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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 23. März 2006
(eBAnz AT14.2006 V1 vom 24.03.2006)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1), geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 (eBAnz AT10.2006 V1), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
  1. regelmäßig klinisch zu untersuchen und
  2. Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben worden ist oder sind."

cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Im Beobachtungsgebiet dürfen
  1. für die Dauer von 15 Tagen
    1. Geflügel,
    2. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
  2. für die Dauer von 30 Tagen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern."

d) Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen

  1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
  2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar anzubringen."

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen verbracht werden".

b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:

"5. tierische Nebenprodukte

  1. zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
  2. in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 6 Abs. 4 angefallen sind."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:

"5. von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes oder des Beobachtungsgebietes zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb."

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 darf oder dürfen verbracht werden
  1. frisches Fleisch von Geflügel, das nach Maßgabe des Anhanges II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,
  2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und das oder die nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
  3. frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das in einen Betrieb verbracht wird, um nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden,
  4. Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt und nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind.

(5) Ferner darf oder dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbracht werden

  1. frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes stammt, in einem Betrieb im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
  2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhanges III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.

Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

  1. Geflügel oder sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete andere Schlachtstätte,
  2. Junghennen, Mastputen, Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Überwachung in einen im sonstigen Inland gelegenen Betrieb."

5. In § 8 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und § 7" ersetzt.

6. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 9

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 4 an. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend."

7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 10 bis 12.

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist."

9. Der neue § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder
  2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, verbundenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis verbringt,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine dort genannte Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird,
  4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, ein Tier verbringt,
  5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft oder
  6. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, einen Stall oder sonstigen Standort betritt."

Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11.2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:

"4. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe

  1. regelmäßig klinisch zu untersuchen und
  2. Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern."

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn sich der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest nicht bestätigt hat.

" § 10

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist." 

Artikel 3

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 dieser Verordnung an geltenden Fassung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.