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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Vom 23. März 2006
(eBAnz AT14.2006 V1 vom 24.03.2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1), geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 (eBAnz AT10.2006 V1), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben worden ist oder sind."
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Im Beobachtungsgebiet dürfen
Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern." |
d) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen
gut sichtbar anzubringen."
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen verbracht werden". |
b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
"5. tierische Nebenprodukte
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
"5. von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes oder des Beobachtungsgebietes zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb."
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 darf oder dürfen verbracht werden
(5) Ferner darf oder dürfen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbracht werden
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission." |
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
|
5. In § 8 wird die Angabe " §§ 5 bis 7" durch die Angabe " §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und § 7" ersetzt.
6. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 9
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 4 an. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend."
7. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 10 bis 12.
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist." |
9. Der neue § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11.2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6 Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
"4. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn sich der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest nicht bestätigt hat. | " § 10
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Satz 1, auf, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 nicht nachgewiesen worden ist." |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 dieser Verordnung an geltenden Fassung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.