Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln (Strauße, Emus und Nandus)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen auf der 33. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. - 25. April 1997

Präambel

Der Ständige Ausschuß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen

eingedenk seiner Verpflichtungen, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;

ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3-7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Haltung von Straußenvögeln nicht leichtfertig betrieben werden soll und dass jeder Züchter von Straußenvögeln sich sicher sein muss, dass er die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Vögel erforderlichen finanziellen Ausgaben und Zeit aufwenden kann und will;

in Anbetracht der derzeit hohen Erkrankungs- und Sterblichkeitsrate in vielen Haltungsstandorten der Straußenvögel verglichen mit den heimischen Nutztieren und im Hinblick darauf, dass die Straußenvögel, da sie keine domestizierten Tiere, sondern immer noch in erster Linie Wildtiere sind, äußerst stressempfindlich sind, ist die Vermeidung von Stress für die Tiere durch die Erfüllung ihrer natürlichen gesundheitlichen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse von größter Bedeutung; in dem Bewußtsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlergehen der Nutztiere darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die Haltungssysteme auf ihre biologischen Bedürfnisse abgestimmt sind und geeignete Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen die Straußenvögel gehalten werden, der Notwendigkeit

gerecht werden, die aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können;

besorgt angesichts der Tatsache, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen bei der Haltung von Straußenvögeln unter europäischen Bedingungen begrenzt sind und dass daher die große Gefahr besteht, dass die Erzeuger Haltungsmethoden einführen, die für die Gesundheit und das Wohlergehen der Straußenvögel nicht geeignet sind;

in dem Bewußtsein, dass die Umwelt und die Tierhaltung den biologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere an die Umwelt durch Verfahren wie z.B. Verstümmelungen "anzupassen";

ferner im Hinblick darauf, dass die Weiterführung der Forschung über das Wohlergehen und die Gesundheit der Straußenvögel gefördert werden soll und dass die einschlägigen Bestimmungen in der Empfehlung im Lichte neuer wissenschaftlicher Angaben überprüft werden sollen

- hat folgende Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln verabschiedet:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung gilt für alle Straußenvögel der Arten Strauß, Emu und Gewöhnlicher Nandu, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Häuten, Federn oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden.
  2. Die in den Anhängen zu dieser Empfehlung enthaltenen Sonderbestimmungen gelten als fester Bestandteil der Empfehlung.

Artikel 2

  1. Kein eingefangener wildlebender Straußenvogel wird für landwirtschaftliche Zwecke gehalten.
  2. Diese Empfehlung berührt nicht die Umsetzung anderer Instrumente für den Schutz der Tiere oder für die Erhaltung wildlebender Arten.
  3. Kein Straußenvogel, welcher Art auch immer, soll für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden, wenn
    1. die Auflagen dieser Empfehlung nicht eingehalten werden können oder wenn
    2. das Tier einer Art angehört, deren Angehörige sich trotz Erfüllung dieser Auflagen nicht an die Gefangenschaft anpassen können, ohne dass ihr Wohlergehen beeinträchtigt wird.

Biologische Merkmale der Straußenvogel
(Struthio camelus, Rhea americana und Dromaius novaehollandiae)

Artikel 3

  1. Bei der Prüfung der Haltungsmethoden soll bedacht werden, dass die Straußenvögel unter anderem die folgenden wichtigen biologischen Merkmale aufweisen:
  2. Straußenvögel sind große, langhalsige und flugunfähige Vögel mit kräftigen Beinen, die zum Laufen geeignet sind.
    Männliche Strauße erreichen eine Größe von über 2 m, weibliche Strauße ca. 2 m, und sie wiegen bis zu 160 kg bzw. 110 kg.
    Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich die Strauße täglich in einem ca. 20 km großen Gebiet auf der Suche nach Nahrung.
    Emus und Nandus sind kleiner und erreichen eine Größe von ca. 1,9 m bzw. 1,5 m und wiegen 55 kg bzw. 40 kg.
    Die Straußenvögel wehren sich gegen Raubtiere durch hohe Wachsamkeit, die auf ihrer scharfen Sehkraft und einem Vermeidungsverhalten beruht. Hierzu gehört auch, dass sie mit hoher Geschwindigkeit davonlaufen können.
    Strauße erreichen eine Geschwindigkeit von ca. 70 km/h, und Nandus können sich um 90 Grad drehen, um plötzlich die Richtung zu ändern.
    Unter natürlichen Bedingungen können Strauße älter als 50 Jahre werden.
  3. Freilebende Straußenvögel sind normalerweise Herdentiere, und ihre Gruppen weisen eine komplexe Sozialstruktur auf. Die Größe der Gruppe hängt von den vorhandenen natürlichen Ressourcen und dem Brutstatus ab. Männliche wie weibliche Tiere wirken sehr aggressiv. In der Brutzeit geben sie eine monogame Paarung ein, wobei das größere weibliche Tier dominant ist. Während der Legezeit wird ein großes Revier verteidigt.
    Die Brutgruppen der Strauße bestehen normalerweise aus einem Reviermännchen gegenüber 2 bis 4 Hennen, wovon eine die Haupthenne ist. Die Haupthenne und das männliche Tier teilen sich die Arbeit beim Bau des Nests, der Bebrütung der Eier und Aufzucht der Jungen.
    Die Nandus können sich in Mischherden sammeln, die sich in der Brutzeit auflösen, wenn sich die männlichen Vögel in der Regel von der Herde lösen. Die weiblichen Straußenvögel bilden kleine geschlossene Gruppen, und die einjährigen Tiere verbleiben in der Herde.
    Wildlebende Emus können einzeln, in Paaren oder in kleinen Gruppen vorkommen.
    Bei den Emus und Nandus brütet der männliche Straußenvogel alleine und zieht die Küken auf. Während der Brutzeit entwickeln die Straußenvögel, vor allem die männlichen Tiere, für gewöhnlich einen Beschützerinstinkt und können aggressiv werden. Die Küken sind Nestflüchter und verlassen das Nest innerhalb von wenigen Tagen.
    Sie werden von einem ausgewachsenen Tier begleitet und beschützt, bei den Straußen bis zu 9 Monate und bei den Emus eventuell sogar bis zu 18 Monate.
  4. Die Prägung auf den Menschen und die Gewöhnung an ihn ist möglich. Die Straußenvögel sind im allgemeinen neugierig und reagieren auf menschlichen Kontakt. Jedoch können sie für den Menschen immer noch gefährlich sein.
  5. Straußenvögel sind in erster Linie Pflanzenfresser, die gelegentlich ihre Nahrung mit Insekten und kleinen Wirbeltieren ergänzen. Straußenvögel brauchen eine gewisse Menge an Kiessand (kleine Steine), um die Verdauung von Ballastfutter zu erleichtern. Sie schlucken ohne weiteres alle möglichen Fremdkörper.
  6. Straußen und Emus fehlt eine Bürzeldrüse, und sie können ihr Gefieder nicht ölen, um es wasserdicht zu machen.
  7. Straußenvögel sind Tagtiere. Ihre Hauptaktivitäten bestehen aus Fressen, Gehen, Laufen, Wache stehen, Gefiederputzen und ein Sandbad nehmen,
    Strauße baden in Wasser, und Emus und Nandus baden und schwimmen, falls Wasser vorhanden ist.

Betreuung und Überprüfung der Straußenvogel

Artikel 4

  1. Die Betreuer von Emus müssen mit ihrem Verhalten vertraut sein und über Kenntnisse im Umgang mit den Tieren und ihrer Haltung verfügen. Sie müssen in der Lage sein, Stress- und Krankheitssymptome festzustellen. Diese fachlichen Qualifikationen werden gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von einem Gremium überprüft.
  2. Vor der Ankunft der Tiere auf einem neu eingerichteten landwirtschaftlichen Betrieb müssen die zukünftigen Betreuer der Straußenvögel eine längere Ausbildungszeit, die auch praktische Erfahrungen einschließt, absolvieren. Die Ausbildung beinhaltet die in Anhang 1 aufgeführten Punkte. Eine Weiterbildung wird für notwendig erachtet.
  3. Vor der Einrichtung eines Zuchtbetriebs für Straußenvögel soll geprüft werden, ob eine amtliche Genehmigung einzuholen ist.

Artikel 5

  1. Der Tierpfleger muss, vor allem bei Jungtieren, engen Kontakt zu den Straußenvögeln haben, um sie zu dressieren, auf einen Lockruf oder einen Anreiz wie Futter zu reagieren und dies ihr ganzes Leben lang zu tun.
  2. Bevor Eier entnommen werden, soll man sich vergewissern, dass sie keine lebenden Embryos enthalten. Wenn die jungen Küken künstlich ausgebrütet werden und kein ausgewachsener Strauß oder ein anderer Vogel anwesend ist, sammeln sie sich und bleiben träge. Sie können außerdem Probleme mit ihren Beinen und ihrem Freßverhalten entwickeln. Die Küken sollen daher angeregt werden, sich zu bewegen und sollen mit besonderer Sorgfalt betreut werden. Eine mit Reizen angereicherte Umgebung stimuliert die Küken. Die Pfleger junger Küken sollen sie jeden Tag so oft wie möglich besuchen und längere Zeit bei ihnen verbringen, um sie zum Fressen, Spielen und zur Bewegung anzuregen.
  3. DA die Nachlaufprägung der Küken wichtig ist, muss sorgfältig überlegt werden, wie man den Küken eine geeignete "Elternfigur" innerhalb von zwei Tagen nach dem Ausschlüpfen präsentieren kann. Übernimmt der Kükenbetreuer diese Aufgabe, ist darauf zu achten, dass sie oder er mit den Küken fast den ganzen Tag verbringt, da die Trennung von der Elternfigur den Küken erhebliche Qual bereitet. Außerdem soll erwogen werden, diese Person rechtzeitig durch einen ausgewachsenen Vogel zu ersetzen, um eine sexuelle Prägung zu verhindern.

Artikel 6

  1. Das Bändigen mit den Händen kann sowohl für den Tierpfleger wie für die Vögel gefährlich werden, da die Straußenvögel, wenn sie in Panik geraten, sehr schnell reagieren und mit ihren kräftigen Beinen auf- und abspringen und nach allen Richtungen ausschlagen. Die Flügel und vor allem die Krallen können dem Pfleger oder dem Vogel erhebliche Verletzungen zufügen. Die Straußenvögel einzufangen, mit ihnen umzugehen und sie zu verbringen erfordert besondere Sachkenntnisse, insbesondere, da der durch das Einfangen und Bändigen verursachte Stress als wichtige Todesursache gilt. Die Vögel sollen behutsam behandelt und nie getrieben werden, wobei man sich zunutze machen kann, dass sie bei gedämpftem Licht besser zu handhaben sind. Das Schlagen und Stoßen der Tiere sowie der Einsatz von Stöcken zur Verabreichung von Stromstößen ist zu verbieten. Technische Einzelheiten sind in Anhang 2 aufgeführt.
  2. Die Ruhigstellung mit chemischen Mitteln soll nicht routinemäßig zum Einfangen der Straußenvögel eingesetzt werden. Wegen der möglichen Verletzungsgefahren bei der Wiedergewinnung des Bewußtseins soll die chemische Ruhigstellung nur als letztes Mittel eingesetzt werden und dann nur unter tierärztlicher Aufsicht.

Artikel 7

Für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene Straußenvögel sollen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, wie z.B. für öffentliche Spektakel oder Vorführungen. Strauße insbesondere sollen nicht geritten werden oder in Rennen laufen.

Artikel 8

  1. Die Straußenvögel müssen mindestens zweimal am Tag gründlich kontrolliert werden. Kranke oder verletzte Vögel müssen gegebenenfalls abgesondert werden. Für diese Kontrolle muss bei Nacht eine Lichtquelle vorhanden sein, die stark genug ist, dass jeder Vogel klar gesehen werden kann. Wenn die Tiere offensichtlich nicht gesund sind, Probleme bei der Futteraufnahme oder mit dem Trinken haben oder Verhaltensstörungen wie Federpicken oder stereotypes Auf- und Abgehen aufweisen, muss der Halter unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursache unternehmen und sofort Abhilfemaßnahmen treffen. Erweisen sich diese Sofortmaßnahmen als wirkungslos, muss ein Tierarzt oder sonstiger Fachmann hinzugezogen werden.
  2. Gehege und Einfriedungen sollen kontrolliert und von Fremdkörpern gesäubert werden, die von den Tieren geschluckt werden können, bevor die Tiere eingelassen werden. Danach sollen die Gehege und Einfriedungen täglich kontrolliert werden.
  3. Während der Brutzeit sollen die Vögel so wenig wie möglich gestört werden und sollen, wenn möglich, nur von dem Pfleger betreut werden, der ihnen vertraut ist.
  4. Ausgewachsene Tiere sollen jederzeit mit Vorsicht behandelt werden, um Stress und Panikreaktionen der Tiere zu vermeiden, die sowohl die Tiere wie auch den Tierpfleger gefährden könnten..

Gehege, Gebäude und Einrichtungen

Artikel 9

  1. Die Betriebe sollen sich nur in Gebieten befinden, in denen die klimatischen und sonstigen Bedingungen es erlauben, die Tiere zu jeder Jahreszeit bei Tage meistens im Freien zu halten und wo große Flächen ausreichend trockengelegten Landes ihnen genug Raum zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Auslauf und Weiden bieten.
  2. Bei der Planung der Unterbringung für Straußenvögel sollen alle äußeren Umweltfaktoren, wie z.B. Lärm, Licht, Vibrationen, atmosphärische Bedingungen, Umweltverschmutzung und Gefahren wie Feuer und Überschwemmung berücksichtigt werden. Koppeln sollen nur auf ausreichend trockengelegtem Boden errichtet werden und Zugang zu Schutzräumen bieten.

Artikel 10

  1. Geeignete und sachgerecht gebaute Transporteinrichtungen müssen bereitgestellt werden und spezielle Ausrüstungen eingesetzt werden, insbesondere, da die Straußenvögel in Paniksituationen naturgemäß schnell flüchten.
  2. Es müssen geeignete und sachgerecht gebaute Verladeeinrichtungen und Fahrzeuge vorhanden sein. Insbesondere sollen die Fahrzeugrampen so konstruiert sein, dass die Vögel ohne Anwendung von Gewalt ein- und ausgeladen werden können.

Artikel 11

  1. Es muss ein Zaun oder ein anderes geeignete Hindernis vorhanden sein, um ein Entlaufen der Vögel aus dem Betrieb zu verhindern und das Eindringen von Unbefugten oder Raubtieren zu erschweren.
  2. Die Zäune sollen so angelegt und konstruiert sein, dass sich die Vögel nicht in ihnen verheddern oder verletzen. Werden Maschendrahtzäune benutzt, soll die Maschengröße so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht mit ihren Köpfen und Beinen darin verfangen. Die Zäune sollen stark, aber elastisch genug sein, um einem Anspringen der Vögel standzuhalten, ohne sie zu verletzen. Die Zäune müssen für die Vögel deutlich sichtbar sein, damit ein Aufprall vermieden wird, wenn die Vögel schnell laufen. Aneinandergrenzende Koppeln für ausgewachsene Tiere müssen durch ein System voneinander getrennt sein, das Kämpfe zwischen den Vögeln verhindert, z.B. durch einen Doppelzaun mit genügend Abstand dazwischen, einfache Zäune mit Windschutz oder eine natürliche Hecke. Stacheldraht darf nicht benutzt werden. Elektrozäune sollen nicht verwendet werden.
  3. Warnhinweise über die Gefahr, die Störungen oder in das Gehege geworfene Gegenstände für die Tiere bedeuten und über die Gefahr, die Menschen droht, die das Gehege betreten, sollen deutlich sichtbar außerhalb der Gehege angebracht werden.

Artikel 12

  1. Müssen Jungtiere oder abgesonderte Tiere für längere Zeit untergebracht werden, soll zusätzlicher Platz geschaffen werden, um das Bedürfnis der Vögel nach Auslauf voll zu befriedigen.
  2. Es soll genug Platz bei den Futterkrippen bzw. Freß- und Trinkplätzen vorhanden sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können, und sie sollen so angelegt sein, dass unnötiger Futterneid vermieden wird, vor allem dann, wenn das Futter rationiert wird.
  3. Die Ställe sollen trocken und ausreichend belüftet sein, jedoch so, dass keine Zugluft entsteht. Heizgeräte müssen gegebenenfalls zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere vorhanden sein.
  4. Bei vorübergehender Stallhaltung der Vögel müssen die Ställe Tageslichteinfall haben und mit zusätzlichen künstlichen Lichtquellen ausgestattet sein, da die Straußenvögel eine Beleuchtung haben müssen, die 10-12 Tageslichtstunden draussen entspricht. Künstliche Lichtsysteme, die natürliches Licht imitieren sollen, müssen so konstruiert sein, dass sie keine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen.
  5. Die Böden der Gehege müssen leicht zu reinigen, rutschfest und möglichst trittsicher sein. Isolierte oder beheizte Böden können für junge Küken notwendig sein.
  6. Sämtliche elektrischen Hauptanschlüsse sollen unzugänglich für die Straußenvögel, gut isoliert und sicher vor Nagetieren angebracht sein.
  7. Die Ställe sollen so angelegt sein, dass der Kontakt zwischen den Zuchtgruppen während der Brutzeit keinen unnötigen Stress verursacht.

Artikel 13

  1. Die Weidekoppeln sollen genügend Raum und Zufluchtsorte bieten, dass die Einzeltiere vor unangenehmen Drangsalierungen durch andere Vögel fliehen können und sollen so konstruiert sein, dass Körperkontakt zwischen den einzelnen Zuchtgruppen vermieden wird. Bei der Anlage der Koppeln soll ferner sichergestellt werden, dass der Kontakt zwischen den Vögeln keinen unnötigen Stress verursacht. Eine Sichtbarriere zwischen den Koppeln mit verschiedenen Zuchtgruppen wird empfohlen.
  2. Die Weidekoppel soll eine lange Seite haben, dass die Vögel genügend Auslauf haben. Keine Seite soll zu kurz sein, so dass für schnellaufende Vögel Verletzungsgefahr besteht. Scharfe Kanten zwischen zwei Seiten sind zu vermeiden, um zu verhindern, dass sich untergeordnete Tiere verfangen.
  3. Ein frei zugänglicher Schutzraum oder ein Stall muss vorhanden sein, um die Vögel vor widrigen Witterungsverhältnissen, vor allem Regen, Schnee und Sonnenlicht zu schützen.
  4. Abgesehen von jungen Küken, die selbst in flachem Wasser ertrinken können, soll Emus Wasser zum Baden zur Verfügung gestellt werden.
  5. Bei natürlicher Aufzucht müssen geeignete Nistplätze zur Verfügung gestellt werden. -

Haltung

Artikel 14

  1. Bei der Haltungsroutine muss bedacht werden, dass die Straußenvögel eigentlich Wildtiere sind. Straußenvögel aller Altersgruppen können durch Änderungen dieser Routine Stress erleiden. Unnötige Änderungen sollen daher vermieden werden.
  2.  
    1. Zur Aufzucht ausgewählte Bestände müssen in guter körperlicher Verfassung und gesund sein und keine physischen oder verhaltensmäßigen Störungen aufweisen.
    2. Straußenvögel sind sehr lärmempfindlich. Ständiger Lärm, selbst ein geringer Lärmpegel, ist daher zu vermeiden, und die Tiere sind vor plötzlichem Lärm zu schützen.
  3. Straußenvögel sollen nicht ständig in einem Stall untergebracht werden.
  4. Außer bei extrem ungünstigen Witterungsverhältnissen, die dies völlig unmöglich machen, sollen Straußenvögel, die älter als drei Monate sind, täglich Zugang zum Freien haben. Werden die Tiere jedoch im Stall gehalten, soll dies so kurz wie möglich sein und nie länger als 10 Tage pro Monat andauern.
  5. Straußenvögel sollen Einrichtungen zum Sandbaden zur Verfügung gestellt werden.
  6. Um eine normale verhaltensmäßige und körperliche Entwicklung zu fördern, müssen Küken, die älter als 3 Tage sind, angeregt werden, sich mindestens viermal am Tag für länger werdende Zeiträume im Freien zu bewegen. Bei schlechten Wetterbedingungen sollen die Tiere im Stall Auslauf bekommen. Zum Schutz gegen die Witterung sollen die Straußenvögel dressiert werden, bei schlechtem Wetter die Schutzräume oder den Stall aufzusuchen. Die Vögel sollen vor extremer Nässe geschützt werden.
  7. Eine Brut im Winter soll vermieden werden, um den Jungvögeln eine möglichst natürliche Umgebung zu bieten und ihnen frühzeitig Zugang zum Freien zu verschaffen.
  8. Straußenvögel dürfen mit Ausnahme von sehr aggressiven Vögeln oder gegebenenfalls kranken, verletzten oder drangsalierten Vögeln nicht einzeln gehalten werden. Werden die Tiere einzeln gehalten, müssen sie in Sicht- und Hörweite der anderen Vögel sein, es sei denn, der Tierarzt gibt einen anderen Rat.
  9. In Anbetracht der Gefahr, dass die Tiere beim Transport Qualen und Leid empfinden, ist hierbei besondere Sorgfalt anzuwenden, und die Tiere sind so wenig wie möglich zu transportieren. Daher soll die Schlachtung der Straußenvögel in den Betrieben in Betracht gezogen werden.

Artikel 15

  1. Jedes Tier und jede Gruppe von Tieren muss genügend Platz haben. Überbesatz erhöht die Gefahr von Verhaltensstörungen, wie z.B. ständige Kämpfe, Federpicken und durch Stress verursachte Krankheiten.
  2. Das Alter und das Geschlecht der Tiere ist bei der Bestimmung der Gruppengröße entscheidend, wobei der vorhandene Raum auch zu berücksichtigen ist.
  3. Wird mehr als eine Zuchtgruppe in einem Bereich gehalten, erweisen sich ausreichender zusätzlicher Raum, Zufluchtsorte und die Möglichkeit, die Gruppen bei schweren Kämpfen zu trennen, als besonders wichtig.

Artikel 16

  1. Es wird empfohlen, Einstreu zur Gefiederpflege und einer angereicherten Umgebung zu verwenden. Einstreu muss trocken und krümelig bleiben und eine Schicht saugfähigen Materials bilden, das die Tiere nicht zum Fressen einlädt, wie z.B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel. Einstreu ist nicht für junge Küken zu verwenden, die elternlos gehalten werden, und noch nicht drei Wochen alt sind. Danach kann es allmählich verwendet werden.
    Die Innenräume und kleinen Koppeln sollen regelmäßig gereinigt und Kot sowie Futterabfälle täglich beseitigt werden.
  2. Sind die Böden im Freien vereist, soll Sand darauf gestreut werden, damit die Tiere Zugang zum Freien haben.

Artikel 17

  1. Ausgewachsene Straußenvögel sollen Zugang zu Naturweiden haben. In der Jahreszeit, in der es kein Gras gibt, sollen sie mit Viehfutter versorgt werden.
  2. Alle Vögel müssen täglich ausreichenden Zugang zu geeignetem, nahrhaftem, hygienisch einwandfreiem und ausgewogenem Futter haben und jederzeit über Wasser in angemessener Menge und Qualität verfügen. Straußenvögel müssen schon in sehr jungem Alter Zugang zu Rauhfutter haben. Richtlinien für die Größe der Futterstrukturen sind in Anhang 6 aufgeführt.
    Küken, die jünger als drei Monate alt sind, sollen ständig Zugang zu Futter haben. Grünfutter soll schon sehr früh angeboten werden.
    Wird Mischfutter angeboten, ist darauf zu achten, dass es gesundheitlich unbedenklich und in der Zusammensetzung für die Straußenvögel geeignet ist. Insbesondere ist bei der Futterformulierung für Jungvögel Sorgfalt geboten, um Wachstumsraten zu vermeiden, die zu Skelett- oder Gelenkdeformationen führen können. Gegebenenfalls soll die Nahrung durch Mineralien und sonstige Futtermittelzusätze ergänzt werden.
  3. DA plötzliche Änderungen bei der Ernährung zu Verdauungsproblernen wie Einkeilung und sogar zum Tod führen können, sollen diese Änderungen allmählich erfolgen.
  4. Fütterungsmethoden und Futtermittelzusätze, die den Vögeln Verletzungen oder Schmerzen zufügen, sind nicht zulässig.
  5. Straußenvögel sollen als Verdauungshilfe jederzeit mit geeignetem Kiessand oder Steinen versorgt werden. Jedoch sollen die Küken in den ersten Wochen nur geringe Mengen von Kiessand bekommen.

Artikel 18

Auf eine stabile Sozialstruktur innerhalb der Gruppe soll geachtet werden. Tiere, die neu in den Betrieb kommen, sollen möglichst ungestört für ein paar Tage in ihrer neuen Umgebung belassen werden. Sie sollen untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie gesund und frei von Infektionen oder ansteckenden Krankheiten und Schädlingsbefall sind, bevor sie in die neuen Gruppen integriert werden.

Artikel 19

Straußenvögel, die so krank oder verletzt sind, daß ein Transport erhebliche zusätzliche Qualen verursachen würde, müssen vor Ort behandelt oder getötet werden. Müssen Straußenvögel getötet werden, muß dies unverzüglich und im Einklang mit Artikel 23 erfolgen.

Artikel 20

Jede Vertragspartei legt Zahlen für die Zäune, Größe der Schutzräume, Koppeln und Gehege sowie die Größe der Gruppen fest, die auf den in den Anhängen aufgeführten Richtlinien beruhen.

Veränderungen des Phäno- oder Genotyps

Artikel 21

  1. Im Sinne dieser Empfehlung weist "Verstümmelung" auf ein Verfahren hin, das nicht zu therapeutischen Zwecken ausgeführt wird und zu Schäden oder den Verlust eines schmerzempfindlichen Körperteils führt bzw. zur Veränderung des Knochenbaus oder dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
  2. Verstümmelungen sowie sonstige operative Eingriffe dürfen nur aus veterinärmedizinischer Notwendigkeit vorgenommen werden und dann nur von einem Tierarzt oder unter seiner Aufsicht soweit dies die nationale Gesetzgebung zuläßt.
  3. Einem lebenden Vogel dürfen keine Federn herausgezogen werden.
  4. Die Federn dürfen nur oberhalb der Blutlinie gestutzt werden.
  5. Die Anbringung von elektronischen Geräten zu Kennzeichnungszwecken ist zulässig.

Artikel 22

  1. Züchtungen oder Zuchtprogramme, die bei den betreffenden Vögeln zu Leiden oder Schäden führen, sind unzulässig. Insbesondere sind Vögel, deren Genotyp für Produktionszwecke verändert wurde, nicht unter den Bedingungen eines Wirtschaftbetriebes zu halten, es sei denn, wissenschaftliche Tierschutzstudien belegen, daß die Tiere, ohne Schäden für ihre Gesundheit oder Wohlergehen zu erleiden, unter diesen Bedingungen gehalten werden können.
  2. Bei den Zuchtprogrammen ist den Kriterien, die der Verbesserung des Wohlergehens und der Gesundheit der Vögel dienen sowie den Produktionskriterien besondere Beachtung zu schenken. Daher ist die Erhaltung oder Entwicklung von Tierrassen oder Zuchtlinien, die die Probleme in Bezug auf den Tierschutz verringern, zu fördern.

Tötung

Artikel 23

  1. Die Tötung muß so erfolgen, daß unnötige Schmerzen, Aufregung oder sonstige Formen von Leid dabei vermieden werden und von einer Person, die mit den Tötungsverfahren vertraut ist, abgesehen von Notfällen, in denen eine solche Person nicht unmittelbar verfügbar ist.
  2. Die eingesetzten Methoden sollen entweder:
    1. den sofortigen Verlust des Bewußtseins und den Tod verursachen oder
    2. die Tiere schnell unempfindlich für Schmerz und Qual machen bis der Tod eintritt oder
    3. den Tod des narkotisierten oder wirksam sedierten Tieres verursachen.

    Ertränken und Ersticken der Tiere ist nicht zulässig.

  3. Die für die Tötung zuständige Person stellt sicher, daß die in Abschnitt 2 genannten Vorschriften eingehalten werden und dass das Tier tot ist.

Zusatzbestimmung

Artikel 24

Diese Empfehlung ist innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten zu überprüfen.

.

Themen, die in die Ausbildung der Straußenvögelzüchter einzubeziehen sind Anhang 1
Allgemeinbiologie und Verhaltenswissenschaft

Einfangen und Umgang mit den Tieren

Allgemeine Haltungsmethoden

Gesundheitskontrollen

Krankheitssymptome

Anzeichen von Stress und Leid

Außerdem sollen die Tierhalter über gründliche Kenntnisse in anderen Bereichen verfügen. Viele dieser Bereiche sind in diesen Empfehlungen kurz, aufgeführt:

Biologische Merkmale - Zoologie

Anforderungen an die Ernährung und Fütterung, die Steine (Kies) und Kiessand (Kalziumquelle für die Legevögel) umfaßt

Notwendigkeit der freien Bewegung

Fortpflanzungsverhalten, einschließlich Handhabung der Eier, Lagerung, Ausbrütung, Ausschlüpfen und Aufzucht der jungen Küken (bis zu 12 Wochen)

Flächenbedarf in Bezug auf die Ställe und Gehege

Anforderungen an die Ställe und Umgebung,. dies schließt Schutzräume und Plätze zum "Verstecken" ein, um Drangsalierungen und unerwünschten sexuellen Belästigungen auszuweichen

Anlage und Konstruktion der Einzäunung

Einfangen und Umgang mit Vögeln aller Altersgruppen

Ein- und Ausladen in Fahrzeuge

Umgang mit kranken Vögeln und ihre Pflege und Behandlung, einschließlich orale Verabreichung von Medizin oder Injektionen

Hygiene und Methoden der Desinfizierung

Das Bedürfnis der Vögel, ein Wasser- und Sandbad zu nehmen und Wege der Bereitstellung

Auswahl des Zuchtmaterials

Buchführung

Methoden der Tötung in Notfällen

Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften, einschließlich Transport und Schlachtung

.

Technische Einzelheiten für das Einfangen der Straußenvögel und den Umgang mit ihnenAnhang 2

Junge Küken (0-10 Wochen alt) hebt man am besten so hoch, indem man eine Hand unter den Körper des Vogels plaziert und mit der anderen Hand derweil die Beine festhält, um das Treten zu stoppen. Der Tierpfleger kann einen älteren und größeren Vogel bändigen, indem er sich rittlings auf ihn setzt, mit seinen Beinen hinter den Flügeln den Körper des Vogels hält und mit seinen Händen den Brustkorb oder die Basis des Halsbereichs umfaßt. Straußenvögel dürfen nicht an den Beinen, Federn oder einem Flügel festgehalten werden, da dies Verrenkungen zur Folge haben kann. Es wird empfohlen, dass mindestens drei Personen anwesend sind, um ein ausgewachsenes Tier zu bändigen.

In der Regel soll man sich den Tieren von hinten nähern und sie von hinten führen. Jedoch soll man sich dem Vogel von vorne nähern, wenn ein Hirtenstab zur Auswahl eines ausgewachsenen Vogels aus der Gruppe benutzt wird. Der Vogel soll mit dem Stab am Hals, direkt unter dem Kopf, eingefangen werden und sein Kopf unter die Rückenhöhe heruntergezogen werden. Der Vogel läßt sich dann bändigen, indem man den Daumen der einen Hand an der Seite des Schnabels plaziert und mit der anderen Hand den Hinterkopf des Vogels nach unten drückt. So kann man den Vogel daran hindern, nach vorne auszutreten.

Wenn die Vögel am Hals eingefangen und gehalten werden, ist besonders darauf zu achten, dass der Hals nicht verletzt wird und vor allem, dass sich die Tiere nicht rückwärts bewegen können. Die Flügel und der Schwanz können zur Führung des Vogels benutzt werden, aber nie ein einzelner Flügel. Die Beine der Vögel dürfen nie zur Bändigung benutzt werden. Nach dem Einfangen wird eine Kappe empfohlen, wobei darauf zu achten ist, dass die Nüstern nicht blockiert sind. Kappen sollen nicht länger als unbedingt nötig anbehalten werden.

Werden die Vögel freigelassen, ist darauf zu achten, dass sie vor aggressivem Verhalten und Verletzungen durch Artgenossen geschützt sind.

.

Strauße Anhang 3

Allgemeine Bestimmungen:

Die Decken in den Ställen oder Schutzräumen für ausgewachsene Tiere sollen mindestens 3 m hoch sein. Die Tür zum Stall oder die Öffnung zum Schutzraum soll breit genug sein, damit alle Vögel gleichzeitig herein- und herauskommen. Die Öffnung soll mindestens 1,5 m breit sein.

Der Schutzraum soll an drei Seiten geschlossen sein und einen Schließmechanismus an der vierten Seite haben, damit das männliche Tier isoliert werden kann.

Die Höhe der Zäune soll mindestens 1,60 m für junge Strauße betragen (4-5 Monate) bzw. 2 m für ausgewachsene Tiere. Die Maschendrahtzäune sollen mindestens 1,50 m hoch sein und mindestens alle 4 m durch einen Pfosten verstärkt sein.

Für Strauße, die älter als 5 Tage sind, soll Kiessand verfügbar sein. Die Versorgung mit Kiessand, vor allem für Jungtiere, soll mit aller Vorsicht erfolgen, um eine durch Kiessand verursachte Einkeilung zu verhindern. Die Kiesgröße soll sorgfältig geprüft werden und entweder halb so groß oder ganz so groß wie die Fußkralle des Tieres sein.

Richtlinien für die maximale Gruppengröße und für den minimalen Flächenbedarf
T = Tage; W = Wochen; M = Monate; m² = Quadratmeter;

  Gebäude/SchutzräumeKoppel
Altermax. Vögel pro Gruppemin. m2 Fläche/Vogelmin. m2 Gesamtfläche/Stallmin. m2 Fläche/Vogel Vögelmin. m2 Gesamtfläche/ Koppel
< 4 T.400,251  
4 T - 3 W.400,25 - 1,2510100
3 W. - 6 M.401)2 - 101510 - 40100 - 10003) 4) 7)
6 - 12 M. 1030800/310003) 4)
1 J. - Zuchtalter 10301000/310003)5)
Ausgew. Vögel2)10302000/36)10003)5)
  1. Diese Gruppengröße setzt voraus, dass zwischen den Tieren keine Größenunterschiede bestehen.
  2. Wird mehr als eine Zuchtgruppe in einem Bereich eingepfercht, sind ausreichender zusätzlicher Raum, Zufluchtsorte und die Möglichkeit, die Tiere bei heftigen Kämpfen zu trennen, besonders wichtig.
  3. Die kürzeste Seite soll mindestens 10 m lang sein.
  4. Eine Seite soll mindestens 50 m lang sein.
  5. Eine Seite soll zumindest 100 m lang sein.
  6. Für jedes zusätzliche weibliche Tier sind 200 m2 hinzuzurechnen, für jedes männliche Tier 800 m2.
  7. Hier ist das Alter des Vogels entscheidend.

.

Emus Anhang 4

Allgemeine Bestimmungen:

Die Decken in den Ställen oder Schutzräumen für ausgewachsene Tiere sollen mindestens 2,5 m hoch sein.

Die Tür zum Stall oder die Öffnung zum Schutzraum soll breit genug sein, damit alle Vögel gleichzeitig herein- und herauskommen. Die Öffnung soll mindestens 1,5 m breit sein.

Der Schutzraum soll an drei Seiten geschlossen sein und einen Schließmechanismus an der vierten Seite haben, damit das männliche Tier isoliert werden kann.

Die Höhe der Zäune soll mindestens 1,60 m für junge Emus betragen (4-5 Monate) bzw. 180 cm für ausgewachsene Tiere.

Für Emus, die älter als 5 Tage sind, soll Kiessand verfügbar sein. Die Versorgung mit Kiessand, vor allem für Jungtiere, soll mit aller Vorsicht erfolgen, um eine durch Kiessand verursachte Einkeilung zu verhindern. Die Kiesgröße soll sorgfältig geprüft werden und entweder halb so groß oder ganz so groß wie die Fußkralle des Tieres sein.

Richtlinien für die maximale Gruppengröße und für den minimalen Flächenbedarf
T = Tage; W = Wochen; M = Monate; m2 = Quadratmeter;

  Gebäude/SchutzräumeKoppel
Altermax. Vögel pro Gruppemin. m2 Fläche/Vogelmin. m2 Gesamtfläche/
Stall
min. m2 Fläche/Vogel Vögelmin. m2 Gesamtfläche/ Koppel
< 4 T.400,251  
4 T - 3 W.400,25 - 0,55575
3 W. - 6 M.40 3)11020100 - 5003) 5) 7)
6 - 12 M. 2201505004) 5)
1 J. - Zuchtalter 3 - 4202005004)6)
Ausgew. Vögel1 + 12)5302505004)6)
  1. Diese Gruppengröße setzt voraus, dass zwischen den Tieren keine Größenunterschiede bestehen.
  2. Ist mehr eis eine Zuchtgruppe in einem Bereich eingepfercht, sind ausreichender zusätzlicher Raum, Zufluchtsorte und die Möglichkeit, die Gruppen bei heftigen Kämpfen voneinander zu trennen, besonders wichtig.
  3. Die kürzeste Seite soll mindestens 6 m lang sein.
  4. Die kürzeste Seite soll mindestens 7 m lang sein.
  5. Eine Seite soll mindestens 50 m lang sein.
  6. Eine Seite soll mindestens 70 m lang sein.
  7. Das Alter des Vogels ist hier entscheidend.

.

Nandus Anhang 5

Allgemeine Bestimmungen:

Die Decken der Ställe oder der Schutzräume für ausgewachsene Tiere sollen mindestens 2,5 m hoch sein. Die Tür zum Stall oder die Öffnung zum Schutzraum soll breit genug sein, damit alle Vögel gleichzeitig herein- und herauskommen. Die Öffnung soll mindestens 1,5 m breit sein.

Der Schutzraum soll an drei Seiten geschlossen sein und einen Schließmechanismus an der vierten Seite haben, damit das männliche Tier isoliert werden kann.

Die Höhe der Zäune soll mindestens 1,50 m für junge Nandus betragen (4-5 Monate) bzw. 170 cm für ausgewachsene Tiere.

Für Nandus, die älter als 5 Tage sind, soll Kiessand Verfügbar sein. Die Versorgung mit Kiessand, vor allem für Jungtiere, soll mit aller Vorsicht erfolgen, um eine durch Kiessand verursachte Einkeilung zu verhindern. Die Kiesgröße soll sorgfältig geprüft werden und entweder halb so groß oder ganz so groß wie die Fußkralle des Tieres sein.

Richtlinien für die maximale Gruppengröße und für den minimalen Flächenbedarf
T = Tage; W = Wochen; M = Monate; m2 = Quadratmeter;

  Gebäude/SchutzräumeKoppel
Altermax. Vögel pro Gruppemin. m2 Fläche/Vogelmin. m2 Gesamtfläche/Stallmin. m2 Fläche/Vogel Vögelmin. m2 Gesamtfläche/ Koppel
< 4 T.400,251  
4 T - 3 W.400,25 - 0,55575
3 W. - 6 M.40 3)11020100 - 5003) 5) 7)
6 - 12 M. 2201505004) 5)
1 J. - Zuchtalter 3 - 4202005004)6)
Ausgew. Vögel1 + 12)5302505004)6)
  1. Diese Gruppengröße setzt voraus, dass zwischen den Tieren keine Größenunterschiede bestehen.
  2. Ist mehr als eine Zuchtgruppe in einem Bereich eingepfercht, sind ausreichender zusätzlicher Raum, Zufluchtsorte und die Möglichkeit, die Gruppen bei heftigen Kämpfen voneinander zu trennen, besonders wichtig.
  3. Die kürzeste Seite soll mindestens 6 m lang sein.
  4. Die kürzeste Seite soll mindestens 7 m lang sein.
  5. Eine Seite soll mindestens so m lang sein.
  6. Eine Seite soll mindestens 70 m lang sein.
  7. Das Alter des Vogels ist hier entscheidend.

.

Richtlinien für Einstreu und Futterhäcksel Anhang 6
Größe des StraußenvogelsGröße der Einstreu und der Futterhäcksel
< 30 cm5 - 10 mm
30 - 45 cm10 -15 mm
45 - 60 cm15 - 20 mm
60 - 75 cm20 - 25 mm
75 cm - 1 m25 - 30 mm
1 - 1,5 m30 - 35 mm
> 1,5 m35 - 50 mm

Einstreu soll für Küken, die jünger als 3 Wochen alt sind, besser nicht verwendet werden. Wenn Einstreu gebraucht wird, dann nur in kleinen Mengen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen