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Washingtoner Artenschutzübereinkommen -
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vom 22. Mai 1975
(BGBl. II Nr. 35 vom 28.05.1975 S. 773; 22.12.1983 S.1571; 08.08.1995 S. 771)
Die Vertragsstaaten -
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel II
Grundprinzipien
(1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
(2) Anhang II enthält
(3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die In ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
(4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Artikel III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel IV
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.
(3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Qkosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
(4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung,
(5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(7) Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabsdmitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Artikel V
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - außer im Falle von Absatz 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, einer Ausfuhrgenehmigung.
(4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, daß das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
Artikel VI
Genehmigungen und Bescheinigungen
(1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
(2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster in Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
(3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugetelte Kontrollnummer aufweisen.
(4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - außer in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.
(5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
(6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
(7) Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet Kennzeichen einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.
Artikel VII
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
(1) Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, daß ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
(3) Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
(4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.
(5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, daß ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar Einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen Tieres öder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
(6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
(7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel III, IV und V verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
Artikel VIII
Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren.
Dazu gehören Maßnahmen, die
(2) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelt wurde.
(3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versands in angemessener Weise betreut werden, so daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
(4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,
(5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
(6) Jede Vertragspartei führt Verzeithnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:
(7) Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen durchführt, und übermittelt dem Sekretariat
(8) Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Artikel IX
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
(1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
(2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
(3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
(4) Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.
Artikel X
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.
Artikel Xl
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
(2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen.
(3) Auf ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens und können
(4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.
(5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt sind.
(7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
Artikel XII
Das Sekretariat
(1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen .und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
Artikel XIII
Internationale Maßnahmen
(1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
(2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
(3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Artikel XIV
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Maßnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder Internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschließlich aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommen oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Außenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwiscthen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
(4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleidh Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.
(5) Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.
Artikel XV
Änderungen der Anhänge I und II
(1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
(2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
(3) Während des in Absatz 1 Buchstabe c oder in Absatz 2 Buchstabe 1 vorgesehenen Zeitabschnitts von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Artikel XVI
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
(1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlaßt haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne von Artikel I Buchstabe b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
(2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgenommen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
(3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlaßt hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Die Herausnehme wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zwedrmäßig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.
Artikel XVII
Änderung des Übereinkommens
(1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. in diesem Sinne bedeutet ,anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
(2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
(3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.
Artikel XVIII
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Artikel XIX
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Artikel XX
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Artikel XXI
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
Artikel XXII
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel XXIII
Vorbehalte
(1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
(3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Artikel XXIV
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Artikel XXV
Verwahrregierung
(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
(2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommen, die Anmeldung und die Zurücknahme jedes Vorbehalts und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.
(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 3. März 1973.
Anhang I |
Erläuterung:
- 101 Lemur cotta
- 102 Australische Population.
+ 201 Nur italienische Population.
Fauna | ||
Mammalia Säugetiere | ||
Marsupialia Beuteltiere | ||
Macropodidae Känguruhs | Macropus parma Parmakänguruh | |
Onychogalea frenata Zügel- oder Kurznagelkänguruh | ||
O. lunata Mondnagelkänguruh | ||
Lagorchestes hirsutus Zottelhasenkänguruh | ||
Lagostrophus fasciatus Bänderkänguruh | ||
Caloprymnus campestris Nacktbrustkänguruh | ||
Bettongia penicillata Opossumratte | ||
B.1esueur Lesueur-Bürstenkänguruh | Gattung: Bürstenkänguruhs oder Opossumratten | |
Phalangeridae Kletterbeutler | B. tropica | |
Wyulda squamicaudata Schuppenschwanzkusu | ||
Burramyidae | Burramys parvus | Schlafbeutlerart; bisher nur 1 Exemplar gefunden |
Vombatidae Plumpbeutler | Lasiorhinus gillespiei Haarnasenwombat | |
Peramelidae Nasenbeutler | Perameles bougainville Westaustralischer Streifenbeuteldachs | |
Chaeropus ecaudatus Schweinsfuß | ||
Macrotis lagotis Großer Kaninchennasenbeutler | ||
M.leucura Kleiner Kaninchennasenbeutler | ||
Dasyuridae Raubbeutler | Planigale tenufrostris Südliche Flachkopfbeutelmaus | |
subtilissima Zwergflachkopfbeutelmaus | ||
Sminthopsis psammophila Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus | ||
S. longicaudata Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus | ||
Antechinomys laniger östliche Springbeutelmaus | ||
Myrmecobius fasciatus rufus Roter Ameisenbeutler | ||
Thylacinidae Beutelwölfe | Thylacinus cynocephalus Beutelwolf | |
Primates Herrentiere (Affen) | ||
Lemuridae Lemuren | Lemur spp. * - 101 Makis | |
Lepilemur spp. Wieselmakis | ||
Hapalemur spp. Halbmakis | ||
Allocebus spp. Büschelohr-Katzenmakis | ||
Cheirogaleus spp. Echte Katzenmakis | ||
Microcebus spp. Mausmakis oder Zwergmakis | ||
Phanerspp. Katzenmakis oder Gabelstreifige Zwergmakis | ||
Indriidae Indriartige | Indri spp. Indris | |
Propithecus spp. Silakas | ||
Avahi spp. Wollmakis | ||
Daubentoniidae Fingertiere | Daubentonia madagascariensis Fingertier | |
Callithricidae Krallenaffen | Leontopithecus (Leontideus) spp. Löwenäffchen | |
Callimico goeldii Springtamarin | ||
Cebidae Kapuzinerartige | Saimiri oerstedii Gelbes Totenkopfäffchen | |
Chiropotes albinasus Weißnasensaki | ||
Cacajao spp. Uakaris oder Kurzschwanzaffen | ||
Alouatta palliata (villosa) Mantelbrüllaffe | ||
Ateles geoffroyi frontatus Schwarzbrauen - Geoffroy-Klammeraffe | ||
A. g. panamensis Panama-Klammeraffe | ||
Brachyteles arachnoides Spinnenaffe | ||
Cercopithecidae Meerkatzen | Cercocebus galeritus galeritus | Unterart der Haubenmangabe |
Macaca silenus Wanderu (Bartaffe) | ||
Colobus badius rufomitratus Rotkopfstummelaffe (Roter Colobus) | ||
C. b. kirkii Sansibarstummelaffe (Kirk's Colobus) | ||
Presbytis geei Gei's Langur | ||
P. pileatus Schopflangur | ||
P. entellus Hulman | ||
Nasalis larvatus Nasenaffe | ||
Simias concolor Pagehstumpfnasenaffe oder Pagehstummelaffe | ||
Pygathrix nemaeus Kleideraffe | ||
Hylobatidae Gibbons | Hylobates spp. Gibbons | |
Symphalangus syndactylus Siamang | ||
Pongidae Menschenaffen | Pongo pygmaeus pygamaeus Borneo-Orang-Utan | |
P. p. abelii Sumatra-Orang-Utan | ||
Gorilla gorilla Gorilla |
Edentata Zahnlose | ||
Dasypodidae Gürteltiere | Priodontes giganteus (=maximus) Riesengürteltier | |
Pholidota Schuppentiere | ||
Manidae Schuppentiere | Manis temmincki Steppenschuppentier | |
Lagomorpha Hasenartige | ||
Leporidae Hasen | Romerolagus diazi Mexikanisches Vulkankaninchen | |
Caprolagus hispidus Borstenkaninchen | ||
Rodentia Nager | ||
Cynomys mexicanus Mexikanischer Präriehund | ||
Sciuridae Hörnchen | ||
Castoridae Biber | Castor fiber birulaia Mongolischer Biber | |
Castor canadensis mexicanus Mexikanischer Biber | ||
Muridae Mäuseartige | Zyzomys pedunculatus | |
Leporillus conditor Langohr-Häschenratte | ||
Pseudomys novaehollandiae | ||
P. praeconis | ||
P. shortridgei | ||
P. fumeus | ||
P. occidentalis | ||
P.fieldi | ||
Notomys aquilo | Gattung: Australische Hüpfmäuse | |
Xeromys myoides Australische Landmaus | ||
Chinchillidae Hasenmäuse | Chinchilla brevicaudata boliviana Kleine Kurzschwanz-Chinchilla | |
Cetacea Wale | ||
Platanistidae Fluß-Delphine | Platanista gangetica Ganges-Delphin | |
Eschrichtidae Grauwale | Esdridtius robustus (glaucus) # Grauwal | weitere wissenschaftliche gebräuchliche Bezeichnung: E.gibbosus |
Balaenopteridae Furchenwale | Balaenoptera musculus # Blauwal | |
Megaptera novaeangliae # Buckelwal | ||
Balaenidae Glattwale | Balaena mysticetus # Grönlandwal | |
Eubalaena spp. # Glattwale | ||
Carnivora Raubtiere | ||
Canidae Hunde | Canis lupus monstrabilis | Unterart des Wolfs |
Vulpes velox hebes | Unterart des Swift-Fuchses | |
Viverridae Schleichkatzen | Prionodon pardicolor Fleckenlinsang | |
Ursidae Bären | Ursus americanus emmonsii Silberbär | Unterart des Baribal- oder Schwarzbären |
U. arctos pruinosus Tibet-Braunbär | ||
U. arctos * + 201 Braunbär | Unterarten des Braunbären | |
U. a. nelsoni Nelson's Braunbär | ||
Mustelidae Marder | Mustela nigripes Schwarzfußiltis | |
Lutra longicaudis (platensis/annectens) La-Plata-Otter | ||
L. felina Meerotter | ||
L. provocax Südlicher Flußotter | ||
Pteronura brasiliensis Riesenotter | ||
Aonyx microdon Fleckenotter | ||
Enhydra lutris nereis Seeotter | Unterart des Seeotter | |
Hyaenidae Hyänen | Hyaena brunnea Braune Hyäne (Strandwolf oder Schabrackenhyäne) | |
Felidae Katzen | Felis planiceps Flachkopfkatze | |
F. nigripes Schwarzfußkatze | Unterarten des Puma | |
F. concolor coryl | ||
F. c. costaricensis | ||
F. c. cougar | ||
F. temmincki Asiatisahe Goldkatze | ||
F. bengalensis bengalensis Indische Bengalkatze oder Leopardkatze | ||
F. yagouaroundi cacomitli | Unterarten der Wieselkatze (Yaguarundi) | |
F. y.fossata | ||
F. y. panamensis | ||
F. y. tolteca | ||
F. pardalis mearnsi | Unterarten des Ozelot | |
F. p. mitis | ||
F. wiedii nicaraguae Nicaragua-Langschwanzkatze | Unterarten der Langschwanzkatze | |
F. w. salvinia | ||
F. tigrina oncilla | Unterart der Ozelot- oder Tigerkatze | |
F. marmorata Marmorkatze | ||
F.jacobita Bergkatze | ||
F. (Lynx) rufa escuinapae | Unterart des Rotluchses | |
Neofelis nebulosa Nebelparder | ||
Panthers tigris * Tiger | ||
P. pardus Leopard | ||
P. uncia Schneeleopard | ||
P. onca Jaguar | ||
Acinonyx jubatus Gepard |
Pinnipedia Wasser-Raubtiere (Robben) | ||
Phocidae Hundsrobben | Monachus spp. Mönchsrobben | |
Mirounga angustirostris Nördlicher See-Elefant | ||
Proboscidea Rüsseltiere | ||
Elephantidae Elefanten | Elephas maximus Asiatischer (Indischer) Elefant | |
Sirenia Sirenen (Seekühe) | ||
Dugongidae Gabelschwanz-Seekühe | Dugong dugong * - 102 Dugong oder Pazifische Seekuh | |
Trichechidae Rundschwanz-Seekühe | Trichechus manatus Nagel-Manati | |
T. inunguis Fluß-Manati | ||
Perissodactyla Unpaarhufer | ||
Equidae Pferde | Equus przewalskii Przewalskipferd (Urwildpferd) | |
E. hemionus hemionus Dschiggetai (Mongolischer Wildesel) | ||
E. h. khur Khur (Indischer Wildesel) | ||
E. zebra zebra Kap Bergzebra | ||
Tapiridae Tapire | Tapirus pinchaque Berg- oder Wolltapir | |
T. bairdli Mittelamerikanischer oder Baird's Tapir | ||
T. indicus Schabrackentapir | ||
Rhinocerotidae Nashörner | Rhinoceros unicornis Panzernashorn | |
R. sondaicus Javanashorn | ||
Didermocerus sumatrensis Sumatranashorn | ||
Ceratotherium simum cottoni Nördliches Breitmaulnashorn | ||
Artiodactyla Paarhufer | ||
Suidae Schweine | Sus salvanius Zwergwildschwein | |
Babyrousa babyrussa Hirscheber | ||
Camelidae Kamele | Vicugna vicugna Vicugna | |
Camelus bactrianus Trampeltier (Wildform) | ||
Cervidae Hirsche | Moschus moschiferus moschiferus | Unterart des Mosciustiers |
Axis (Hyelaphus) porcinus annamiticus Hinterindischer Schweinshisch | ||
A. (Hyelaphus) calamianensis Calamian-Schweinshirsch | ||
A. (Hyelaphus) kuhlii Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch | ||
Cervus duvauceli Barasingha | ||
C. eldi Leierhirsch | ||
C. elaphus hanglu Kaschmir-Hirsch | Unterart des Rothirsches | |
Hippocamelus bisulcus Südandenhirsch oder Huemul | ||
H. antisensis Nordandenhirsch oder Huemul | ||
Blastoceros dichotomus Sumpfhirsch | ||
Ozotoceros bezoarticus Pampashirsch | ||
Pudu pudu Südpudu |
Antilocapridae Gabelböcke (Pronghorn-Antilopen) | Antilocapra americana sonoriensis | Unterarten des Gabelbocks |
A. a. peninsularis | ||
Bovidae Horntiere | Bubalus (Anna) mindorensis Tamarou oder Mindorobüffel | |
B. (Anna) depressicornis Anoa oder Gemsbüffel | ||
B. (Anna) quarlesi Berganoa | ||
Bos gaurus Gaur | ||
B. (grunniens) mutus Wildyak oder Grunzochse | ||
Novibos (Bos) sauveli Kouprey | ||
Bison bison athabascae Waldbison | ||
Kobus leche Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope | ||
Hippotragus niger variani Riesen-Rappenantilope | ||
Oryx leucoryx Weiße Oryx | ||
Damaliscus dorcas dorcas Buntbock | ||
Saiga tatarica mongolica Mongolische Saiga-Antilope | ||
Nemorhaedus goral Goral oder Waldziegenantilope | ||
Capricornis sumatraensis Serau | ||
Rupicapra rupicapra ornata Abruzzengemse | ||
Capra falconeri jerdoni Suleiman-Schraubenziege | ||
C. f. megaceros | Unterarten der Schraubenziege | |
C. f. chiltanensis | ||
Ovis orientalis ophion | Unterart des Asiatischen Mufflons | |
O. ammon hodgsoni Himalayaschaf | Unterart des Argali | |
O. vignei Steppenschaf oder Ladakschaf |
Aves Vögel | ||
Tinamiformes Steißhühner | ||
Tinamidae Wald-Steißhühner | Tinamus solitarius Grausteißtao oder Macuco-Steißhuhn | |
Podidpedormes Lappentaucher | ||
Podicipedidae Lappentaucher | Podilymbus gigas Atitlantaucher | |
Procellariiformes Röhrennasen | ||
Diomedeidee Albatrosse | Diomedes albatrus Kurzschwanzalbatros | |
Pelecaniformes Ruderfüßer | ||
Sulidae Tölpel | Sula abbotti Graufußtölpel | |
Fregatidae Fregattvögel | Fregata andrewsi Weißbauch-Fregattvogel | |
Ciconiiformes Stelzvögel | ||
Ciconüdae Störche | Ciconia ciconia boyciana Schwarzschnabelstorch | |
Threskiornithidae Ibisvögel | Nipponia nippon Japanischer Ibis | |
Anseriformes Gänsevögel und Entenvögel | ||
Anatidae Enten und Gänse | Anas aucklandica nesiotis Campbell-Kastanienente | Unterart der Aucklandente |
Anas oustaleti Marianen-Stockente | ||
Anas laysanensis Laysan-Stockente | ||
Anas diazi Diaz- oder Mexikanische Stockente | ||
Cairina scutulata Malayen- oder Weißflügelente | ||
Rhodonessa caryophyllacea Rosenkopf- oder Nelkenente | ||
Branta canadensisleucopareia | Unterart der Aleuten-Zwerg-Kanadagans | |
Branta sandvicensis Hawaii- oder Sandwichgans oder Ne-Ne | ||
Falconiformes Greifvögel oder Tagraubvögel | ||
Cathartidae Neuweltgeier | Vultur gryphus Andenkondor | |
Gymnogyps californianus Kalifornischer Kondor | ||
Accipitridae Habichtartige | Pithecophaga jefferyi Affenadler | |
Harpia harpyja Harpye | ||
Haliaetus I. leucocephalus | Unterart des Weißkopfseeadlers | |
Haliaetus heliaca adalberti Spanischer Kaiseradler | ||
Haliaetus albicilla groenlandicus Grönland-Seeadler | ||
Falconidae Falken | Falco peregrinus anatum | Unterarten des Wanderfalken |
Falco peregrinus tundrius Tundra-Wanderfalk | ||
Falco peregrinus peregrinus Nordischer Wandertalk | ||
Falco peregrinus babylonicus Rotnackenschahin | ||
Galilformes Hühnervögel | ||
Megapodiidae Großfußhühner | Macrocephalon malen Hammerhuhn | |
Cracidae Hokkos | Crax blumenbachii Blumenbad -Hokko | |
Pipile p. pipile Schakuhuhn | Gattung: Weißhauben-Schakuhühner | |
Pipile jacutinga Schakutinga | ||
Mitu mitu mitu | Unterart der Mitu | |
Oreophasis derbianus Bergguan | ||
Tetraonidae Rauhfußhühner | Tympanuchus cupido attwateri Attwaters-Präriehuhn | |
Phasianidae Fasanenartige | Colinus virginianus ridgwayi Ridgways Virginiawachtel | |
Tragopan blythii Blyth-Satyrhuhn oder Blyth-Tragopan | ||
Tragopan caboti Cabot-Satyrhuhn oder Cabot-Tragopan | ||
Tragopan melanocephalus West-Satyrhuhn oder West-Tragopan | ||
Lophophorus sclateri Weißschwanz-Glanzfasan | ||
Lophophorus lhuysii Grünschwanz-Glanzfasan | ||
Lophophorus impejanus Himalaya-Glanzfasan | ||
Crossoptilon mantchuricum Brauner Ohrfasan | ||
Crossoptilon Crossoptilon Weißer Ohrfasan | ||
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan | ||
Lophura imperialis Kaiserfasan | ||
Lophura edwardsii Edwards-Fasan | ||
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan | ||
Syrmaticus humiae Hume-Fasan | ||
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan | ||
PolyplecFon emphanum Palawan-Pfaufasan oder Palawan-Spiegelpfau | ||
Tetraogallus tibetanus Tibet-Königshuhn | ||
Tetraogallus caspius Kaspisches Königshuhn | ||
Cyrtonyx montezumae merriami | Unterart des Montezuma- oder Massenawachtel |
weiter. |