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Änderungstext
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 9. Oktober 2009
(BGBl. I Nr. 70 vom 20.10.2009 S. 3582)
Aufgrund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 1)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 1) geändert worden ist".
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 11" durch die Wörter "Artikel 11 Absatz 2" und das Wort "Menge" durch das Wort "Länge" ersetzt.
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ohne Genehmigung nach Artikel 11a Abs. 3 Satz 1 ein Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet,
3. entgegen Artikel 11b Abs. 3 eine Erklärung nicht oder nicht richtig übermittelt, | "2. entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder zum Fischen verwendet oder
3. entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort bezeichnete Arten anlandet." |
dd) Die Nummern 4 und 5
4. entgegen Artikel 11b Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder5. entgegen Artikel 11b Abs. 5 eine Fanggenehmigung nicht mit sich führt.
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005 (ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2005 S. 5) geändert worden ist".
bb) Nach Nummer 24a wird folgende Nummer 24b eingefügt:
"24b. entgegen Artikel 29b Absatz 1 zu den dort angegebenen Sperrzeiten in den dort bezeichneten Gebieten mit einem dort genannten Fanggerät fischt,".
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Baumkurren mit Maschen im dort genannten Öffnungsbereich außerhalb der dort genannten Zeiten oder außerhalb des dort genannten Gebiets zu Wasser lässt oder einsetzt".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. EG Nr. L 261 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig | "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig". |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007" ersetzt durch die Wörter " , auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. Nr. L 318 vom 05.12.2007 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 1) geändert worden ist,".
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1)" ersetzt durch die Angabe ", auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007,".
b) In Absatz 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. Nr. L 290 vom 04.11.2005 S. 10) geändert worden ist".
c) In Absatz 6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46)" ersetzt durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1077/ 2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. Nr. L 295 vom 04.11.2008 S. 3)".
3. In § 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 203 S. 21)" ersetzt durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007 vom 15. Februar 2007 (ABl. Nr. L 46 vom 16.02.2007 S. 9) geändert worden ist".
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10)" ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2005 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "Abs. 1, 2 oder 3" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird der neue Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt, | "7. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4 ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Mindestmaschenöffnung verwendet," |
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. entgegen Artikel 12 in den dort genannten Gebieten Fischereitätigkeiten ausübt, | "13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang mit Grundfanggeräten ausübt," |
cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. entgegen Artikel 12 Absatz 2 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt, bei der das Fanggerät Bodenberührung hat,".
dd) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird,".
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2009 S. 1) eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 43/2009".
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis" ersetzt durch das Wort "Fanggenehmigung".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "27 Abs. 2" durch die Angabe "26 Absatz 1" und am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe "27 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe "26 Absatz 2".
ee) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 36 erster Unterabsatz" durch die Wörter "Artikel 35 Unterabsatz 1" ersetzt.
ff) In Nummer 6 werden die Angabe "Artikel 37" durch die Angabe "Artikel 36" und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)" ersetzt durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2009) (ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S.1)".
bb) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anlandet oder".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "1.1" ersetzt durch die Angabe "1 ".
d) In Absatz 6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1)" ersetzt durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009) (ABl. Nr. L 308 vom 19.11.2008 S. 3)".
7. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 779/97" wird die Angabe "(ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 1)" eingefügt.
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1c eingefügt:
"1a. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fischfang betreibt,
1b. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes als die dort genannten Fanggeräte an Bord behält,
1c. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Dorsch an Bord behält,".
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine dort genannte Aufwandsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
8. In § 14 werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7)" ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33) geändert worden ist," eingefügt.
9. In § 15 werden die Wörter "ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt" ersetzt durch die Wörter "ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzuführen".
10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1, 1a, 2 und 3
1. entgegen Artikel 28b Abs. 1 ein Fischereierzeugnis fängt, an Bord behält oder verarbeitet, ohne im Besitz einer Fanglizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein,1.a. entgegen Artikel 28c erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Logbuch einträgt,
2. entgegen Artikel 28c fünfter Anstrich eine Anweisung der zuständigen Überwachungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt,
3. entgegen Artikel 28d Unterabs. 2 Satz 1 Fische aus dem dort genannten Bestand oder der dort genannten Bestandsgruppe fängt,
aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (ABl. EU Nr. L 19 S. 1)" ersetzt durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 43/2009".
bb) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Artikel 83 in Verbindung mit Anhang XIII" ersetzt durch die Wörter "Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV".
11. In § 15b werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 vom 27. Juni 2006 (ABl. Nr. L 253 vom 16.09.2006 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
12. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
" § 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 43/2009".
b) Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt.
1a. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.5 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 1b. entgegen Artikel 8Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt, 2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.3 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt, 3. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt, 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17 Satz 1 oder Nr. 19 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der Möglichkeit des Einsatzes von mehreren Fanggeräten während einer Fahrt mehr als ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt, | "1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt, 3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.2 Satz 1 ohne Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats mehr als ein Fanggerät verwendet, 4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.2 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt, 5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt, 6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt," |
c) Die Nummern 7 bis 9
7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,
9. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 22 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,
werden aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 9a wird die neue Nummer 7; in ihr wird das Wort "Anhang IIb" durch das Wort "Anhang IIB" ersetzt.
e) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 8.3 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,".
f) Die bisherige Nummer 9b wird die neue Nummer 9; in ihr wird das Wort "Anhang IIb" durch das Wort "Anhang IIB" ersetzt.
g) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 11.2 auf See Fisch auf andere Schiffe umlädt,".
h) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Nummer 11; in ihr werden die Wörter "Anhang IIb Nr. 14.1" durch die Wörter "Anhang IIB Nummer 14" ersetzt.
i) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,".
k) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 13 und 14; in ihnen wird jeweils das Wort "Anhang IIb" durch das Wort "Anhang IIB" ersetzt.
l) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 4.1 ohne spezielle Fangerlaubnis in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,".
m) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 16; in ihr wird das Wort "Anhang IIc" durch das Wort "Anhang IIC" ersetzt.
n) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
"17. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 8.3 nicht im Hafen oder außerhalb eines dort genannten Gebietes bleibt,".
o) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Nummer 18; in ihr wird das Wort "Anhang IIc" durch das Wort "Anhang IIC" ersetzt.
p) Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
"19. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIC Nummer 13 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,".
q) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die neuen Nummern 20 bis 22; in ihnen wird jeweils das Wort "Anhang IIc" durch das Wort "Anhang IIC` ersetzt
r) Folgende Nummer 23 wird angefügt:
"23. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang IID Nummer 8 in dem dort genannten Zeitraum mit dort genanntem Fanggerät kommerzielle Fischerei betreibt."
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Verordnung (EG) 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28)" ersetzt durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (ABl. Nr. L 352 vom 31.12.2008 S. 1)".
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder
2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet. | "1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in einem dort genannten Gebiet Granatbarsch fischt oder 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
15. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr. L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt. | " § 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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16. § 19 wird wie folgt geändert:
Im Eingangssatz werden nach den Wörtern "Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)" ein Komma und die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
17. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 eingefügt:
" § 20 Durchsetzung von Bestimmungen über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen (ABl. Nr. L 132 vom 21.05.1987 S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§ 21 Durchsetzung von Bestimmungen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/ 2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Artikel 2
Weitere Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 15a Absatz 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- (aufgehoben)
- a. (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zuständigen Behörde anlandet.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.