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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Vom 17. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 5 vom 28.01.2014 S. 74)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 10, 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, 15, 21, 23 und 25 bis 27, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 26 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 werden

aa) die Wörter "in Ställen" durch die Wörter "in festen Stallgebäuden" und

bb) der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Verenden:

der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung " § 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung".

b) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

cc) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. "Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
  1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
  2. des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,

für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei der Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "von Todesfällen von Schweinen" durch die Wörter "von verendeten Schweinen" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Todesfällen" durch die Wörter "Totgeburten oder Todesfällen" ersetzt.

ccc) Das Wort "Tierbesitzer" wird durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

ddd) Die Wörter "gemäß § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter ", der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schweinepest" die Wörter "und Afrikanische Schweinepest" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "von Todesfällen" durch die Wörter "von verendeten Schweinen" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Ermächtigung für die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde kann

  1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
  2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder
  3. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
 " § 11 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann

  1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,
  2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,
  3. das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist,
  4. die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder
  5. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Übergangsregelungen

(1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der Anlagen 2, 4 und 5 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich werden.

(2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7 Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden.

 " § 13 Übergangsregelungen

Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind."

11. In Anlage 1 Abschnitt II werden

a) in Nummer 1 das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt und

b) folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

  1. Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
  2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden."

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe "Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" ersetzt.

b) In den Abschnitten II und III Nummer 4 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II Nummer 3 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

b) In Abschnitt III wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

b) In den Abschnitten II und III Nummer 4 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

15. In Anlage 5 Abschnitt II Nummer 2 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

16. Anlage 6 Abschnitt I wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt I
Gehäufte Todesfälle

Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Todesfälle im
Abferkelbereich
Todesfälle im
Aufzuchtbereich
Todesfälle im
Mast- oder Zuchtbereich
Betriebe gemäß Anlage 310%3%3%
Betriebe gemäß Anlage 510%3%3%
Sonstige Betriebe*)20%5%5%
*) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn
  • im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel,
  • im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel,
  • im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine

verendet sind.

 "Abschnitt I
Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im AbferkelbereichVerenden im
Aufzuchtbereich
Verenden im
Mast- oder Zuchtbereich
Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen
15532".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinehaltungshygieneverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung neu bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

ENDE