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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 29. Juni 2016

(BGBl. I Nr. 32 vom 02.07.2016 S. 1564)


Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden im abschließenden Satzteil die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1" durch die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert," ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "des Subtyps H5N1" durch die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" ersetzt.

2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nicht ausschließlich in Ställen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
  1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
  2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
"Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
  1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
  2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend."

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
  2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder
  2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vor der Veranstaltung" durch die Wörter "vor der jeweiligen Veranstaltung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."(5) Die zuständige Behörde kann für
  1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass
    1. die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,
    2. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,
    3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,
  2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

d) In Absatz 5a wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art" durch die Wörter "auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter "vor der Veranstaltung" durch die Wörter "vor der jeweiligen Veranstaltung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Veranstaltung" durch die Wörter "die jeweilige Veranstaltung" ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

  1. die Aufstallung der Tauben,
  2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird."Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht
  1. für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und
  2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
bb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet".

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
  1. dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
  2. die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,".

8. In § 25 Satz 2 werden die Wörter "unter der Nummer 6.1" gestrichen.

9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend."(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend."

10. § 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

altneu
bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"

11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.""(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."

12. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Die Sendung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG , die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."

13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen."Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
  1. frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
  2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung

wiederbelegt werden dürfen."

14. In § 35 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,

kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. eine virologische und serologische Untersuchung,
  2. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands

anordnen,

  1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,
  2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
    1. unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
    2. zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung

    der gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,"

15. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,"2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpathogenem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,"

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend."Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit
  1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
  2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchgeführt worden sind."

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
  1. dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
  2. die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Widerrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen

  1. die Aufstallung der Tauben,
  2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influenzavirus

an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend."

17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand der gehaltenen Vögel über den Versand unterrichtet wird und, im Falle einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und"aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zuständige Behörde
aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
bbb) im Falle der Schlachtung die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und".

18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend." § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend."

19. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,"7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,"

b) In Absatz 6 wird das Wort "Sperrgebiet" durch das Wort "Sperrbezirk" ersetzt.

20. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 90/539/EWG" durch die Wörter "Richtlinie 2009/158/EG " ersetzt.

21. In § 58 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Kapitel V und VII" durch die Wörter "Kapitel V und VIII" ersetzt.

22. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "unter Nummer 6.1" gestrichen.

23. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "entgegen § 3 Nummer 1" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "entgegen § 3 Nummer 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

d) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "entgegen § 3 Nummer 3" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfiziert wird,"14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,"

f) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,".

g) In Nummer 15 wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.

h) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5" werden durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter " § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ersetzt.

cc) Nach der Angabe " § 32a" wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

dd) Die Wörter " § 46 Absatz 1, 2 Absatz 4" werden durch die Wörter " § 46 Absatz 1, 2, 2a Satz 2, Absatz 4" ersetzt.

ee) Die Wörter "Satz 2 oder § 55" werden durch die Angabe "Satz 2, § 55" ersetzt.

ff) Nach der Angabe " § 62," werden die Wörter "oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt.

i) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 30 Absatz 2a" werden die Wörter " § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

bb) Nach der Angabe " § 28," werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt.

cc) Nach den Wörtern " § 29 Absatz 1 oder Absatz 2," werden die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt.

j) In Nummer 22 werden nach der Angabe " § 30 Absatz 2a" die Wörter ", § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

altneu


1. Große Hühner
Altenglische KämpfeDorkingPlymouth Rocks
AndalusierEmpordanesaPrat
Annaberger HaubenstrupphühnerEulenbarthühnerRamelsloher
Appenzeller BarthühnerHamburgerRedcaps
AugsburgerHolländer HaubenhühnerRheinländer
Bergische KräherHoudanSachsenhühner
Bergische SchlotterkämmeKaulhühnerSatsumadori
Brabanter BauernhühnerKoeyoshiSpanier
BrakelKrüperSudanesische Kämpfer
BredaLa FlecheSultanhühner
Brügger KämpferLakenfelderSumatra
CemaniLütticher KämpferSundheimer
Creve CoeurMechelnerThüringer Barthühner
Croad LangschanMinorkaTomaru
CubalayaNorwegische JaerhühnerTotenko
Denizli-KräherOnagadoriTuzo
Deutsche LachshühnerOrloffVogtländer
Deutsche LangschanOstfriesische MöwenVorwerkhühner
Deutsche ReichshühnerPaduanerWestfälische Totleger
Deutsche SperberPenedesenca
DominikanerPfälzer Kampfhühner
2. Puten
Cröllwitzer PutenPuten, gelbPuten, schwarz
Puten, blauPuten, kupferPuten, Schwarzflügel
Puten, BourbonPuten, rotPuten, weiß
Puten, bronzePuten, Rotflügel
3. Gänse
Afrikanische HöckergänseEmporda GänsePilgrim Gänse
Celler GänseFränkische LandgänsePommerngänse
Deutsche LegegänseLeine GänseRussische Gänse
Diepholzer GänseLippegänseToulouser Gänse
Emdener GänseLockengänse
4. Enten
Altrheiner ElsterentenGimbsheimer EntenPommernenten
Amerikanische PekingentenKrummschnabelentenRouen Clair-Enten
AylesburyentenLandentenRouenenten
Campbellenten, weißOrpingtonentenSmaragdenten
Deutsche PekingentenOverberger Enten
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-KräherZwerg-BrakelZwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg KaulhühnerZwerg-Holländer HaubenhühnerZwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-BarthühnerZwerg-KaulhühnerZwerg-Paduaner
Zwerg-AndalusierZwerg-MinorkaZwerg-Yokohama

 1. Große Hühner
Altsteirer
Andalusier
Appenzeller Spitzhauben
Augsburger
Barnevelder
Bergische Kräher
Bergische Schlotterkämme
Brakel
Deutsche Lachshühner
Deutsche Langschan
Deutsche Reichshühner
Deutsche Sperber
Dominikaner
Hamburger Hühner
Italiener
Krüper
Lakenfelder
Mechelner
Minorka
Orpington
Ostfriesische Möwen
Ramelsloher
Rheinländer
Sachsenhühner
Sulmtaler
Sundheimer
Thüringer Barthühner
Vorwerkhühner
Westfälische Totleger
Wyandotten

2. Puten

Bronzeputen
Cröllwitzer Puten
Deutsche Puten

3. Gänse Bayerische Landgänse

Deutsche Legegänse
Diepholzer Gänse
Emdener Gänse
Leinegänse
Lippegänse
Pommerngänse

4. Enten Aylesburyenten

Deutsche Pekingenten
Hochbrutflugenten
Laufenten
Orpingtonenten
Pommernenten
Rouenenten
Warzenenten".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161071

ENDE

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