
 "aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer I.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt ist,".

b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
  1. Bezeichnung,
  2. Name und Anschrift des Betreibers,
  3. Lage und Größe,
  4. gehaltene Fischarten,
  5. Betriebsart,
  6. Wasserversorgung.
 "Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
  1. Bezeichnung,
  2. Name und Anschrift des Betreibers,
  3. Lage und Größe,
  4. gehaltene Fischarten,
  5. Betriebsart,
  6. Wasserversorgung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und legt hierüber ein Verzeichnis an. "(2) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 unter Erteilung einer Registriernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Fischhaltungsbetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:
  1. alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
  2. alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
  3. die festgestellte Mortalität.
 "Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben einzutragen sind:
  1. alle Zugänge an Fischen unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Zulieferers,
  2. alle Abgänge an Fischen unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
  3. die festgestellte Mortalität."

4. In § 2a Satz 1 werden

a) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" und

b) jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische"

ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Transport" die Wörter "von Fischen" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

6. In § 4 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann die Einrichtung für die Untersuchung nach Satz 1 bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in den Nummern 2, 3 und 6 jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" und

bb) in Nummer 4 das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen"

ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 8a Schutzzonen

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb

  1. nach Maßgabe der Nummer I.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,
  2. im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer I.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone fest.

Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe

  1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und
  2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.

(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde

  1. im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie
  2. jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen

anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern I.6.1. und I.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer I.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 1a und 2 wird jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden

aa) das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" und

bb) die Angabe "92/532/EWG" durch die Angabe "2001/183/EG"

ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "gemäß den §§ 7 bis 11" durch die Angabe "nach den §§ 7, 8 und 9 bis 11" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

"(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, wenn

  1. alle Fische des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, verendet oder getötet oder entfernt worden sind,
  2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes, die epidemiologisch eine Einheit bilden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt worden ist und,
  3. im Falle der ISA, mindestens sechs Monate nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 2 vergangen sind.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.5.2. Satz 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/466/ EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre nach Aufhebung der Schutzzone auf.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" die Angabe " , § 8a Abs. 1 Satz 3" und

bb) in Nummer 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1" die Angabe " , § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1"

eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe "oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4" die Angabe " , § 8a Abs. 1 Satz 3" eingefügt sowie jeweils das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

cc) In Nummer 6a wird das Wort "Süßwasserfische" durch das Wort "Fische" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Psittakose-Verordnung

Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Psittakose, wenn bei einem Papagei oder Sittich Chlamydophila psittaci festgestellt worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Psittakose, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Psittakose befürchten lässt."

2. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Züchtervereine haben demjenigen Verband, von dem sie Fußringe bezogen haben, vierteljährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. "Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben."

Artikel 10
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung

Dem § 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) werden folgende Sätze angefügt:

"Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet."

Artikel 11
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2746) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort "Hühner," das Wort "Laufvögel," eingefügt.

2. § 6

§ 6

Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.

wird gestrichen.

3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 8c

(1) Wer

  1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
  2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht

nicht ausschließlich in Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2 auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind

  1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
  2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.

(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen,dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 2," die Angabe " § 8c Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig aufbewahrt, "3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,".

bb) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a, 14b und 14c eingefügt:

"14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen gefüttert wird,".

Artikel 12
Änderung der Brucellose-Verordnung

Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Besitzer von 12 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
  1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blutuntersuchung oder
  2. in Beständen, die zu mindestens 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen und von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, jährlich durch zwei im Abstand von mindestens drei Monaten vorgenommenen Einzelgemelk-, Kannenmilch- oder Tankmilchuntersuchungen

nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen; männliche Tiere in Beständen nach Nummer 2 sind, wenn sie zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet werden, stets nach Nummer 1 zu untersuchen. die zuständige Behörde ordnet eine frühere Untersuchung an, sofern Anlaß dazu besteht. Für die Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren kann die Zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

 "(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern hat Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind."

3. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Tiere nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt, "2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt,".

Artikel 13
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701, 1998 I S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 372 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:

"Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit

§ 2

Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen."

3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "untersuchen zu lassen" die Wörter " , soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist" angefügt.

4. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

5. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.

6. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

"Anlage 2 (zu § 2)

Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen Krankheit

1. In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:

Anzahl der Zuchtsauen pro BestandAnzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung
1 - 20 Zuchtsauenalle Tiere
21 - 25 Zuchtsauen20 Tiere
26 - 100 Zuchtsauen25 Tiere
101 und mehr Zuchtsauen30 Tiere

Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.

2. Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.

3. In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen.

Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:

Anzahl der Mastschweine pro BestandAnzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand
1 - 10 Mastschweinealle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere
11 - 20 Mastschweine10 Tiere
21 - 30 Mastschweine11 Tiere
31 - 60 Mastschweine12 Tiere
61 - 200 Mastschweine13 Tiere
201 und mehr Mastschweine14 Tiere

Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.

Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen."

Artikel 14
Änderung der Sperrbezirksverordnung

In § 2 Abs. 2 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9b wird das Wort "Enzootische" durch das Wort "Epizootische" ersetzt.

2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen,".

Artikel 16
Änderung der Seefischereiverordnung

Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Nachweis der Motorenstärke wird durch eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds erbracht."

2. Der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" das Wort "Tarnewitz" angefügt.

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 16 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE