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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes

Vom 4. August 2016
(BGBl. I Nr. 40 vom 11.08.2016 S. 1966)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 05.08.2008 S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

" § 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union."

2. In § 2 werden die Wörter "den zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter "der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde)" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Es ist verboten,

  1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
  3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2

so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden."

4. Die § § 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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§ 3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte

  1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
  2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt -

abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende

  1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  2. Material der Kategorie 2 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002,

abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung anordnet.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
  3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

(3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials, das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Verpflichtung entbunden.

§ 4 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen

  1. für tierische Nebenprodukte, die
    1. zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder
    2. zum Zwecke der Präparation von Tierkörpern und Tierkörperteilen in nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen
  2. verwendet werden,
  3. für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern es von Tieren stammt, die nicht auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit verendet sind oder getötet wurden, an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere.

Ferner kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und - vorbehaltlich des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden oder zu den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken verwendet werden soll.

" § 3 Beseitigungspflicht

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

  1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
  3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten

abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

  1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
  2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
  3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,

die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
  3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 4 Ausnahmen

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equien im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt."

5. In § 5 Absatz 1 werden

a) die Wörter "sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt" durch die Wörter "ist die zuständige Behörde befugt" und

b) die Wörter "der Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,"

ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben."(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat."

b) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter "die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt und

bb) nach dem Wort "verarbeitet" das Wort "verwendet" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist."(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,"1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden soll,"3. es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,"

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Wild," gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Körper

  1. von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
  2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu überlassen."(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern."Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Beseitigungspflichtige hat ferner das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material, sofern es in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert wird, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung gesichert ist."(2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter "die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Beseitigungspflichtige" durch die Wörter "zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern."(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern."

b) In Absatz 2 werden

aa) das Wort "Beseitigungspflichtige" durch die Wörter "zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt und

bb) nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Aufbewahrungspflicht

Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt worden ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder - im Falle seiner oder ihrer Verhinderung - durch einen beauftragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere Tierärztin.

" § 10 Aufbewahrungspflicht

(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

  1. die zuständige Behörde oder
  2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,

die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit

  1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
  2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
  3. sichergestellt ist, dass
    1. die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
    2. die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt."

11. § 11

§ 11 Gebührenerhebung 10 16

(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.

(3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

(4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Nebenprodukten trägt derjenige, bei dem die tierischen Nebenprodukte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.

wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nach Landesrecht zuständigen Behörden" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Landesrecht" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbetriebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heimtierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Biogas- oder Kompostieranlage."Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009."

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "des Bundes," eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "und Folgeprodukte" eingefügt.

13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,
  2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und der Europäischen Kommission mitteilen.

(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

altneu
a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte,

b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte,

"a) die Einrichtung, den Betrieb, die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder die Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Folgeprodukte und deren Inverkehrbringen,

b) die Anzeige, Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge der angelieferten tierischen Nebenprodukte sowie über Art und Menge der hergestellten Folgeprodukte,"

bbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "tierischen Nebenprodukten" die Wörter "und Folgeprodukten" eingefügt.

ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter "Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte" ersetzt.

ddd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) die Mitteilung über angefallene und abgeholte tierische Nebenprodukte,".

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "hergestellten Folgeprodukte" ersetzt.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen" durch die Wörter "nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlagen oder Betrieben" ersetzt.

ee) In Nummer 4 werden die Wörter "von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke" durch die Wörter "der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "oder sonstiger Dokumente" eingefügt.

gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorzuschreiben,"7. das Verfahren der Beseitigung, die Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen vorzuschreiben,"

hh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "tierische Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.

ii) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das Verwaltungsverfahren einschließlich der Zuständigkeiten zu regeln."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

  1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
  2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
  3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über
    1. die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und
    2. die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen Nummer 1 werden die Wörter "Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter "Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 " ersetzt.

15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt."

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Satz 1 " ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Material" durch die Wörter "tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Nebenprodukt" die Wörter "oder Folgeprodukt" eingefügt.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter " § 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird die Angabe" § 10 Satz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

ff) In Nummer 7 wird die Angabe" § 10 Satz 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe"oder Nr. 7" die Wörter "oder Absatz 3 Nummer 1 oder 2" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "Buchstabe d oder e" die Wörter "oder Absatz 3 Nummer 3" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden

aa) die Wörter "fünfzigtausend Euro" durch die Wörter "hunderttausend Euro" und

bb) die Wörter "zwanzigtausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Begriffsbestimmungen

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

" § 15 Begriffsbestimmungen

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet."

18. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Die

  1. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Betriebe,
  2. in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Anlagen,
  3. nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne der Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(3) Die vorläufige Zulassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Betriebe und Anlagen erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4) Kompostieranlagen nach Nummer 8.5 und Biogasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, oder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Genehmigung nach Baurecht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
  2. die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum 31. Dezember 2004 nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 10), oder der Verordnung (EG) Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 S. 12),

beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Für Kompostieranlagen und Biogasanlagen, die über eine befristete Zulassung nach Satz 2 Nr. 2 verfügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar 2005, wenn nicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird, oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften als Beseitigungspflichtige.

(6) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Landesrecht bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsbereiche im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort.

(8) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 11 Abs. 1 bis 3, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten für Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) die nach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften über Entgelte und Kosten fort.

" § 16 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.

(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landes- rechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich
gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes."

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Futtermittelzusatzstoffe," die Wörter "tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte," eingefügt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "und Futtermitteln" durch die Wörter ", Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten" ersetzt.

2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. (aufgehoben)"2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,"

3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln,".

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Lebensmittelsicherheit" die Wörter "sowie im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2017 in Kraft.

ID 1616345

ENDE