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Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 27 vom 08.07.2015)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 29, des § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Änderungen siehe Neufassung 2015
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6b wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel ten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind." |
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Änderungen siehe Neufassung 2015
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "des Serotyps 8" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus dem Inland" durch die Wörter "aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1 oder 4" durch die Wörter "des Artikels 8 Absatz 1" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme
(1) Die Durchführung der Programme
obliegt der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme." |
3. § 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur geimpft werden
Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Drittlandes amtlich festgestellt worden ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Serotyps 8" gestrichen.
5. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4a Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte
(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt." |
Artikel 3
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |