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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Vom 4. November 2023
(BGBl. I Nr. 306 vom 16.11.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a bis c, Nummer 12, 16, 20 Buchstabe a und Nummer 21, 23, 25, 26 und 29 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Die Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten
"GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten".

2. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.
"9. Unternehmer:
  1. Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist und
  2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
  1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;
  2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.
"(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne dieser Verordnung sind festgestellt, wenn die Feststellung ihres Auftretens
  1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30,
  2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder
  3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1; L 137 vom 24.05.2017 S. 40; L 48 vom 21.02.2018 S. 44; L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung

erfolgt ist."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die zuständige Behörde hat in Hühnerzuchtbetrieben, Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben und Putenmastbetrieben die Herden im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu bestimmen. Dabei sind die technischen und baulichen Gegebenheiten der Haltung der Herden sowie die betriebseigenen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Salmonellen zu berücksichtigen."

4a. In § 3 Satz 2 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Mitteilungspflicht

Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

" § 4 Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen:

  1. Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühnerzuchtbetrieben oder Hühnerbrütereien,
  2. Salmonellen der Kategorie 1 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum in Hühneraufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben, Hähnchenmastbetrieben, Putenzuchtbetrieben, Putenmastbetrieben oder Putenbrütereien.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes Feststellungen von Salmonellen vor ihrer serologischen Identifizierung (Serotypisierung) unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen."Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen."

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit" durch die Wörter "der Feststellung von" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes hat im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach dem Stand der Technik zu desinfizieren."Flüssige Abgänge und Dung aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder einem Behandlungsverfahren nach den Anweisungen der zuständigen Behörde zu unterziehen."

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "Hühner oder Puten sowie jeweils deren Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Futtermittel-Probenahme- und Analyseverordnung" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 (Abl. L 155 vom 08.06.2022 S. 24) geändert worden ist," ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit" durch die Wörter "für die festgestellten" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei" durch die Wörter "einer Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Hühnerbrüterei" durch die Wörter "der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei" ersetzt.

f) Die Absätze 6 bis 8 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

altneu
(6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.

(8) Es gelten entsprechend

  1. die Absätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 6, für einen Putenzuchtbetrieb oder einen Putenmastbetrieb,
  2. die Absätze 4 und 5, auch in Verbindung mit Absatz 6, für eine Putenbrüterei.
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "spätestens 14 Tage" durch das Wort "unverzüglich" sowie die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "14 Tage" ersetzt.

9. § 9

§ 9 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung Hühner und Eier nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

  1. Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
  2. Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
    1. zur Schlachtung oder
    2. zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
  3. unbebrütete Eier
    1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
    2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
    3. als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6) oder
    4. zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.


wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a, der Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch.

" § 9 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Nummer 2.1.2 und Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchführen."

11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Maßregeln nach amtlicher Feststellung" § 10 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung nicht verbracht werden."Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde nicht verbracht werden."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:

altneu
Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer eines Zuchtbetriebes
  1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung unverzüglich
    1. unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 02.08.2006 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln oder behandeln zulassen,
    2. unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen zu lassen oder
    3. zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen,
"Sind in einem Hühnerzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 2 festgestellt worden, hat der Unternehmer dieses Betriebes

1. die Hühner des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Herde unverzüglich".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Betriebes, oder im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "Betriebes oder der betroffenen Herde" ersetzt.

12. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßregeln" § 11 Aufhebung der Maßregeln ".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist."(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit"Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern".

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "der betroffenen Herde" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit"In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern".

bbb) In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

ccc) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "eine andere Betriebsabteilung" durch die Wörter "eine andere Herde" ersetzt.

ddd) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

eee) In Nummer 2 werden die Wörter "der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "der betroffenen Herde" ersetzt.

d) Absatz 3

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

wird aufgehoben.

13. Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit Salmonella Typhimurium" werden durch die Wörter "der Feststellung von Salmonella Typhimurium" ersetzt.

bb) Das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

cc) Die Wörter "der betroffenen Betriebsabteilung" werden durch die Wörter "der betroffenen Herde" ersetzt.

14. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" und

b) in Satz 3 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

15. § 15

§ 15 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.

wird aufgehoben.

16. Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.

" § 14 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchführen."

17. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Hühneraufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

" § 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend."

18. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Aufhebung der Schutzmaßregeln" § 16 Aufhebung der Maßregeln".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist."(1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit"Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "der betroffenen Herde" ersetzt.

d) Absatz 3

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

wird aufgehoben.

19. Der bisherige § 19 wird § 17 und in Satz 1 wie folgt geändert:

a) Das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Die Angabe " § 14" wird durch die Angabe " § 13" ersetzt.

c) Die Angabe " § 13" wird durch die Angabe " § 12" ersetzt.

20. Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und im bisherigen Satz 4 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen."

21. § 21

§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1.000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.

wird aufgehoben.

22. Der bisherige § 22 wird § 19 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Amtliche Untersuchung

Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,

  1. im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,
  2. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, oder
  3. soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,

eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.

" § 19 Amtliche Untersuchung

Soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier aus einem Legehennenbetrieb als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind, hat die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 Buchstabe c und e, der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen."

23. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Maßregeln nach amtlicher Feststellung" § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen"Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen".

bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der betroffenen Betriebsabteilung" durch die Wörter "der betroffenen Herde" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen."

24. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Aufhebung der Schutzmaßregeln" § 21 Aufhebung der Maßregeln".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist."(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern
  1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
  2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist."

c) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil und Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
  1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
"Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft sofern,
  1. alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und".

d) Absatz 3

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 25 wird § 22 und in Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

26. § 26

§ 26 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

27. Der bisherige § 27 wird § 23 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durch.

" § 23 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 durchführen."

28. Der bisherige § 28 wird § 24 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

" § 24 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

Sind in einem Hähnchenmastbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend."

29. Der bisherige § 29 wird § 25 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln" § 25 Aufhebung der Maßregeln".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist."(1) Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit
  1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und
"Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
  1. alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und".

d) Absatz 3

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

wird aufgehoben.

30. Der bisherige § 30 wird § 26 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Besitzers" durch das Wort "Unternehmers" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 1 und 3" gestrichen.

31. § 31

§ 31 Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

  1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
  2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete Eier

  1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung oder
  2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem Hühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.

wird aufgehoben.

32. Der bisherige § 32 wird § 27 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4 oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder einem Hühnerzuchtbetrieb den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Be- hörde eine Untersuchung der betroffenen Hühnerbrüterei oder, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durch.

" § 27 Amtliche Untersuchung

(1) Soweit epidemiologische Untersuchungen in einem Hühneraufzuchtbetrieb oder in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 schließen lassen, hat die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 durchzuführen.

(2) Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen."

33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einer Hühnerbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.

" § 28 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen

(1) Werden in einer Hühnerbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 festgestellt, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

  1. Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
  2. Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
    verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen unbebrütete Eier

  1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in einer Quarantäneeinrichtung oder
  2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

(3) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb oder Hühneraufzuchtbetrieb verbracht werden, sofern sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden."

34. Der bisherige § 34 wird § 29 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln" § 29 Aufhebung der Maßregeln".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist."(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit"Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern".

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
  1. alle Eintagsküken
    1. in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und
"In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
  1. alle Eintagsküken
    a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und".

bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

35. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 7.

36. Der bisherige § 34a wird § 30 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 34c" durch die Angabe " § 31" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Besitzers" durch das Wort "Unternehmers" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 1 und 3" gestrichen.

37. § 34b

§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabtei- lung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

  1. Putenküken
    1. zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
    2. zu diagnostischen Zwecken,
  2. Eier
    1. als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
    2. zu diagnostischen Zwecken
  3. verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen unbebrütete Eier
  4. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,
  5. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.

wird aufgehoben.

38. Der bisherige § 34c wird § 31 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 34c Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.

" § 31 Amtliche Untersuchung

Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Herde des Putenbetriebes oder der Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Nummer 2.1 Buchstabe b sowie Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durchführen."

39. Der bisherige § 34d wird § 32 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung" § 32 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden."Sind in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter nicht verbracht werden."

40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln

(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

  1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
  2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.

" § 33 Aufhebung der Maßregeln

(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

  1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
  2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist."

41. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.

42. Der bisherige § 35 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum" § 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine Infektion mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist."(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist."

43. Der bisherige § 36 wird § 35.

44. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 9.

45. Der bisherige § 37 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1," werden gestrichen.

bbb) Die Angabe " § 14 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

ccc) Die Angabe " § 30 Absatz 3" wird durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.

ddd) Die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

eee) Die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

fff) Die Wörter " § 25 Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

ggg) Die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" werden durch die Wörter " § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 35 Absatz 1" durch die Angabe " § 34 Absatz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter " § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden nach der Angabe "Satz 1" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1," gestrichen.

ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe "Absatz 5" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2," gestrichen.

ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bbb) Die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

ccc) Die Wörter " § 25 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

ddd) Die Wörter " § 30 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

eee) Die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter " § 30 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

gg) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 14 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

bbb) Die Angabe " § 20 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 18 Absatz 2" ersetzt.

ccc) Die Angabe " § 25 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 22 Absatz 2" ersetzt.

ddd) Die Angabe " § 30 Absatz 3" wird durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.

eee) Die Angabe " § 34a Absatz 3" wird durch die Angabe " § 30 Absatz 3" ersetzt.

hh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
entgegen
  1. § 9 Satz 1
    aa) auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,
    bb) auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder
  2. § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
"8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,"

ii) In Nummer 9 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

jj) In Nummer 10 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b" ersetzt.

kk) In Nummer 11 wird die Angabe " § 13 Absatz 2" durch die Angabe " § 12 Absatz 2" ersetzt.

ll) In Nummer 12 wird die Angabe " § 19 Satz 1" durch die Angabe " § 17 Satz 1" ersetzt.

mm) In Nummer 13 werden die Wörter " § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33," durch die Angabe " § 28 Absatz 1" ersetzt.

nn) In Nummer 14 werden die Wörter " § 35 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1086/2011" wird durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/429" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

46. § 38

§ 38 (weggefallen)

wird aufgehoben.

47. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabteilungen" durch die Wörter "in Stalleinheiten oder in Ausläufen" ersetzt.

bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

ccc) In Satz 2 werden die Wörter " §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter ", einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung" gestrichen.

cc) In Nummer 6 Satz 1 und 2 werden die Wörter "ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung" durch die Wörter "einen Stallbereich" ersetzt.

dd) In Nummer 8 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" ersetzt.

b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort "Betriebsabteilungen" durch das Wort "Stallbereiche" ersetzt.

bbb) In Satz 5 werden das Wort "Besitzer" durch das Wort "Unternehmer" und die Wörter " §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " §§ 12 und 17 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hygieneschleuse" die Wörter "in jeder Herde" eingefügt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort "dieser" durch das Wort "jeder" ersetzt.

ccc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen."Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken mit Frischwasserversorgung und einen Abfluss oder eine Auffangmöglichkeit für Abwasser zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der ab dem 17. November 2023 geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232289


ENDE