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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Vom 17. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 4 vom 24.01.2014 S. 50)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18,19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
(nicht eingebaut, da die Änderungen in der Neufassung mit dem Titel "Geflügel-Salmonellen-Verordnung" bereits berücksichtigt sind *)

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort "Zuchtbetriebe" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebe" ersetzt.

b) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort "Aufzuchtbetriebe" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebe" ersetzt.

c) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort "Masthähnchenbetriebe"durch das Wort "Hähnchenmastbetriebe" ersetzt.

d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

"Abschnitt 6a
Putenbetriebe

§ 34a Betriebseigene Kontrollen
§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 34c Amtliche Untersuchung
§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln≪'.

e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort "Brütereien" durch das Wort "Hühnerbrütereien" ersetzt.

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.

e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a, 5b und 5c eingefügt:

"5a. Putenzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;

5b. Putenmastbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;

5c. Putenbrüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;".

f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Salmonella Typhimurium," die Wörter "einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-," eingefügt.

g) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.

5. In § 4 werden

a) die Wörter "eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei" und

b) die Wörter "eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden (ABl. Nr. L 61 vom 11.03.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".

b) In Nummer 2 werden

aa) die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" und

bb) die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. Nr. L 211 vom 01.08.2006 S. 4)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S.45)" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden

aa) die Wörter "eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hähnchenmastbetriebes" und

bb) die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. Nr. L 151 vom 13.06.2007 S. 21)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S.31)" ersetzt und

cc) nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" ein Komma angefügt.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 340 vom 13.12.2012 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung".

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" und

b) in Satz 2 werden die Wörter "in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei" durch die Wörter "in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird das Wort "Brüterei" jeweils durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei" durch die Wörter "in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei" ersetzt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt: "(8) Es gelten entsprechend

  1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, für einen Putenzuchtbetrieb oder einen Putenmastbetrieb,
  2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, für eine Putenbrüterei."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden

aaaa) die Angabe "3.1.3" durch die Angabe "3.1.4" und

bbbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden

aaaa) die Angabe "3.1.1 " durch die Angabe "3.1.2" und

bbbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden

aaa) die Wörter "seines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "seines Hühnerzuchtbetriebes" und

bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "eines Zuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden

aaa) die Angabe "3.1.2, 3.1.3" durch die Angabe "3.1.3, 3.1.4" und

bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "eines Zuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "der zuständigen Behörde" die Wörter "oder einer von dieser beauftragten Stelle" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.

10. In § 10 werden

a) die Angabe "3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3" durch die Angabe "3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5" und

b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. Hühner
    1. zu diagnostischen Zwecken oder
    2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde
      aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) unmittelbar zur Schlachtung oder
      bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
  2. Eier zu diagnostischen Zwecken oder
  3. unbebrütete Eier
    1. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
    2. als Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.

12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden

aaa) jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011 " und

bbb) die Angabe "3.2 und 3.3" durch die Angabe "3.2 bis 3.4" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden

aaa) die Angabe "3.1.1" durch die Angabe "3.1.2" und

bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden

a) die Wörter "seines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "seines Hühneraufzuchtbetriebes" und

b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.

13. In § 16 werden

a) die Angabe "3.3 und 3.5" durch die Angabe "3.3, 3.5 und 3.6" und

b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.

14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden

a) die Angabe "Nummer 2.2" durch die Wörter "Nummern 2.1 und 2.2",

b) die Angabe "3.1 bis 3.3" durch die Angabe "3.1 bis 3.4" und

c) jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.

15. In § 22 werden

a) die Angabe "3.3 und 3.5" durch die Angabe "3.3, 3.5 und 3.6" und

b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1168/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 517/2011 " ersetzt.

17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden."

b) In Satz 3 werden die Wörter "eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hähnchenmastbetriebes" ersetzt.

18. In § 27 werden

a) die Wörter "1, 2 und 3.1 bis 3.3" durch die Angabe "2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5" und

b) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 646/2007" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2012" ersetzt.

19. In § 28 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden

aaa) nach der Angabe "3.1.1," die Angabe "3.1.2," eingefügt und

bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden

aaa) die Angabe "3.1.3" durch die Angabe "3.1.1, 3.1.4" und

bbb) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) das Wort "Brüterei" jeweils durch das Wort "Hühnerbrüterei",

bb) das Wort "Zuchtbetrieb" jeweils durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb",

cc) das Wort "Aufzuchtbetrieb" jeweils durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb",

dd) das Wort "Zuchtbetriebes" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebes" und

ee) das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt.

21. In § 32 werden

a) das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb",

b) das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb",

c) das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei",

d) die Angabe "3.3 und 3.4" durch die Angabe "3.3, 3.4 und 3.5" und

e) die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1003/2005" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 200/2010" ersetzt.

22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

Abschnitt 6a
Putenbetriebe

§ 34a Betriebseigene Kontrollen

(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines

  1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden,
  2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.

Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 34c durchgeführt wird. Der Besitzer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.

(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

  1. Putenküken
    1. zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
    2. zu diagnostischen Zwecken,
  2. Eier
    1. als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
    2. zu diagnostischen Zwecken

    verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen unbebrütete Eier

  3. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
  4. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

§ 34c Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.

§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. Puten
    1. zu diagnostischen Zwecken oder
    2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde
      aa) nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar zur Schlachtung oder
      bb) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
  2. Eier zu diagnostischen Zwecken,
  3. unbebrütete Eier
    1. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte oder
    2. als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
  4. Bruteier als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden.

§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

  1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
  2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist."

23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

"1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,

2. der Verordnung(EU)Nr.517/2011,

3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,

4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012".

24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
  4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird,
  6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung rechtzeitig mitteilt,
  7. entgegen
    1. § 9 Satz 1,
      aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,
      bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder
    2. § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
  8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,
  10. entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
  11. entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
  12. entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder
  13. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, vernichtet oder
  2. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse vernichtet."

25. § 38 wird aufgehoben.

26. Es werden ersetzt:

a) in der Bezeichnung des Abschnittes 2 das Wort "Zuchtbetriebe" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebe",

b) in der Bezeichnung des Abschnittes 3 das Wort "Aufzuchtbetriebe" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebe",

c) in § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes",

d) in § 17 und § 31 Satz 3 das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb",

e) in § 31 Satz 3 das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb",

f) in der Bezeichnung des Abschnittes 5 das Wort "Masthähnchenbetriebe" durch das Wort "Hähnchenmastbetriebe",

g) in der Bezeichnung des Abschnittes 6 das Wort "Brütereien" durch das Wort "Hühnerbrütereien" und

h) in § 31 Satz 1 sowie in § 33 das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei".

27. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" ersetzt.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Satz 5 werden

aaa) das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes" und

bbb) das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.

bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei" durch die Wörter "Hühnerzuchtbetrieb, Hühneraufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Hähnchenmastbetrieb, Putenzuchtbetrieb, Putenmastbetrieb, jede Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem 25. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE