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Washingtoner Artenschutzübereinkommen -
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Vom 22. Mai 1975
(BGBl. II Nr. 35 vom 28.05.1975 S. 773; 22.12.1983 S.1571; 08.08.1995 S. 771)



Siehe Fn. * *

Die Vertragsstaaten -

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
Begriffsbestimmungen

Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens

  1. "Art" jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
  2. "Exemplar"
    1. jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze,
    2. bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
    3. bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
  3. "Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;
  4. "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
  5. "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
  6. "wissenschaftliche Behörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
  7. "Vollzugsbehörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
  8. "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Artikel II
Grundprinzipien

(1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

(2) Anhang II enthält

  1. alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
  2. andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.

(3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die In ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

(4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten

(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;
  3. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
  4. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.

(3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, daß die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
  2. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
  3. wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

(4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
  3. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.

(5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, fn den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewfssert hat, daß im Falle eines
  3. lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
  4. wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß es nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

Artikel IV
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten

(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
  3. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Qkosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.

(4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung,

(5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebradht werden soll, mitteilt, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Staates. in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(7) Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabsdmitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.

Artikel V
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten

(1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

(2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Punzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
  2. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - außer im Falle von Absatz 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, einer Ausfuhrgenehmigung.

(4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, daß das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.

Artikel VI
Genehmigungen und Bescheinigungen

(1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster in Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.

(3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugetelte Kontrollnummer aufweisen.

(4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - außer in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.

(5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.

(6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.

(7) Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet Kennzeichen einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.

Artikel VII
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel

(1) Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, daß ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

(3) Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht

  1. bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
  2. bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
    1. wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
    2. wenn sie in den Staat des gewöhnlicben Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und
    3. wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,

es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.

(4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden, oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.

(5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, daß ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar Einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen Tieres öder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.

(6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.

(7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel III, IV und V verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,

  1. daß der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
  2. daß die Exemplare einer der in Absatz 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
  3. daß die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

Artikel VIII
Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind

(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren.
Dazu gehören Maßnahmen, die

  1. den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
  2. die Einziehung derartiger Exemplare oder Ehre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.

(2) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelt wurde.

(3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versands in angemessener Weise betreut werden, so daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,

  1. so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
  2. so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit des Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
  3. so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Buchstabe b vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.

(5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.

(6) Jede Vertragspartei führt Verzeithnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:

  1. die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
  2. die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Größe und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.

(7) Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen durchführt, und übermittelt dem Sekretariat

  1. jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Daten und
  2. alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens durch den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.

(8) Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

Artikel IX
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden

(1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens

  1. eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und
  2. eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.

(2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.

(3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

(4) Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.

Artikel X
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.

Artikel Xl
Konferenz der Vertragsparteien

(1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

(2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen.

(3) Auf ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens und können

  1. alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschließen;
  2. nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
  3. prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
  4. Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
  5. gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.

(4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.

(5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.

(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt sind.

(7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:

  1. internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
  2. nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

Artikel XII
Das Sekretariat

(1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen .und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.

(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

  1. die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
  2. die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben durchzuführen;
  3. wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der. von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemäße Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
  4. die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren diesbezüglichen Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
  5. die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
  6. in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
  7. für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderten Berichte zu verfassen;
  8. Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
  9. alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Artikel XIII
Internationale Maßnahmen

(1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.

(2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.

(3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.

Artikel XIV
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,

  1. strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
  2. innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Maßnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder Internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschließlich aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommen oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Außenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwiscthen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.

(4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleidh Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.

(5) Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.

(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.

Artikel XV
Änderungen der Anhänge I und
II

(1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:

  1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Absatz 2 Buchstaben b und c die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
  2. Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen- den Vertragsparteien. in diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
  3. Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.

(2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:

  1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen.
  2. Bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befaßten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen.
  3. Bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen.
  4. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Buchstabe b oder c vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln.
  5. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen.
  6. Ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Buchstabe e beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.
  7. Geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h, i und j schriftlich abgestimmt.
  8. Das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, daß ein Einspruch eingegangen ist.
  9. Gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Buchstabe h nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen.
  10. Sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu Ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben.
  11. Das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis.
  12. Wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.

(3) Während des in Absatz 1 Buchstabe c oder in Absatz 2 Buchstabe 1 vorgesehenen Zeitabschnitts von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

Artikel XVI
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs

(1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlaßt haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne von Artikel I Buchstabe b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.

(2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgenommen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

(3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlaßt hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Die Herausnehme wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zwedrmäßig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.

Artikel XVII
Änderung des Übereinkommens

(1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. in diesem Sinne bedeutet ,anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.

(2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.

(3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.

Artikel XVIII
Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Artikel XIX
Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

Artikel XX
Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.

Artikel XXI
Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.

Artikel XXII
Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel XXIII
Vorbehalte

(1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf

  1. eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder
  2. Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.

(3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

Artikel XXIV
Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.

Artikel XXV
Verwahrregierung

(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.

(2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommen, die Anmeldung und die Zurücknahme jedes Vorbehalts und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.

(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Washington am 3. März 1973.

.

 Anhang I

Erläuterung:

  1. Die in diesem Anhang aufgeführten Arten werden bezeichnet
    1. mit dem Namen der Art oder
    2. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
  2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxon verwendet.
  3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
  4. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, daß eine oder mehrere geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten des betreffenden Taxon in Anhang II aufgeführt sind und daß diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang I ausgenommen sind.
  5. Das Zeichen (-) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, daß bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten wie folgt von der betreffenden Art oder dem betreffenden Taxon ausgenommen sind:

    - 101 Lemur cotta

    - 102 Australische Population.

  6. Das Zeichen (+) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art bedeutet, daß nur eine bestimmte geographisch abgegrenzte Population oder Unterart der betreffenden Art wie folgt in diesem Anhang aufgeführt ist:

    + 201 Nur italienische Population.

  7. Das Zeichen (#) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, daß die betreffenden Arten nach der Liste 1972 der Internationalen Walfangkommfssinn geschützt sind.
 Fauna 
 Mammalia
Säugetiere
 
Marsupialia
Beuteltiere
  
Macropodidae
Känguruhs
Macropus parma
Parmakänguruh
 
 Onychogalea frenata
Zügel- oder Kurznagelkänguruh
 
 O. lunata
Mondnagelkänguruh
 
 Lagorchestes hirsutus
Zottelhasenkänguruh
 
 Lagostrophus fasciatus
Bänderkänguruh
 
 Caloprymnus campestris
Nacktbrustkänguruh
 
 Bettongia penicillata
Opossumratte
 B.1esueur
Lesueur-Bürstenkänguruh
Gattung:
Bürstenkänguruhs oder Opossumratten
Phalangeridae
Kletterbeutler
B. tropica
 Wyulda squamicaudata
Schuppenschwanzkusu
 
BurramyidaeBurramys parvusSchlafbeutlerart;
bisher nur 1 Exemplar gefunden
Vombatidae
Plumpbeutler
Lasiorhinus gillespiei
Haarnasenwombat
 
Peramelidae
Nasenbeutler
Perameles bougainville
Westaustralischer Streifenbeuteldachs
 
 Chaeropus ecaudatus
Schweinsfuß
 
 Macrotis lagotis
Großer Kaninchennasenbeutler
 
 M.leucura
Kleiner Kaninchennasenbeutler
 
Dasyuridae
Raubbeutler
Planigale tenufrostris
Südliche Flachkopfbeutelmaus
 
 subtilissima
Zwergflachkopfbeutelmaus
 
 Sminthopsis psammophila
Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus
 
 S. longicaudata
Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus
 
 Antechinomys laniger
östliche Springbeutelmaus
 
 Myrmecobius fasciatus rufus
Roter Ameisenbeutler
 
Thylacinidae
Beutelwölfe
Thylacinus cynocephalus
Beutelwolf
 
Primates
Herrentiere (Affen)
  
Lemuridae
Lemuren
Lemur spp. * - 101
Makis
 
 Lepilemur spp.
Wieselmakis
 
 Hapalemur spp.
Halbmakis
 
 Allocebus spp.
Büschelohr-Katzenmakis
 
 Cheirogaleus spp.
Echte Katzenmakis
 
 Microcebus spp.
Mausmakis oder Zwergmakis
 
 Phanerspp.
Katzenmakis oder Gabelstreifige Zwergmakis
 
Indriidae
Indriartige
Indri spp.
Indris
 
 Propithecus spp.
Silakas
 
 Avahi spp.
Wollmakis
 
Daubentoniidae
Fingertiere
Daubentonia madagascariensis
Fingertier
 
Callithricidae
Krallenaffen
Leontopithecus (Leontideus) spp.
Löwenäffchen
 
 Callimico goeldii
Springtamarin
 
Cebidae
Kapuzinerartige
Saimiri oerstedii
Gelbes Totenkopfäffchen
 
 Chiropotes albinasus
Weißnasensaki
 
 Cacajao spp.
Uakaris oder Kurzschwanzaffen
 
 Alouatta palliata (villosa)
Mantelbrüllaffe
 
 Ateles geoffroyi frontatus
Schwarzbrauen - Geoffroy-Klammeraffe
 
 A. g. panamensis
Panama-Klammeraffe
 
 Brachyteles arachnoides
Spinnenaffe
 
Cercopithecidae
Meerkatzen
Cercocebus galeritus galeritusUnterart der Haubenmangabe
 Macaca silenus
Wanderu (Bartaffe)
 
 Colobus badius rufomitratus
Rotkopfstummelaffe (Roter Colobus)
 
 C. b. kirkii
Sansibarstummelaffe (Kirk's Colobus)
 
 Presbytis geei
Gei's Langur
 
 P. pileatus
Schopflangur
 
 P. entellus
Hulman
 
 Nasalis larvatus
Nasenaffe
 
 Simias concolor
Pagehstumpfnasenaffe oder Pagehstummelaffe
 
 Pygathrix nemaeus
Kleideraffe
 
Hylobatidae
Gibbons
Hylobates spp.
Gibbons
 
 Symphalangus syndactylus
Siamang
 
Pongidae
Menschenaffen
Pongo pygmaeus pygamaeus
Borneo-Orang-Utan
 
 P. p. abelii
Sumatra-Orang-Utan
 
 Gorilla gorilla
Gorilla
 


Edentata
Zahnlose
  
Dasypodidae
Gürteltiere
Priodontes giganteus (=maximus)
Riesengürteltier
 
Pholidota
Schuppentiere
  
Manidae
Schuppentiere
Manis temmincki
Steppenschuppentier
 
Lagomorpha
Hasenartige
  
Leporidae
Hasen
Romerolagus diazi
Mexikanisches Vulkankaninchen
 
 Caprolagus hispidus
Borstenkaninchen
 
Rodentia
Nager
  
 Cynomys mexicanus
Mexikanischer Präriehund
 
Sciuridae
Hörnchen
  
Castoridae
Biber
Castor fiber birulaia
Mongolischer Biber
 
 Castor canadensis mexicanus
Mexikanischer Biber
 
Muridae
Mäuseartige
Zyzomys pedunculatus 
 Leporillus conditor
Langohr-Häschenratte
 
 Pseudomys novaehollandiae 
 P. praeconis 
 P. shortridgei 
 P. fumeus 
 P. occidentalis 
 P.fieldi 
 Notomys aquiloGattung:
Australische Hüpfmäuse
 Xeromys myoides
Australische Landmaus
 
Chinchillidae
Hasenmäuse
Chinchilla brevicaudata boliviana
Kleine Kurzschwanz-Chinchilla
 
Cetacea
Wale
  
Platanistidae
Fluß-Delphine
Platanista gangetica
Ganges-Delphin
 
Eschrichtidae
Grauwale
Esdridtius robustus (glaucus) #
Grauwal
weitere wissenschaftliche gebräuchliche Bezeichnung:
E.gibbosus
Balaenopteridae
Furchenwale
Balaenoptera musculus #
Blauwal
 
 Megaptera novaeangliae #
Buckelwal
 
Balaenidae
Glattwale
Balaena mysticetus #
Grönlandwal
 
 Eubalaena spp. #
Glattwale
 
Carnivora
Raubtiere
  
Canidae
Hunde
Canis lupus monstrabilisUnterart des Wolfs
 Vulpes velox hebesUnterart des Swift-Fuchses
Viverridae
Schleichkatzen
Prionodon pardicolor
Fleckenlinsang
 
Ursidae
Bären
Ursus americanus emmonsii
Silberbär
Unterart des Baribal- oder Schwarzbären
 U. arctos pruinosus
Tibet-Braunbär
 U. arctos * + 201
Braunbär
Unterarten des Braunbären
 U. a. nelsoni
Nelson's Braunbär
Mustelidae
Marder
Mustela nigripes
Schwarzfußiltis
 
 Lutra longicaudis (platensis/annectens)
La-Plata-Otter
 
 L. felina
Meerotter
 
 L. provocax
Südlicher Flußotter
 
 Pteronura brasiliensis
Riesenotter
 
 Aonyx microdon
Fleckenotter
 
 Enhydra lutris nereis
Seeotter
Unterart des Seeotter
Hyaenidae
Hyänen
Hyaena brunnea
Braune Hyäne
(Strandwolf oder Schabrackenhyäne)
 
Felidae
Katzen
Felis planiceps
Flachkopfkatze
 
 F. nigripes
Schwarzfußkatze
Unterarten des Puma
 F. concolor coryl
 F. c. costaricensis
 F. c. cougar
 F. temmincki
Asiatisahe Goldkatze
 F. bengalensis bengalensis
Indische Bengalkatze oder Leopardkatze
 
 F. yagouaroundi cacomitliUnterarten der Wieselkatze
(Yaguarundi)
 F. y.fossata
 F. y. panamensis
 F. y. tolteca
 F. pardalis mearnsi
Unterarten des Ozelot
 F. p. mitis
 F. wiedii nicaraguae
Nicaragua-Langschwanzkatze
Unterarten der Langschwanzkatze
 F. w. salvinia
 F. tigrina oncillaUnterart der Ozelot- oder Tigerkatze
 F. marmorata
Marmorkatze
 
 F.jacobita
Bergkatze
 
 F. (Lynx) rufa escuinapaeUnterart des Rotluchses
 Neofelis nebulosa
Nebelparder
 
 Panthers tigris *
Tiger
 
 P. pardus
Leopard
 
 P. uncia
Schneeleopard
 
 P. onca
Jaguar
 
 Acinonyx jubatus
Gepard
 


Pinnipedia
Wasser-Raubtiere
(Robben)
  
Phocidae
Hundsrobben
Monachus spp.
Mönchsrobben
 
 Mirounga angustirostris
Nördlicher See-Elefant
 
Proboscidea
Rüsseltiere
  
Elephantidae
Elefanten
Elephas maximus
Asiatischer (Indischer) Elefant
 
Sirenia
Sirenen (Seekühe)
  
Dugongidae
Gabelschwanz-Seekühe
Dugong dugong * - 102
Dugong oder Pazifische Seekuh
 
Trichechidae
Rundschwanz-Seekühe
Trichechus manatus
Nagel-Manati
 
 T. inunguis
Fluß-Manati
 
Perissodactyla
Unpaarhufer
  
Equidae
Pferde
Equus przewalskii
Przewalskipferd (Urwildpferd)
 
 E. hemionus hemionus
Dschiggetai (Mongolischer Wildesel)
 
 E. h. khur
Khur (Indischer Wildesel)
 
 E. zebra zebra
Kap Bergzebra
 
Tapiridae
Tapire
Tapirus pinchaque
Berg- oder Wolltapir
 
 T. bairdli
Mittelamerikanischer oder Baird's Tapir
 
 T. indicus
Schabrackentapir
 
Rhinocerotidae
Nashörner
Rhinoceros unicornis
Panzernashorn
 
 R. sondaicus
Javanashorn
 
 Didermocerus sumatrensis
Sumatranashorn
 
 Ceratotherium simum cottoni
Nördliches Breitmaulnashorn
 
Artiodactyla
Paarhufer
  
Suidae
Schweine
Sus salvanius
Zwergwildschwein
 
 Babyrousa babyrussa
Hirscheber
 
Camelidae
Kamele
Vicugna vicugna
Vicugna
 
 Camelus bactrianus
Trampeltier (Wildform)
 
Cervidae
Hirsche
Moschus moschiferus moschiferusUnterart des Mosciustiers
 Axis (Hyelaphus) porcinus annamiticus
Hinterindischer Schweinshisch
 
 A. (Hyelaphus) calamianensis
Calamian-Schweinshirsch
 
 A. (Hyelaphus) kuhlii
Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch
 
 Cervus duvauceli
Barasingha
 
 C. eldi
Leierhirsch
 
 C. elaphus hanglu
Kaschmir-Hirsch
Unterart des Rothirsches
 Hippocamelus bisulcus
Südandenhirsch oder Huemul
 
 H. antisensis
Nordandenhirsch oder Huemul
 
 Blastoceros dichotomus
Sumpfhirsch
 
 Ozotoceros bezoarticus
Pampashirsch
 
 Pudu pudu
Südpudu
 


Antilocapridae
Gabelböcke
(Pronghorn-Antilopen)
Antilocapra americana sonoriensisUnterarten des Gabelbocks
 A. a. peninsularis
Bovidae
Horntiere
Bubalus (Anna) mindorensis
Tamarou oder Mindorobüffel
 
 B. (Anna) depressicornis
Anoa oder Gemsbüffel
 
 B. (Anna) quarlesi
Berganoa
 
 Bos gaurus
Gaur
 
 B. (grunniens) mutus
Wildyak oder Grunzochse
 
 Novibos (Bos) sauveli
Kouprey
 
 Bison bison athabascae
Waldbison
 
 Kobus leche
Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope
 
 Hippotragus niger variani
Riesen-Rappenantilope
 
 Oryx leucoryx
Weiße Oryx
 
 Damaliscus dorcas dorcas
Buntbock
 
 Saiga tatarica mongolica
Mongolische Saiga-Antilope
 
 Nemorhaedus goral
Goral oder Waldziegenantilope
 
 Capricornis sumatraensis
Serau
 
 Rupicapra rupicapra ornata
Abruzzengemse
 
 Capra falconeri jerdoni
Suleiman-Schraubenziege
 
 C. f. megacerosUnterarten der
Schraubenziege
 C. f. chiltanensis
 Ovis orientalis ophionUnterart des
Asiatischen Mufflons
 O. ammon hodgsoni
Himalayaschaf
Unterart des Argali
 O. vignei
Steppenschaf oder Ladakschaf
 


Aves
Vögel
Tinamiformes
Steißhühner
  
Tinamidae
Wald-Steißhühner
Tinamus solitarius
Grausteißtao oder Macuco-Steißhuhn
 
Podidpedormes
Lappentaucher
  
Podicipedidae
Lappentaucher
Podilymbus gigas
Atitlantaucher
 
Procellariiformes
Röhrennasen
  
Diomedeidee
Albatrosse
Diomedes albatrus
Kurzschwanzalbatros
 
Pelecaniformes
Ruderfüßer
  
Sulidae
Tölpel
Sula abbotti
Graufußtölpel
 
Fregatidae
Fregattvögel
Fregata andrewsi
Weißbauch-Fregattvogel
 
Ciconiiformes
Stelzvögel
  
Ciconüdae
Störche
Ciconia ciconia boyciana
Schwarzschnabelstorch
 
Threskiornithidae
Ibisvögel
Nipponia nippon
Japanischer Ibis
 
Anseriformes
Gänsevögel und Entenvögel
  
Anatidae
Enten und Gänse
Anas aucklandica nesiotis
Campbell-Kastanienente
Unterart der Aucklandente
 Anas oustaleti
Marianen-Stockente
 
 Anas laysanensis
Laysan-Stockente
 
 Anas diazi
Diaz- oder Mexikanische Stockente
 
 Cairina scutulata
Malayen- oder Weißflügelente
 
 Rhodonessa caryophyllacea
Rosenkopf- oder Nelkenente
 
 Branta canadensisleucopareiaUnterart der Aleuten-Zwerg-Kanadagans
 Branta sandvicensis
Hawaii- oder Sandwichgans oder Ne-Ne
 
Falconiformes
Greifvögel oder Tagraubvögel
  
Cathartidae
Neuweltgeier
Vultur gryphus
Andenkondor
 
 Gymnogyps californianus
Kalifornischer Kondor
 
Accipitridae
Habichtartige
Pithecophaga jefferyi
Affenadler
 
 Harpia harpyja
Harpye
 
 Haliaetus I. leucocephalusUnterart des Weißkopfseeadlers
 Haliaetus heliaca adalberti
Spanischer Kaiseradler
 
 Haliaetus albicilla groenlandicus
Grönland-Seeadler
 
Falconidae
Falken
Falco peregrinus anatumUnterarten des Wanderfalken
 Falco peregrinus tundrius
Tundra-Wanderfalk
 Falco peregrinus peregrinus
Nordischer Wandertalk
 Falco peregrinus babylonicus
Rotnackenschahin
Galilformes
Hühnervögel
  
Megapodiidae
Großfußhühner
Macrocephalon malen
Hammerhuhn
 
Cracidae
Hokkos
Crax blumenbachii
Blumenbad -Hokko
 
 Pipile p. pipile
Schakuhuhn
Gattung:
Weißhauben-Schakuhühner
 Pipile jacutinga
Schakutinga
 Mitu mitu mituUnterart der Mitu
 Oreophasis derbianus
Bergguan
 
Tetraonidae
Rauhfußhühner
Tympanuchus cupido attwateri
Attwaters-Präriehuhn
 
Phasianidae
Fasanenartige
Colinus virginianus ridgwayi
Ridgways Virginiawachtel
 
 Tragopan blythii
Blyth-Satyrhuhn oder Blyth-Tragopan
 
 Tragopan caboti
Cabot-Satyrhuhn oder Cabot-Tragopan
 
 Tragopan melanocephalus
West-Satyrhuhn oder West-Tragopan
 
 Lophophorus sclateri
Weißschwanz-Glanzfasan
 
 Lophophorus lhuysii
Grünschwanz-Glanzfasan
 
 Lophophorus impejanus
Himalaya-Glanzfasan
 
 Crossoptilon mantchuricum
Brauner Ohrfasan
 
 Crossoptilon Crossoptilon
Weißer Ohrfasan
 
 Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
 
 Lophura imperialis
Kaiserfasan
 
 Lophura edwardsii
Edwards-Fasan
 
 Syrmaticus ellioti
Elliot-Fasan
 
 Syrmaticus humiae
Hume-Fasan
 
 Syrmaticus mikado
Mikado-Fasan
 
 PolyplecFon emphanum
Palawan-Pfaufasan oder Palawan-Spiegelpfau
 
 Tetraogallus tibetanus
Tibet-Königshuhn
 
 Tetraogallus caspius
Kaspisches Königshuhn
 
 Cyrtonyx montezumae merriamiUnterart des Montezuma- oder Massenawachtel


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