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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3069)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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SeeFischG - Seefischereigesetz | "SeeFischG - Seefischereigesetz Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union". |
2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgenden § § 1 bis 2 ersetzt:
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§ 1 Begriffsbestimmungen 10a
(1) Seefischerei übt aus, wer auf See berufsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt oder in anderer Weise gewinnt. Die Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung. (2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Seefische, Schalen- und Krustentiere, Meeressäugetiere sowie andere fischereilich genutzte Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. (3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln. (4) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Fischerei auf See eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes. § 2 Ermächtigungen 10a Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen
soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. (3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt. § 1a Begriffsbestimmungen (1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fangt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verlauft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung. (2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle fischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Ausnahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. (3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder in der Überwachung der Seefischerei auf See oder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes oder eines Landes. (4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2010 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (5) FAO-3-Alfa-Codes im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Buchstaben umfassenden, von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegten Kennungen zur Bezeichnung einer Fischart, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fange und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (6) Ein Fangverbot im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) oder eine Stelle der Europäischen Union verhängtes oder durch internationale Übereinkunft vereinbartes und im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichtes, allgemeines Verbot der Seefischerei auf einen bestimmten Fischbestand in einem bestimmten geografischen Gebiet in einem bestimmten Zeitraum. (7) Ein Moratorium im Sinne dieses Gesetzes ist ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangverbot. § 2 Zuständigkeiten des Bundes (1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben zuständig. (2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kontrolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zusammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten. (3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbesondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse der Europäischen Union und der Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft, bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt. (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bundesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung naher zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union f6rderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bundesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe steht. (6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maß- nahmen zur Überwachung der Einhaltung von fischereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, beteiligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Naturschutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
4. § 4
§ 4 Abgaben 10aAuf Abgaben nach dem Fischereirecht der Europäischen Union ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden.
wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Fischereizonen | " § 4 Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen". |
b) Absatz 1
(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei" werden durch die Wörter "Die Seefischerei bedarf" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu führen," die Wörter "in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus," durch die Wörter "des Küstenmeeres" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Wörter eingefugt:
"Die Genehmigung der Seefischerei im Küstenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde."
d) Absatz 3
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.
wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2
Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen.
aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Der Überwachung unterliegen
| "(2) Unbeschadet der Regelungen des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegen der Überwachung
|
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.(4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen.
werden aufgehoben.
7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden § § 6 bis 22 ersetzt:
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§ 7 Überwachung der Fischerei an Land
Die zuständigen Behörden der Länder und die Bundesanstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen, der Schiffstagebücher, Logbücher und anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen vorzulegen und die Prüfungen zu dulden. § 7a Mitwirkung der Zollverwaltung 10 (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
unterliegen. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
§ 8 Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung (1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Kontrollbeamten sowie die bei der Überwachung nach § 7 eingesetzten Bediensteten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. Sie sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 9 Ordnungswidrigkeiten 10a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundsiebzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich ist. (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 10 Regelungsbefugnisse der Länder 10a Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des g Fischereirechts der Europäischen Union zu halten. | " § 6 Fischereiüberwachungszentrum
(1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben des Fischereiüberwachungszentrums aus. (2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Antrage anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kontrolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Ausschließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats. § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln. § 8 Unionsinspektoren Die Bundesanstalt und die Länder können ihre Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren vorschlagen. § 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
unterliegen. (2) Die Zollbehörden können
§ 10 Datenbanken und Validierungssystem (1) Die Bundesanstalt ist befugt,
(2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fischerei erfasst worden sind, eine elektronische Datenbank und ein Validierungssystem ein und unterhalt diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu nutzen. (3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen sind die Daten unverzüglich zu löschen. (4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die Daten aus den Inspektions- und Überwachungsberichten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in der Datenbank. Die Behörden der Länder sind befugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforderliche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2 genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen. § 11 Datenaustausch Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen. § 12 Internetseite Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben und wahrend eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen. § 13 Punktesystem für schwere Verstöße (1) Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Vollzuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8 genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen. Das Punktesystem gilt für
Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde festgesetzt und dies der Bundesanstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. (2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, einschließlich der für einen schweren Verstoß jeweils geltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik. (3) In Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren Verstößen in Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt, soweit
Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahndenden Vorschriften in das System zur Vergabe von Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzuordnen. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetragen. Bei der Festsetzung der Punkte ist die zuständige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. (4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
als unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach § 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wieder zu erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Befähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Monat. (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Absatz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbeschadet der Vorschriften der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wieder erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wieder zu erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. (6) Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festsetzung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punkte, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. (7) Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie droht. Die Bundesanstalt übermittelt bei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Anordnung des Ruhens oder der Entziehung des Befähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie speichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange, wie es für die Durchführung des Verfahrens der Anordnung des Ruhens oder der Entziehung des Befähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind die Daten unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bundesanstalt Entscheidungen über die Anordnung des Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei unverzüglich mit. Die Bundesanstalt teilt dem Kapitän bei jeder Veränderung des Punktestands den Grund der Veränderung und den aktuellen Gesamtpunktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Auszug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur Verfügung. (8) Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungszeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands und über einen Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfugt, einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 und Satz 3 sowie die Absatze 3 bis 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungszeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt. Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands führt, bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Verstoßdatei
und setzt den Kapitän von der Übermittlung der Daten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis. (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die Entziehung der Fanglizenz in Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses in den Fallen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine aufschiebende Wirkung. § 14 Nationale Verstoßdatei (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elektronisch erhoben und gespeichert, wenn die Verstöße
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten. Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zusammenhang mit einer Straftat wird abweichend von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. (2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu speichern:
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbestanden, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstutzen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fange und Fangtätigkeit zu erteilen sind. (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen. § 16 Eingriffsbefugnisse (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können, soweit sie dieses Gesetz an Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmitgliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinhabern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen, fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 genannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu dulden. (2) Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahrzeuge, Betriebsraume, Grundstucke und Geschäftsraume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Raume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3) Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen. (4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überprüfung anzuhalten. (5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4 erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde. (6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu überwachen. § 17 Verbote (1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs darf nicht
(2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht kooperierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verboten. (3) Wenn und solange die zuständige Behörde Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Zugang zum Hafen verweigert, ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verboten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den Hafen, solange das Verbot besteht. (4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen. (5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang einzusetzen. § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1 a Absatz 7 gilt, wahrend des Geltungszeitraums oder im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder des Moratoriums befischt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Nummer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fallen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buchstabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestande zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. (7) Gegenstande, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 19 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5. § 20 Außenvertretung (1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden. (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplane oder ändere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplanen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich. § 21 Regelungsbefugnisse der Länder Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestande die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten. § 22 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen." |
8. Der bisherige § 11 wird § 23.
9. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1
lfd. Nr. | Aufgabe | |
1 | Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres | |
2 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 | |
3 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach | |
a) | Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie | |
b) | Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte erlassen worden sind | |
4 | Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen | |
a) | von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, | |
b) | von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern | |
5 | Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge | |
6 | Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen | |
a) | von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeugen, | |
b) | von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands | |
7 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbeschadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b | |
8 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 | |
9 | Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittelten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 | |
10 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen | |
11 | Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder nicht vollständig übermitteln | |
12 | Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 | |
13 | Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone | |
14 | Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland | |
15 | Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse, die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind, | |
a) | von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, | |
b) | von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern | |
16 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen aller Fischereifahrzeuge | |
17 | Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des Fischereiaufwands | |
18 | Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen | |
19 | Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14 | |
20 | Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach | |
a) | unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie | |
b) | Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind, | |
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines "anerkannten Wirtschaftsbeteiligten" nach den in den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten | ||
21 | Entgegennahme der Antrage auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durchführung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung dieser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs- und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 bestimmt ist. |
."
Artikel 2
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", ausgenommen Amtshandlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buchstabe c)" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 2 Absatz 7 Nummer 1
1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt,
der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.