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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Vom 16. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2589)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28, 28a, 28b, 28c und 29, Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4, und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) neu gefasst worden ist, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung

(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht eingearbeitet und dient nur zur Information, da die Schweinepest-Verordnung durch Bekanntmachung vom 16.12.2018 S. 2594 neu gefasst wurde.) 

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2018 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d wie folgt gefasst:

altneu
" § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone".

2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 09.11.2018 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Betriebs, der" durch die Wörter "Betriebs oder der Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Betrieb, der" durch die Wörter "Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Betriebs" die Wörter "oder der dort genannten Schlachtstätte" eingefügt.

bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder eine Schlachtstätte" eingefügt.

3. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. geeignete Maßnahmen zur
  1. Suche nach verendeten Wildschweinen oder
  2. verstärkten Bejagung von Wildschweinen durchzuführen haben,

".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "zur virologischen Untersuchung auf" eingefügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Schweinepest oder" die Wörter "zur virologischen Untersuchung auf" eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben."

4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben."

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. der zuständigen Behörde
  1. unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
  2. täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine

anzuzeigen,"

7. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,"

bbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,"

ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchstabe a werden die Wörter "für eine serologische und virologische Untersuchung" durch ein Komma und die Wörter "im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung" ersetzt.

bbbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cccc) Buchstabe d wird durch folgende Buchstaben d und e ersetzt:

altneu
"d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 02.08.2013 S. 13; L 298 vom 08.11.2013 S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und

e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
  1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
  2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets

gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung transportiert werden."

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

altneu
"a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und".

8. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3" durch die Wörter "gilt § 4 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

9. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "erkrankte" ein Komma und die Wörter "insbesondere fieberhaft erkrankte" eingefügt.

b) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "verstärkte Bejagung oder" eingefügt.

10. In § 14c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann" durch die Wörter "Stelle verbracht werden" ersetzt.

11. § 14d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone".

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.

(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kerngebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,

  1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr im Kerngebiet beschränken oder verbieten,
  2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird das Wort "und" angefügt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Kerngebiet", soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a festgelegt worden ist,".

d) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "erkrankte" ein Komma und die Wörter "insbesondere fieberhaft erkrankte" und nach dem Wort "Behörde" die Wörter "serologisch oder" eingefügt.

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:

"(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten,
  2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen sind.

Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut getroffen werden.

(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken."

f) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten."

g) In Absatz 8 werden die Wörter "Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "Absätzen 4, 5 und 5b" ersetzt.

12. § 14e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "zur" die Wörter "serologischen und" eingefügt.

bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "eines" die Wörter "serologischen oder" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann" durch die Wörter "Stelle verbracht werden" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und serologischen" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr bestimmten Stelle zu verbringen haben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für die Pufferzone entsprechend."

13. § 14f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden."

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. die Schweine

a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder

b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikanische Schweinepest und,
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest

jeweils mit negativem Ergebnis untersucht worden sind."

c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. die Schweine

a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom Hundert befallene Bestände zu erkennen und am Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind, oder

b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine von der zuständigen Behörde mindestens zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und,
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind, virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Prävalenzschwelle von zehn vom Hundert befallene Bestände zu erkennen, und".

d) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter "Kapitel IV Teil A" durch die Wörter "Kapitel IV Teil D" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
  1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
  2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind."

14. § 14g Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Buchstaben a wird ein Komma angefügt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch handelt, in einer oder in einem von der zuständigen Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Zweck des innergemeinschaftlichen Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zugelassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder".

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und der Pufferzone" durch ein Komma und die Wörter "der Pufferzone und, im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des Kerngebietes" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter "oder die Pufferzone" durch ein Komma und die Wörter "die Pufferzone oder das Kerngebiet" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Pufferzone" durch ein Komma und die Wörter "Pufferzone oder Kerngebiet" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "oder der Pufferzone" durch ein Komma und die Wörter "der Pufferzone oder des Kerngebietes" ersetzt.

16. In § 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort "serologisch" die Wörter "und virologisch" eingefügt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 14d Absatz 6"wird durch die Wörter " § 14d Absatz 6 Satz 1 " ersetzt.

bb) Die Wörter " § 14d Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder Absatz 8" werden durch die Wörter " § 14d Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2," eingefügt.

c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2," die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2," eingefügt.

d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2" ein Komma und die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

e) In Nummer 18 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2," gestrichen.

f) In Nummer 19 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.

g) In Nummer 20 werden die Wörter " § 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

18. In der Anlage wird Abschnitt V wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Der unterzeichnende beamtete Tierarzt" werden durch die Wörter "Die zuständige Behörde",

b) die Wörter " § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" werden durch die Wörter " § 14a Absatz 6 Nummer 1" und

c) die Wörter "(Unterschrift des beamteten Tierarztes)" werden durch die Wörter "(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)"

ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 182140

ENDE