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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 8 vom 13.03.2018 S. 226)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
§§ 2 bis 14l".
b) Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
" § 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen".
c) Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:
" § 3a Weitere behördliche Anordnungen
§ 3b Amtliche Untersuchungen".
d) Die den § 11c betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat".
e) Die den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nummer 7 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen | |
Schweinepest bei Wildschweinen | 14a bis 14l |
a. bei Schweinepest | 14a bis 14c |
Gefährdeter Bezirk | 14a |
Notimpfung bei Wildschweinen | 14b |
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest | 14c |
b. bei Afrikanischer Schweinepest | 14d bis 14j |
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone | 14d |
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest | 14e |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine | 14f |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse | 14g |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen | 14h |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse | 14i |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte | 14j |
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest | 14k und 14l |
Tilgungsplan | 14k |
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat | 14l". |
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wurde, der sich in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl. L 324 vom 08.12.2017 S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht wird, durchzuführen.
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt."
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Weitere behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
4. Der bisherige § 3a wird § 3b.
5. § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. | "Transportmittel sind vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
|
6. In § 11 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "Aufnahmestelle" durch das Wort "Annahmestelle" ersetzt.
7. § 11b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird, anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln befördert wird und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden. | "d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 02.08.2013 S. 13; L 298 vom 08.11.2013 S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden." |
8. § 11c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaats der Ausbruch der Schweinepest" durch die Wörter "Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest" ersetzt.
9. § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren, | "bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren," |
10. Vor § 14a wird folgende Überschrift eingefügt:
"a. bei Schweinepest".
11. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
gut sichtbar an. | "(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an." |
d) In Absatz 4 Nummer 4 werden jeweils die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.
e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. | "5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden." |
f) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden das Wort "Rate" durch das Wort "Prävalenz" ersetzt und die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen.
ccc) In Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc werden nach dem Wort "Versandort" die Wörter "und der für den Bestimmungsbetrieb" eingefügt.
cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Versandort" die Wörter "und der für die Schlachtstätte" eingefügt.
g) In Absatz 9 werden jeweils die Wörter "oder die Afrikanische Schweinepest" und die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.
h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Ausübung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
12. § 14c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und die Wörter "Wildsammel- oder Annahmestelle" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
bbb) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest zuzuleiten. | "bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten." |
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Material der Kategorie 1" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und die Wörter "Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Material der Kategorie 1" ersetzt.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter "Material der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter "Material der Kategorie 1 " ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "oder der Afrikanischen Schweinepest" gestrichen.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder Afrikanische Schweinepest" gestrichen und jeweils die Wörter "der zuständigen Untersuchungseinrichtung" durch die Wörter "einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "oder Afrikanischer Schweinepest" gestrichen.
13. Nach § 14c wird folgende Überschrift eingefügt:
"b. bei Afrikanischer Schweinepest". 18
14. Nach der Überschrift "b. bei Afrikanischer Schweinepest" werden die folgenden §§ 14d bis 14j eingefügt:
" § 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone
(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU , soweit im Falle der Festlegung
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen
gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
anzuzeigen,
(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:
soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend.
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.
(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 14e Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgendes:
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass
(2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
(3) Absatz 1 gilt für die Pufferzone entsprechend.
§ 14f Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Schweine
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen genehmigen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 für das Verbringen von Schweinen in einen Betrieb in einem gefährdeten Gebiet genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) Falls Schweine nach
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über
§ 14g Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sollen, ist es oder sind sie
"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten."
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausgeführt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
zu verwechseln sein.
§ 14h Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
"Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU ."
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
§ 14i Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen
"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission." oder
(3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Herkunft des frischen Wildschweinefleisches oder der Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen darf nicht oval und mit
zu verwechseln sein.
§ 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt."
15. Nach § 14j wird folgende Überschrift eingefügt:
"c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest".
16. Der bisherige § 14d wird § 14k und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind."
17. Der bisherige § 14e wird § 14l und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt.
b) Das Wort "Mitgliedstaats" wird durch das Wort "Staates" und die Angabe " §§ 14a bis 14d" wird durch die Angabe " §§ 14a bis 14j" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie kann, wenn die Afrikanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend den §§ 14d bis 14j anordnen."
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anordnen."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3" ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter "im Falle der Nummer 1 " ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festlegung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern. | "(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf, dass
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes oder der Pufferzone, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern." |
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 14a Absatz 6 oder Absatz 7" die Wörter ", § 14f Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, § 14j Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe " § 3," werden die Wörter " § 3a Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5," eingefügt.
bb) Die Wörter " § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8" werden durch die Wörter " § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10, jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6" ersetzt.
cc) Die Angabe " § 14e" wird durch die Wörter " § 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8, § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3, Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter "oder § 14a Absatz 4 Nummer 2"durch die Wörter ", § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
d) In Nummer 23 werden die Wörter "oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter ", § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa" ersetzt.
e) In Nummer 28 werden die Wörter "oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 "durch die Wörter ", entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1" ersetzt.
f) In Nummer 33 werden nach den Wörtern " § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder Nummer 7" die Wörter ", § 14d Absatz 5 Nummer 4, § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1, § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1" eingefügt.
g) In Nummer 35 werden nach den Wörtern " § 14a Absatz 4 Nummer 3"die Wörter "oder § 14d Absatz 4 Nummer 3" eingefügt.
h) In Nummer 36 werden nach den Wörtern " § 14a Absatz 4 Nummer 5"die Wörter "oder § 14d Absatz 4 Nummer 5" eingefügt.
i) In Nummer 37 werden nach den Wörtern " § 14a Absatz 4 Nummer 6"die Wörter "oder § 14d Absatz 4 Nummer 6" eingefügt.
j) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a eingefügt:
"37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras, Heu oder Stroh verwendet,".
21. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 (Inkrafttreten) | " § 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten
§ 1 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 6
6. Schwarzwild vom 16. Juni bis 31. Januar
wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "beim Schwarzwild auf Frischlinge und Überläufer, auf" durch die Wörter "auf Schwarzwild," ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180412
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