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Regelwerk

Vierte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)

Vom 26. November 2003
(BGBl. I Nr. 57 vom 04.12.2003 S. 2438)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 799), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird § 1a eingefügt:

2. Der Überschrift "Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr" werden ein Komma und das Wort "Ausfuhr" angefügt.

3. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 und 2" ersetzt.

4. Nach § 11 wird § 12 eingefügt:

5. In § 13f Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 und 2" ersetzt.

6. Der Überschrift "Vierter Abschnitt Registrierung" werden ein Komma und die Worte "Kennzeichnung und Behandlung von Holz" angefügt.

7. Nach § 13o werden § § 13p bis 13r eingefügt:

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen:

"01. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,".

bb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

"3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,".

cc) In Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,

7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt."

9. In Anlage 6 Teil IV Abschnitt B wird in Nummer 2.1.1 die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:

"GR, P (Azoren)".

10. Nach Anlage 8 wird Anlage 9 angefügt:

11. Nach Anlage 9 wird Anlage 10 angefügt: 

Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt" ersetzt.

1a. § 1d wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. EU Nr. L 228 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch die Worte "längstens drei" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "außer Kleingeräten" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Spritz- oder Sprühgestänge mit Gebläseunterstützung" durch die Worte "Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können."

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt."

4. Im Dritten Abschnitt wird vor § 8 folgende Vorschrift eingefügt:

" § 7c Übergangsvorschrift

Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003."

Artikel 3

Artikel 2 Abs. 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 799) wird aufgehoben.

Artikel 4

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 228 S.11).