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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I Nr. 80 vom 23.12.2009 S. 3939)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

" § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte".

2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte

Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,

  1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
  2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken."

3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen."Ferner kann sie nach Maßgabe
  1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
  2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen."

4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen."

5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe " § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung

Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz angefügt:

"Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D 1 entsprechen."

1) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Artikel 3
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe

"3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e"

wird durch die Angabe

"3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d"

ersetzt.

b) Die Angabe "Weitergehende Maßnahmen 11e" wird gestrichen.

c) Die Angabe

"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f"

wird durch die Angabe

"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14 bis 14e"

ersetzt.

d) Die Angabe

"Weitergehende Maßnahmen 14f"

wird gestrichen.

e) Die Angabe

"Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26"

wird durch die Angabe

"Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26"

ersetzt.

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben."

3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8" durch die Angabe " § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt.

4. § 11e

§ 11e Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes für den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet anzuordnen, bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, wenn
  1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
  2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt wird, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
  3. sichergestellt ist, dass
    1. die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 ergibt,
    2. die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
    3. der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand dieser Schweine der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor dem Beginn des Versands mit. Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden.

"(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
  1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
    1. in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder
    2. unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
  2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
    1. die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
    2. innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen, und
    3. sichergestellt ist, dass
      aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b ergibt,
      bb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und,
      cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird,

    oder

  3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.

Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit."

6. § 14f

§ 14f Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:

" § 25a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."

8. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.

Artikel 4
Änderung der MKS-Verordnung

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe

"Behördliche Anordnungen 31"

wird folgende Angabe eingefügt:

"Weitergehende Maßnahmen 31a".

b) Nach der Angabe "Tierseuchenbekämpfungszentrum 32" wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus

Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33".

c) Die Angabe "Teil 6" wird durch die Angabe "Teil 7" ersetzt.

d) Die Angaben " § 33", " § 34" und " § 35" werden durch die Angaben " § 34", " § 35" und " § 36" ersetzt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt."

3. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:

"Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus

§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

Laboratorien und Einrichtungen, die

  1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
  2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen."

4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.

5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und 36.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e eingefügt:

"12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd,".

2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
40. Weißpünktchenkrankheit,"40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,".

Artikel 6
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1a bis 2a

(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem
  1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
  2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für ein Tier, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit Serotyps 8 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt.

"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 4

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4; in ihr wird die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend."

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.