Empfehlung für das Halten von Schafen
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
(BAnz. 2000 Beilage 89a)
Angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 25. Tagung am 6. November 1992
Präambel
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen -
Unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikel 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden; in Anbetracht der Tatsache, dass im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die wesentlichen biologischen Bedürfnisse von Schafen bestimmte zur Zeit kommerziell genutzte Haltungssysteme, insbesondere solche, in denen die Tiere sehr intensiv gehalten werden, häufig nicht allen Bedürfnissen gerecht werden können, deren Erfüllung für das Wohlbefinden der Tiere von wesentlicher Bedeutung ist;
daher in Anbetracht der Tatsache, dass intensive und unablässige Bemühungen erforderlich sind, um sowohl vorhandene als auch künftige extensive und intensive Tierhaltungssysteme auf diese Bedürfnisse abzustimmen und neue Systeme zu entwickeln, damit diesen Bedürfnissen bei Schafen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen entsprochen werden kann;
in dem Bewusstsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden bei Nutztieren darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die angewandten Haltungssysteme auf die biologischen Bedürfnisse der Tiere abgestimmt und entsprechende Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen Schafe gehalten werden, ihrem Bedarf gerecht werden hinsichtlich
- artgerechter Ernährung und entsprechender Fütterungsmethoden,
- Bewegungsfreiheit,
- körperlichen Wohlbefindens,
- der Möglichkeit, normale Verhaltensweisen auszuüben beim Aufstehen und Abliegen, bei der Einnahme von Ruhe- und Schlafhaltungen, bei der Fellpflege, beim Fressen, Wiederkäuen und Trinken, beim Absetzen von Kot und Harn sowie bei artgerechten sozialen Kontakten,
- eines Schutzes gegen ungünstige Witterungsverhältnisse, Angriffe durch Raubtiere, Verletzungen, Parasitenbefall und Krankheiten oder Verhaltensstörungen sowie
- der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse, die aufgrund gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können;
besorgt angesichts der Möglichkeit, dass die Ergebnisse bestimmter Entwicklungen in der Biotechnologie die im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden von Schafen auftretenden Probleme noch verstärken könnten, und in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist sicherzustellen, dass diese Entwicklungen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigen;
ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung erneut zu prüfen, wenn entsprechende neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Wunsch geleitet, die Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, alternative Systeme zu entwickeln, bei denen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Lösungen bieten, die sich mit den Zielen des Übereinkommens vereinbaren lassen
- hat folgende Empfehlung für das Halten von Schafen verabschiedet:
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
- Diese Empfehlung gilt für alle Schafe, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Begriff "Schafe" alle Schafartigen, und jedes Schaf unter 6 Monaten gilt im Sinne dieser Empfehlung als Lamm.
Artikel 2
Es sollte berücksichtigt werden, dass Schafe (Ovis armes) folgende wichtige biologische Merkmale haben:
- Es handelt sich um Weidetiere, deren Füße und deren allgemeine Physiologie optimal an ein Leben auf festem trockenem Untergrund und unter verhältnismäßig warmen klimatischen Bedingungen angepasst sind.
Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rassen - z.B. hinsichtlich der Vliesmerkmale - gedeihen Schafe jedoch unter vielfältigen klimatischen Bedingungen.
Neugeborene Lämmer werden durch Kälte, Nässe und Wind beeinträchtigt, wobei einige Rassen stärker betroffen sind als andere.
- Auf Menschen sowie auf Hunde und einige andere Tierarten können sie wie auf Fressfeinde reagieren, was darauf hinweist, dass sie diese Arten als gefährlich betrachten.
In Höfen und Gebäuden sind sie leicht zu beunruhigen, z.B. durch Schatten, Reflexionen und laute Geräusche.
Sind sie jedoch einmal eine gewisse Zeit dort gehalten worden, so weisen sie weit weniger ausgeprägte Verhaltensreaktionen auf. In ihrem Verhalten zeigen sie eine verhältnismäßig geringe Schmerzreaktion, auch wenn eine erhebliche physiologische Reaktion ausgelöst wird, wie sie bei Gewebeschäden auftritt.
- Die Mitglieder dieser Art sind sehr sozial und verbringen ihr ganzes Leben in engem Kontakt mit anderen Tieren der Herde, die sie als Individuen erkennen, sie werden durch soziale Isolation ganz besonders beeinträchtigt.
Feinwollrassen wie das Merinoschaf schließen sich enger im Herdenverband zusammen als nordeuropäische Bergschafrassen wie das Scottish Black-face.
- Die meisten Schafrassen haben einen saisonalen Fortpflanzungsrhythmus, zu anderen Zeiten im Jahr bilden die männlichen Tiere besondere Untergruppen.
Weibliche Schafe können ein Lamm oder mehrere Lämmer zur Welt bringen.
Andere Mutterschafe interessieren sich für das neugeborene Lamm und können es "stehlen". Lämmer gehören zu den Mitlauf-Typen, d.h. sie zeigen großen Tieren wie ihrer Mutter gegenüber schon kurz nach der Geburt ein Folgeverhalten; zu diesem Zeitpunkt folgen sie jedoch möglicherweise dem falschen Mutterschaf.
Störungen kurz vor oder nach der Geburt können dazu führen, dass die - Bindung zwischen Mutterschaf und Lamm nicht zustande kommt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Störungen in der Entwicklung der Mutterschaf-Lamm-Bindung auftreten, ist bei den einzelnen Rassen sehr unterschiedlich Feinwollrassen sind sehr anfällig für solche Störungen, und die Lämmer - insbesondere die zweitgeborenen - können von der Mutter getrennt werden und sterben.
Betreuung und Kontrolle der Schafe
Artikel 3
- Art und Anzahl der gehaltenen Schafe sowie die Besatzdichte sollten von der Eignung der natürlichen Umgebung und der voraussichtlichen Verfügbarkeit von genügend Futter das ganze Jahr hindurch abhängen.
Der Betreuer sollte ausreichend qualifiziert sein, um das Wohlbefinden des gehaltenen Bestands unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Rasse und des jeweiligen Haltungssystems sowie aller Umweltaspekte sicherzustellen.
Größe oder Dichte einer Herde sollten nicht zu groß sein, und es sollte auch keine große Herde gebildet werden, solange nicht annähernd sicher feststeht, dass der Betreuer das Wohlbefinden jedes einzelnen Tieres gewährleisten kann.
- Für die Betreuung der Tiere sollte genügend Personal zur Verfügung stehen, das über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse über Schafe und das angewandte Haltungssystem verfügt, so dass es:
- erkennen kann, ob sich die Tiere in guter gesundheitlicher Verfassung befinden;
- die Bedeutung von Verhaltensveränderungen versteht;
- beurteilen kann, ob die Beschaffenheit der gesamten Umgebung für die Gewährleistung von Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere geeignet ist.
- Der Betreuer muss kompetent sein und sollte Erfahrung in allen Bereichen der Schafhaltung haben, so unter anderem im Umgang mit Schafen, mit dem Ablammen, falls angebracht mit dem Melken, mit etwaigen Tauch- und Sprühtechniken, mit der Klauenpflege und - soweit dies nach den nationalen Gesetzen gestattet ist - mit anderen Verfahren zur Verhütung und Behandlung z.B. von Moderhinke, mit Impfungen und Injektionen sowie mit der oralen Verabreichung von Arzneimitteln.
Wenn der Betreuer einer kleinen Herde nicht über die erforderliche Erfahrung oder die notwendigen Einrichtungen verfügt, so muss er sicherstellen, dass er Zugang zu Fachwissen oder zu solchen Einrichtungen erhält, die es ihm ermöglichen, jedes auftretende Problem in geeigneter Weise zu lösen.
Schafe sollten möglichst nicht einzeln gehalten werden.
Artikel 4
- Im Hinblick auf die Entwicklung einer positiven Beziehung zwischen Mensch und Tier müssen die Pfleger die Tiere bereits von einem frühen Alter an in geeigneter Form sorgfältig betreuen und auch andere Kontakte zu ihnen herstellen.
- Der Betreuer sollte Erfahrung im Umgang mit Schafen sowie mit dem Treiben dieser Tiere haben und ihre Verhaltensmuster kennen.
- Schafe müssen ruhig behandelt werden, da sie sich dann leichter führen oder treiben lassen, als wenn sie aufgeregt sind.
Beim Verladen und beim Transport von Schafen sollte man den Herdentrieb dieser Tiere nutzen.
Aktivitäten, die die Tiere ängstigen, verletzen oder aufregen könnten, müssen vermieden werden.
Schafe sollten nicht am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Vlies hochgehoben werden.
Instrumente wie Stöcke dürfen nur benutzt werden, um die Tiere zu leiten und dürfen nicht in einer Weise eingesetzt werden, die den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zufügen.
- Hütehunde müssen gut ausgebildet sein, insbesondere so, dass sie die Schafe nicht verletzen.
Artikel 5
Schafe, die zu landwirtschaftlichen Nutzungszwecken gehalten werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken - wie z.B. öffentliche Veranstaltungen oder Vorführungen - eingesetzt werden, wenn ein solcher Einsatz ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden voraussichtlich schaden würde.
Artikel 6
- Die Herde muss regelmäßig gründlich kontrolliert werden, und zwar mindestens einmal am Tag; eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Schafe unter sicheren extensiven Bedingungen und bei günstiger Witterung im Freien gehalten werden: dann können die Kontrollen weniger häufig stattfinden, sollten jedoch mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.
Diese Kontrollen müssen allerdings noch häufiger als einmal pro Tag oder Woche erfolgen, wenn das Wohlbefinden der Tiere gefährdet sein könnte, insbesondere zur Zeit des Ablammens sowie vor und nach dem Scheren und Tauchbaden, wenn die Gefahr von Fliegenbefall oder Angriffen durch Raubtiere erheblich ist und wenn sich die Betreuung oder andere Bedingungen erheblich verändern.
Solche Überprüfungen müssen unabhängig von jeder automatischen Überwachungsanlage erfolgen; zu diesem Zweck muss eine Lichtquelle zur Verfügung stehen.
- Gründliche Überprüfung einer Herde bedeutet nicht, dass jedes Tier einzeln untersucht werden muss.
Eine Einzeluntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn die allgemeine Überprüfung dies als geboten erscheinen lässt.
- Bei der Einzelüberprüfung der Schafe muss insbesondere auf ihre körperliche Verfassung, ihre Bewegungen und ihre Haltung, das Wiederkäuen, den Zustand ihres Vlieses, ihrer Ohren und Augen, ihres Schwanzes sowie ihrer Beine und Klauen, einschließlich Verhaltensveränderungen sowie auf Wunden, Verletzungen, Lahmheiten oder Krankheiten geachtet werden.
Gesunde Tiere geben Laute von sich und weisen Bewegungen und Körperhaltungen auf, die ihrem Alter, ihrem Geschlecht, ihrer Rasse und ihrem physiologischen Zustand entsprechen.
Dazu gehören: allgemeine Aufmerksamkeit, ein gut geschlossenes Vlies, klare glänzende Augen, gute Zähne, ungestörte Bewegungen, das Fehlen von Lahmheiten, guter Appetit und normales Trinken, Säugen und Wiederkauen sowie das Fehlen von Ektoparasitenbefall und sichtbaren Wunden, Abszessen oder sonstigen Verletzungen.
Artikel 7
- Bei jeder Überprüfung muss berücksichtigt werden, dass zu den Anzeichen einer Erkrankung Teilnahmslosigkeit, Appetitlosigkeit, ein Rückgang der Milchleistung, fehlendes Wiederkäuen, Ausfluss aus Augen, Nase oder Maul, übermäßiger Speichelfluss, anhaltendes Husten, Schwellungen an den Gelenken oder anderen Körperteilen, Lahmheit, Durchfall, Verfärbung der Milch oder des Urins, Aufblähen, Scheidenvorfall, häufiges Kratzen oder Scheuern, Hautmyiasis, der Verlust der guten körperlichen Verfassung, Verhaltensveränderungen einschließlich des Verlusts der Herdenrangordnung und, unter bestimmten Umständen die Absonderung von der Herde gehören.
- Sind die Tiere offensichtlich nicht gesund oder weisen sie Anzeichen nachteiliger Verhaltensveränderungen auf, so muss der Betreuer unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursache unternehmen und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Erweisen sich die vom Betreuer getroffenen Sofortmaßnahmen als unwirksam, so muss ein Tierarzt hinzugezogen und bei Bedarf fachlicher Rat in Bezug auf andere beteiligte technische Faktoren eingeholt werden.
Für kranke und verletzte Tiere müssen separate Einrichtungen zur Verfügung stehen, die angemessen ausgestattet sind und in denen die Tiere beaufsichtigt werden und - wenn möglich - Sichtkontakt mit anderen Schafen haben können.
- Schafe, die die Futteraufnahme verweigern oder nicht so gut gedeihen, müssen eine besondere Behandlung erhalten und, falls erforderlich, durch Umtrieb auf eine andere Weide oder separate Unterbringung aus der Herde entfernt werden.
Schafe mit schadhaften Zähnen müssen Futter erhalten, das sie ohne Schwierigkeiten fressen können; falls dies nicht möglich ist und die Schafe nicht zufriedenstellend behandelt werden können, sollen sie getötet werden.
- Sind Schafe so krank oder verletzt, dass ein Transport erhebliche zusätzliche Leiden verursachen würde, so müssen sie unverzüglich vor Ort behandelt oder getötet werden.
In den Fällen, in denen ein Schaf unverzüglich vor Ort getötet werden muss, hat dies auf tierschutzgerechte Weise und - wann immer dies möglich ist - durch eine Person zu erfolgen, die mit den Tötungsmethoden vertraut ist.
Gebäude, Einfriedungen und Einrichtungen
Artikel 8
Die Vertragsparteien sollten die Möglichkeit prüfen, Vorkehrungen zu treffen,
- wonach eine Beratung zu Gesundheits- und Tierschutzaspekten in Anspruch genommen wird, wenn neue Einfriedungen oder Gebäude errichtet oder neue Einrichtungen installiert oder wenn vorhandene Einfriedungen, Gebäude oder Einrichtungen verändert werden sollen.
- wonach neue Methoden der Schafhaltung oder Einrichtungen vor ihrer Einführung in die kommerzielle Praxis unter Tiergesundheits- und Tierschutzgesichtspunkten zu testen und - falls sie sich als zufriedenstellend erweisen - zuzulassen sind.
Artikel 9
Bei der Planung von Schafställen sollten sämtliche äußeren Umweltfaktoren wie Lärm, Licht und Vibrationen, Luftverhältnisse und Luftverschmutzung sowie Gefahren wie Feuer und Überschwemmungen berücksichtigt werden.
Artikel 10
Für aufgestallte Schafe müssen alle zweckmäßigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandgefahr zu reduzieren und von den zuständigen Behörden sollte entsprechender fachlicher Rat eingeholt werden.
Es sollte geprüft werden, ob es möglich ist, Feueralarmanlagen zu installieren, die zu jeder Tages- und Nachtzeit zu hören sind.
In den Schafställen sollten funktionstüchtige leicht zugängliche Brandbekämpfungsgeräte zur Verfügung stehen.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit aufgestallte Tiere im Notfall rasch ins Freie gelassen und evakuiert werden können.
Artikel 11
- Flächen im Inneren von Gebäuden und Ställen oder Pferchen sowie Vorrichtungen und Geräte für aufgestallte Schafe sollten leicht zu säubern, zu desinfizieren und bei Bedarf auswechselbar sein.
Die Oberflächen dürfen nicht mit Farben gestrichen oder mit Holzschutzmitteln behandelt sein, die für die Schafe toxisch sein könnten.
Sämtliche Gebäude und Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass das Risiko von Verletzungen oder Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert wird.
Sie sollten kein Krankheitsrisiko für die Tiere darstellen.
- Heu- und Silageraufen sollen so beschaffen und platziert sein und so benutzt werden, dass die Gefahr von Verletzungen und Augenschäden oder das Herabfallen von Raufen oder Ballen auf Schafe oder Lämmer verhindert wird.
- Wasserschalen, Tröge und Nippel müssen so beschaffen sein, dass die Verunreinigung des Wassers durch Urin und Fäkalien sowie die Gefahr, dass das Wasser gefriert oder verschüttet wird, auf ein Minimum beschränkt werden und keine Verletzungsgefahr gegeben ist. Sie sollten gründlich saubergehalten und mindestens einmal täglich - bei extremen Witterungsbedingungen häufiger - kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass sie gebrauchsfähig sind.
- Erfolgt die Wasserversorgung automatisch, so sind Trinkschalen gegenüber Nippeltränken vorzuziehen; in jedem Pferch oder Stallabteil muss eine ausreichende Zahl von Schalen oder Nippeln zugänglich sein.
In den Fällen, in denen Nippeltränken verwendet werden, sollten Schafe, die nicht daran gewöhnt sind, in der Benutzung dieser Tränken trainiert werden.
- Die Böden müssen so geplant, ausgeführt und gewartet werden, dass Beeinträchtigungen, übermäßiger Stress, Schäden oder Verletzungen vermieden werden.
Feste Böden sollten mit guten Abflussmöglichkeiten versehen sein und es müssen geeignete und angemessen eingestreute Bereiche zur Verfügung stehen, die so groß sind, dass alle Schafe gleichzeitig abliegen können.
Spalten- oder perforierte Böden dürfen nicht so beschaffen sein, dass sich die Schafe mit den Klauen darin verfangen oder daran verletzen können.
Für Lämmer sollten Spaltenböden nicht verwendet werden.
Management
Artikel 12
- Die Gesundheit der Herden soll durch geeignete Haltung und entsprechendes - Management geschützt werden.
Um das Risiko der Krankheitsverbreitung auf ein Minimum zu beschränken, sollte bei der Planung der Weideführung der Rat des Tierarztes befolgt werden, indem ein Behandlungsplan aufgestellt wird, der auf die Bedürfnisse der Herde abgestimmt ist und insbesondere geeignete Impfungen, Klauenpflege, die Verabreichung von Wurmmitteln und andere Behandlungen vorsieht.
Ehe Herden untereinander gemischt oder ehe zugekaufte Schafe in eine Herde eingebracht werden, sollten sie untersucht werden, um sicherzustellen, dass sie gesund und frei von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten und Parasitenbefall sind, und es müssen Maßnahmen getroffen werden, um - die Gefahr von Drangsalierungen der Tiere untereinander auf ein Minimum zu beschränken.
- Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um einen Befall mit Ekto- und Endoparasiten zu verhindern und zu bekämpfen.
In den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Parasitenbefalls wie z.B. Myiasis besteht, müssen die Schafe routinemäßig mit Hilfe von Tauchbädern oder anderen wirksamen Maßnahmen vorbeugend behandelt werden.
Zu diesem Zweck verwendete Chemikalien und deren Behälter müssen unter Berücksichtigung der Gefahren für andere Lebewesen sowie für die Umwelt entsorgt werden.
- Der Betreuer muss besonders sorgfältig darauf achten, dass sich alle zum Scheren, für Tauchbehandlungen, zur Markierung, zur oralen Verabreichung von Arzneimitteln und - falls erforderlich - zur Impfung und zur Behandlung verwendeten Geräte stets in einem zufriedenstellenden Zustand befinden.
Vom Betreuer in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen für Injektionen verwendete Instrumente müssen vor und nach dem Gebrauch und häufig auch während des Gebrauchs gesäubert und sterilisiert werden.
Die Mundstücke (Tüllen) der Dosierungspistolen müssen größenmäßig auf Alter und Rasse der jeweiligen Schafe abgestimmt sein.
- Müssen Schafe fixiert werden, so sollte dies vorzugsweise dadurch geschehen, dass man sie auf die Hinterbeine setzt oder auf die Seite legt, und nicht, indem man sie auf den Rücken dreht.
Werden mechanische Vorrichtungen zur Fixierung von Schafen benutzt, so müssen diese ordnungsgemäß gewartet und eingestellt sein.
Elektro-Immobilisierung darf nicht angewandt werden.
- Elektro-Ejakulation darf nur für die tierärztliche Diagnose angewandt werden und dies nur dann, wenn es keine andere Methode gibt.
In diesen Ausnahmefällen muss sie unter strenger tierärztlicher Aufsicht erfolgen.
Artikel 13
- Schafe sollten in einem sauberen Zustand gehalten werden.
In den Fällen, in denen Schafe auf Flächen mit Feldfrüchten, insbesondere mit Wurzelfrüchten, weiden, sollten sie Zugang zu einem Bereich mit Gras oder Stroh haben, damit die Schlammverkrustung des Vlieses in Grenzen gehalten wird und eine geeignete Liegefläche bereitsteht.
- Teile des Stalles, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sollten jedes Mal, nachdem der Stall geräumt worden ist und bevor neue Tiere eingestallt werden, gründlich gesäubert und im Bedarfsfall desinfiziert werden.
Während der Stall mit Tieren belegt ist, müssen die Innenflächen und alle Einrichtungen in ausreichendem Maße saubergehalten werden.
- Etwaige tote Tiere müssen unverzüglich entfernt und nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen seuchenhygienisch beseitigt werden.
Artikel 14
- Besteht die Gefahr eines Angriffs durch Raubtiere, so müssen in Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Bestimmungen und anderen Rechtsinstrumenten zum Schutz von Tieren oder zum Schutz gefährdeter wildlebender Tierarten Maßnahmen getroffen werden, um diese Gefahr auf ein Minimum zu beschränken.
- Im Betrieb oder anderswo müssen geeignete Unterbringungs- und Verladeeinrichtungen zur Verfügung stehen, die Hebevorrichtungen oder Rampen mit Seitenschutz für das Ein- und Ausladen, Einrichtungen für Klauenbehandlungen und für Tauchbäder oder Sprühbehandlungen umfassen sollten.
Solche Einrichtungen dürfen keine scharfen Kanten oder Vorsprünge aufweisen, an denen sich die Schafe verletzen könnten.
Die Oberflächen dürfen nicht mit Farben gestrichen oder mit Holzschutzmitteln behandelt sein, die die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Schafe beeinträchtigen könnten.
- Müssen Schafe gekennzeichnet werden, so muss dies so schmerzlos wie möglich unter Verwendung nichttoxischer Aerosole oder Farben, durch Tätowieren, Anbringen einer Ohrmarke oder das Einsetzen einer elektronischen Vorrichtung erfolgen, falls diese Maßnahmen nach den geltenden nationalen Bestimmungen gestattet sind.
Soweit solche Eingriffe den Tieren Schaden zufügen könnten, dürfen sie nur von einem qualifizierten Betreuer mit Hilfe von Instrumenten vorgenommen werden, die sich in einem ordnungsgemäßen Wartungszustand befinden; und sollten nicht unter ungeeigneten Bedingungen wie z.B. während der Fliegen- oder Zeckensaison erfolgen.
- Schafe dürfen nicht dauernd fixiert werden.
Werden sie zeitweise angebunden, so sollte dies nur für eine kurze Zeit gestattet sein und soll nicht an Stellen erfolgen, wo es Hindernisse gibt oder die Gefahr besteht, dass die Tiere von Hunden oder Raubtieren angegriffen werden.
Falls die Verwendung von Ruhigstellungsvorrichtungen wie z.B. Geschirren ("harnesses") erforderlich ist, müssen diese aus geeignetem Material bestehen, den Tieren ordnungsgemäß angelegt und entsprechend angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie bequem sitzen und nicht scheuern.
Müssen Lämmer fixiert werden, so sollen sie eingepfercht, aber nicht angebunden werden.
Artikel 15
- Erwachsene Schafe von Wollrassen müssen mindestens einmal im Jahr geschoren werden.
Das Scheren muss von einem versierten Schafscherer so durchgeführt werden, dass den Tieren so wenig Schäden oder Stress wie möglich zugefügt werden.
Die Scherinstrumente müssen regelmäßig gesäubert und desinfiziert werden und sich in einem voll gebrauchsfähigen Zustand befinden, der Größe und Alter des Tieres angemessen ist. Vor dem und beim Scheren müssen die Schafe vorsichtig behandelt werden, um Verletzungen zu vermeiden.
Scherwunden müssen unverzüglich versorgt werden.
- Geschorene Schafe dürfen nicht ins Freie gelassen werden, solange nicht mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Fehlen des Vlieses das Tier bei widrigen Witterungsverhältnissen nicht übermäßig beeinträchtigen wird oder solange nicht irgendeine Form von Schutz bereitgestellt werden kann.
- Falls es sich mit den nationalen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren lässt, können Schafe unter der Voraussetzung bei Wettbewerben geschoren werden, dass diese Wettbewerbe nur erfahrenen Schafscherern zur Teilnahme offenstehen und dass die Qualität und nicht die Geschwindigkeit des Scherens ausgezeichnet wird.
Artikel 16
- Der Betreuer muss bei den Schafen besonders auf den Zustand der Klauen achten, und vorbeugende Maßnahmen sollten regelmäßige Klauenpflege entsprechend dem Bedarf umfassen.
Für Klauenbäder dürfen nur nicht reizende Mittel im korrekten Verdünnungsverhältnis verwendet werden.
- Um die Gefahr der Ausbreitung von Moderhinke oder anderen Infektionen auf ein Minimum zu beschränken, sollten Schafe nicht auf Weiden grasen, wenn ernsthafte Kontaminierungsgefahr besteht.
Die Ein- und Ausgänge in Gebäuden und auf Feldern sollten in einem trockenen Zustand gehalten werden.
Artikel 17
Zäune sollten errichtet und erhalten werden, um Verletzungsgefahren für die Schafe zu vermeiden.
Stacheldraht sollte nicht verwendet werden.
In den Fällen, in denen Maschendrahtzäune verwendet werden, müssen diese - insbesondere bei Schafen mit Hörnern - häufig überprüft und straff gespannt gehalten werden, um die Gefahr, dass sich die Schafe darin verfangen, auf ein Minimum zu beschränken.
Für Ablammbereiche sollte kein Maschendraht verwendet werden, und es wird die Errichtung beweglicher oder fester offener Pferche empfohlen.
Elektrische Zäune müssen so konstruiert und gewartet werden, dass ihre Berührung den Schafen nicht mehr als momentanes Unbehagen verursacht.
Elektrische Maschendrahtzäune dürfen bei der Haltung von Schafen mit Hörnern keine Verwendung finden, wenn sie eine Gefahr für die Tiere darstellen können.
Artikel 18
Bei im Stall gehaltenen Schafen müssen der Platzbedarf pro Tier, die gesamte allen Tieren zur Verfügung stehende Fläche und die Gruppengröße in Abhängigkeit vom Alter sowie von der Größe und von anderen biologischen Merkmalen der Schafe festgesetzt werden.
Die Form des Stalles und die Besatzdichte müssen genügend Raum für angemessene Bewegung ermöglichen.
So muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die zulässige Besatzdichte bei trächtigen Schafen nicht überschritten wird.
Um Probleme in der sozialen Interaktion infolge einer zu großen Gruppengröße bei aufgestallten Schafen zu vermeiden, sollten nicht mehr als 50 Tiere zusammen gehalten werden.
Tiere, die schlecht fressen, sollten ermittelt, abgesondert und in separaten Stallen und Pferchen zu neuen kleinen Gruppen zusammengefasst werden.
Artikel 19
Bei ihrer ersten Aufstallung sollten die Schafe ein trockenes Vlies haben und frei von Moderhinke sein.
Etwaige Fälle von Moderhinke müssen umgehend behandelt werden.
Artikel 20
- Schafe sollten nicht das ganze Jahr über im Stall gehalten werden.
Sind sie während eines erheblichen Teils des Jahres aufgestallt, so sollten sie freien Zugang zu Ausläufen oder Einfriedungen haben.
- Weiden und Einfriedungen sollten so ausgewählt und bewirtschaftet werden, dass sichergestellt ist, dass die Schafe weder physikalischen und chemischen noch sonstigen im Grunde vermeidbaren gesundheitlichen Gefahren, einschließlich Parasitenbefall ausgesetzt sind, und es sollte den auf Zufahrtsstraßen auftretenden Gefahren Rechnung getragen werden.
- Es müssen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Schafe nicht durch ungünstige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird.
- Schafe sollten daran gehindert werden, sich an Stellen zu sammeln, an denen sie unter Schnee begraben werden könnten; sie sollten - wann immer dies möglich ist - in sicherere Gebiete getrieben werden, Sämtliche Schafe sollten bei Gefahr rechtzeitig von überschwemmungsgefährdeten Flächen entfernt werden,
Artikel 21
- Es muss sichergestellt werden, dass jedes Schaf täglich Zugang zu einer angemessenen Menge an nahrhaftem, hygienisch einwandfreiem und vollwertigen Futter, einschließlich - falls erforderlich - eines Mineralstoffzusatzes erhält. Der biologische Bedarf der Schafe nach Wasser muss täglich erfüllt werden, und zwar entweder, indem eine ausreichende Menge Wasser zufriedenstellender Qualität oder - mit Ausnahme von Milchschafen - Nahrung mit einem angemessenen Feuchtigkeitsgehalt oder beides bereitgestellt wird.
Aus Bohrlöchern, Brunnen, Flüssen, Bächen und Talsperren gewonnenes Wasser sollte auf seine Eignung für Schafe untersucht werden.
- Das Futter sollte schmackhaft sein.
Werden Schafe in Gruppen gefüttert, so muss am Futtertrog so viel Platz vorhanden sein, dass - außer in den Fällen, in denen ständig Futter bereitsteht - alle Schafe gleichzeitig fressen können und unnötige Konkurrenz um das Futter vermieden wird.
Abgestandenes oder verdorbenes Futter muss vor dem Einfüllen neuen Futters aus den Trögen entfernt werden.
Plötzliche Umstellungen In der Zusammensetzung oder Menge des Futters sollten vermieden werden, und wenn die Schafe Futter mit hohem Getreideanteil erhalten, muss auch genügend Raufutter bereitgestellt werden.
- Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass angemessene Futtervorräte für die Zeit bereitstehen, wenn aller Voraussicht nach mit ungünstigen Witterungsbedingungen zu rechnen ist.
Artikel 22
Während der Tageslichtstunden sollte es die Stärke der natürlichen oder künstlichen Beleuchtung ermöglichen, dass alle aufgestellten Schafe deutlich sehen und gesehen werden können.
Artikel 23
Schafställe müssen natürlich oder künstlich so belüftet sein, dass hohe Luftfeuchtigkeit, Kondensation und Zugluft vermieden werden.
Die Luftaustauschrate sollte die Atmung sowie die Entfernung übermäßiger Hitze, von Feuchtigkeit und Schadgasen ermöglichen und die Staubwirkungen auf ein Minimum beschränken.
Artikel 24
- Sämtliche Einrichtungen, einschließlich Melkanlage, Ventilatoren, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sollten saubergehalten, täglich kontrolliert werden und sich in einem guten Wartungszustand befinden. Überwachungsvorrichtungen müssen täglich kontrolliert werden.
Feuerlöscher und Alarmanlagen sollten regelmäßig kontrolliert und getestet werden.
Der Betreuer muss sicherstellen, dass unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um Leiden bei den Tieren zu verhindern, wenn elektrische oder mechanische Geräte ausfallen.
- Alle automatischen Anlagen müssen mit einer Sicherungsvorrichtung versehen sein, und In den Fällen, in denen das Leben der Schafe von solchen Anlagen abhängt, muss auch ein Alarmsystem installiert werden, das dem Betreuer den Ausfall automatischer Anlagen meldet.
Solche Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft werden.
Defekte müssen unverzüglich behoben werden oder es müssen alternative Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden der Schafe getroffen werden.
- Sämtliche elektrischen Hauptanschlüsse müssen für die Schafe unzugänglich, gut isoliert, gegen Nagetiere geschützt und ordnungsgemäß geerdet sein.
Artikel 25
Werden im Rahmen baulicher Veränderungen komplexere oder höher technisierte Einrichtungen installiert, so müssen Fragen des Tierschutzes berücksichtigt werden.
Systeme mit einem hohen Grad an Kontrolle über die Umwelt dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn jederzeit gewissenhaftes sowohl in der Tierhaltung als auch in der Bedienung der Einrichtungen geschultes Personal zur Verfügung steht.
Artikel 26
Für im Stall gehaltene Schafe sollte der Betreuer im Voraus Pläne für Notfälle wie z.B. Überschwemmungen, Versorgungsunterbrechungen oder den Ausfall automatischer Anlagen aufstellen; ferner muss er sicherstellen, dass das gesamte Personal mit den entsprechenden Notmaßnahmen vertraut ist. Mindestens ein Personalangehöriger sollte ständig verfügbar sein, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Trächtigkeit und Ablammen
Artikel 27
- Hochtragende Schafe müssen vorsichtig behandelt werden, um übermäßigen Stress und Verletzungen zu vermeiden, die zu einer Frühgeburt führen.
- Es muss sichergestellt werden, dass trächtige und säugende Mutterschafe so viel Futter erhalten, dass ihre Gesundheit sowie ihre gute körperliche Verfassung erhalten bleiben und die Entwicklung gesunder Lämmer gefördert wird.
Dies ist insbesondere während der letzten 6 Wochen der Trächtigkeit von Bedeutung, in denen die Futterrationen sorgfältig angepasst werden sollten, um eine Trächtigkeitstoxämie zu vermeiden.
Artikel 28
- Der Betreuer ,sollte mit den Anzeichen einer schwierigen Geburt vertraut und in der Lage sein, damit umzugehen oder Zugang zu fachmännischer Hilfe haben.
Beim Ablammen ist insbesondere auf Sauberkeit und Hygiene zu achten, und es sollten eine angemessene Menge sauberes Wasser, Desinfektionsmittel und Geburtshilfegleitmittel bereitstehen.
Werden Ablammställe oder -pferche verwendet, so sollte alles getan werden, um die Entwicklung und Verbreitung von Infektionen zu verhindern, indem entsprechend saubere Einstreu bereitgestellt und dafür gesorgt wird, dass die Ablammställe/-pferche regelmäßig gesäubert und desinfiziert werden.
Bei Bedarf muss die Nabelschnur .desinfiziert werden.
Tote Lämmer und abgegangene Nachgeburten müssen unverzüglich entfernt und in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung hygienisch entsorgt werden.
Die Ursachen der Todesfälle sollten ermittelt werden.
- Der Betreuer sollte mit Wiederbelebungstechniken vertraut sein.
Zur Wiederbelebung geschwächter Lämmer sollten eine Wärmequelle und für Notfälle geeignete Ställe oder Pferche bereitstehen.
Zur Vermeidung von Problemen durch Verwechslung der Lämmer bei dicht zusammengehaltenen Schafen sollte die Gruppengröße auf ein Minimum beschränkt werden. - Die Tiere müssen unter Aufsicht gehalten werden, um sicherzustellen, dass sich eine Mutterschaf-Lamm-Beziehung entwickelt und - bei Geburten im Winter - dass die Lämmer trockengeleckt werden.
- Findet das Ablammen im einem Gebäude statt, so sollte jedes Mutterschaf mindestens 24 Stunden lang zusammen mit seinen Nachkommen abgetrennt untergebracht werden, und die Tiere sollten kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass sich die übliche Bindung zwischen Mutterschaf und Lamm entwickelt.
Diese Regelung gilt nicht in den Fällen, in denen eine Trennung von Mutterschaf und Nachwuchs aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
Das Ablammen im Freien sollte nur bei Rassen gestattet sein, die den auf der Weide herrschenden Umwelt- und Luftverhältnissen angepasst sind.
In den Fällen, in denen das Ablammen im Freien stattfindet, müssen geeignete Pferche und irgendeine Form von Windschutz oder sonstige Schutzvorrichtungen zur Verfügung stehen.
- Jedes neugeborene Lamm sollte von seiner Mutter oder aus einer anderen Quelle eine ausreichende Menge Colostrum erhalten, das körperwarm verabreicht wird.
In den Fällen, in denen damit die Gefahr einer Krankheitsübertragung verbunden ist - z.B. wenn Colostrum aus einem anderen Betrieb verwendet wird - sollte es entsprechend behandelt werden, indem es z.B. eine Stunde lang im Wasserbad bei 56 °C erhitzt wird; in jedem Falle jedoch darf es nicht übermäßig erhitzt werden, da dadurch die Antikörper zerstört werden.
Colostrum sollte so bald wie möglich verabreicht werden, in jedem Falle jedoch innerhalb von 4 Stunden nach der Geburt.
Für Notfälle sollten angemessene Colostrummengen unter hygienischen Bedingungen vorrätig gehalten werden.
- In den Fällen, in denen Lämmer künstlich aufgezogen werden müssen, sollten sie etwa viermal täglich während ungefähr der ersten beiden Wochen Milch oder einen geeigneten Milchersatz erhalten; in der 3. und 4. Woche sollte die Menge der verabreichten Flüssignahrung reduziert werden, um die Aufnahme fester Nahrung anzuregen. .Vom Ende der 1. Lebenswoche an sollten die Lämmer Zugang zu Gras oder frischem faserreichem Futter sowie zu Wasser zufriedenstellender Qualität haben.
In den Fällen, in denen nach dem Absetzen Kraftfutter verabreicht wird, sollten die Lämmer vor dem Absetzen daran gewöhnt werden.
Werden die Lämmer automatisch gefüttert, so sollten sie in der Benutzung der Futterautomaten trainiert werden, um eine ausreichende Futteraufnahme sicherzustellen.
Futterautomaten, die Milch spenden, müssen regelmäßig - möglichst täglich - gründlich gereinigt werden.
- Lämmer, die nicht für die Zucht gebraucht werden, müssen ebenso tierschutzgerecht betreut werden wie die zur Aufzucht gehaltenen Tiere; falls sie getötet werden, müssen die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 4 berücksichtigt werden.
Melktechniken
Artikel 29
- Zur Vermeidung von Euterverletzungen und Mastitis muss besonders auf die Hygiene, die Melktechnik und das gute Funktionieren der Melkmaschinen geachtet werden.
Eine gute Melktechnik sollte eine umsichtige Handhabung beinhalten, so dass die Vormilch überprüft und übermäßiges Strippen des Euters vermieden wird.
Vor und nach dem Melken sollten Hygienemaßnahmen durchgeführt werden, um die Gefahr der Krankheitsverbreitung zu mindern.
- Laktierende Mutterschafe müssen mit ausreichender Häufigkeit entsprechend ihrer Leistung gemolken werden, damit ihr Wohlbefinden nicht über längere Zeit durch ein volles Euter beeinträchtigt wird.
Veränderungen des Phäno- und/oder Genotyps
Artikel 30
- Eingriffe, die den Verlust einer bedeutenden Gewebemenge oder eine Veränderung der Knochen bewirken oder erhebliche Schmerzen oder übermäßigen Stress verursachen, sind verboten, und zwar insbesondere:
- die Amputation des Penis oder sonstige Penisoperationen;
- das Entfernen der Hornanlagen;
- "freeze dagging" (Scheren der schmutzigen Schwanzpartien durch Kälteeinwirkung);
- das Entfernen der Haut in der Schwanzpartie;
- das Abkneifen und Abschleifen der Zähne.
- Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 sind gestattet:
- bei Eingriffen, die ausschließlich aus veterinärmedizinischen Gründen vorgenommen werden mit dem Ziel, Schmerzen oder Leiden zu vermindern oder zu verhindern;
- bei folgenden Eingriffen, die unter den in den nachstehenden Unterabsätzen dargelegten Bedingungen vorgenommen werden können:
- das Kupieren des Schwanzes mit chirurgischen Methoden oder eine Burdizzo-Zange, solange so viel des Schwanzes bewahrt wird, dass bei Schafböcken der Anus und bei weiblichen Schafen Anus und Vulva bedeckt sind;
- Kastrationen mit Hilfe chirurgischer Methoden oder mit der Burdizzo-Zange;
- das Enthornen;
- Vasektomien;
- Ohrmarkierungen durch Anbringen einer Ohrmarke oder Tätowieren, Kennzeichnung durch Einsetzen einer elektronischen Vorrichtung oder Hornbrandzeichen.
- falls nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen gestattet: für die Kastration und das Kupieren des Schwanzes mit Hilfe von Gummiringen und für das Einkerben und Lochen der Ohren.
- Das Kupieren des Schwanzes und Kastrationen, insbesondere mit Hilfe von Gummiringen, sollte vermieden werden.
Für den Fall, dass diese Eingriffe vorgenommen werden müssen, sollte dies nur mit chirurgischen Methoden unter Betäubung oder mit einer Burdizzo-Zange geschehen.
Das Enthornen sollte nur unter Verabreichung eines Betäubungsmittels von einem Tierarzt vorgenommen werden.
Vasektomien und Kaiserschnitte oder andere Bauchschnitte dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
Andere Eingriffe, bei denen das Tier mit Sicherheit oder aber aller Voraussicht nach Schmerzen leidet, dürfen nur unter Verabreichung eines Betäubungsmittels und ausschließlich von einem Tierarzt oder einer anderen qualifizierten Person in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen durchgeführt werden.
- Die Vertragsparteien sollten die Erforschung der im Zusammenhang mit dem Kupieren des Schwanzes und der Kastration auftretenden Probleme fördern.
Artikel 31
Züchtungen oder Zuchtprogramme, die bei den daran beteiligten Tieren mit absoluter Sicherheit öder aller Voraussicht nach zu Leiden oder Schäden führen, dürfen nicht durchgeführt werden.