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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.2007 S. 3144)
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
In den jeweiligen Artikeln 2 der
1. Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 13. August 2007 (eBAnz AT26 2007 V1),
2. Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 24. August 2007 (eBAnz AT29 2007 V1),
3. Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 30. August 2007 (eBAnz AT31 2007 V1),
4. Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 6. September 2007 (eBAnz AT32 2007 V1),
5. Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 14. September 2007 (eBAnz AT34 2007 V1),
6. Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 20. September 2007 (eBAnz AT35 2007 V1),
7. Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 28. September 2007 (eBAnz AT37 2007 V1),
8. Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38 2007 V1),
9. Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Oktober 2007 (eBAnz AT40 2007 V1),
10. Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1)
werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)".
2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 1 Verbringungsverbot
(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
(1) Die Durchführung des
obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
§ 3 Wildtieruntersuchung
(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
§ 4 Impfungen
(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. Der bisherige § 11 wird neuer § 6.
4. In der Anlage wird die Angabe "(zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe "(zu den §§ 1 und 3)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Wiederkäuer mit Ausnahme freilebender Wildwiederkäuer" durch das Wort "Wiederkäuer" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "insbesondere der Art Culicoides imicola," gestrichen.
§ 2 Impfverbot(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d
d die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden,
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere
| "(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden." |
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ordnet" die Wörter " , vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.
b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu einem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Artikels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1 entgegen § 2 Abs. 1 impft,
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 1; in ihr werden die Wörter "aufgestallt oder" gestrichen.
cc) Nummer 3
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt oder
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.