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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften *

Vom 30. September 2005
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.10.2005 S. 2916)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet. (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 150), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer eingefügt:

"8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden."

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht die Liste der Schadorganismen nach Absatz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

3. In § 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als Pflanzenbeschauverordnung * den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Drittland eingeführt werden. "(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden; soweit in den Spalten 1 und 2 jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

 " § 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."

6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist, dass sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. "Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in Anlage 5 Teil I und III aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzensanitären Weiterversendungszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr) begleitet sind, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt. "(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87 S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das
  1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder
  2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG

entspricht."

b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe "Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden

aa) in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,

bb) in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt,

cc) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

"4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforderungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Einlassstelle" durch die Wörter "des Eingangsorts" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anlage 1 oder 2 aufgeführt sind, besteht. Die in Anlage 5 Teil IV aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden. "(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Einlassstellen" durch das Wort "Eingangsort" ersetzt

b) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil I" durch die Angabe "Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 7a Angaben bei der Einfuhr

Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behörde unaufgefordert folgende Angaben zu machen:

  1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
  2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
  3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
  4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.

Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine Information des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in Anlage 5 Teil I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels, werden an der Einlassstelle oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht
  1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Teil I Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 "(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht
  1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden."

b) In Absatz 4 werden

aa) die Angabe "Anlage 5 Teil I" durch die Angabe "Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" und

bb) die Angabe "Anlage 1 und 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG"

ersetzt.

11. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:

" § 8a Genehmigter Kontrollort

(1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde beantragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem Antrag beizufügen sind eine Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden sollen, einschließlich der Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände sichergestellt werden soll.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126 S. 26) entspricht und
  2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung untersuchte Sendungen am genehmigten Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,
    1. die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr befinden,
    2. die nicht in zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen oder
    3. bei denen der Befall oder der Verdacht des
      Befalls mit Schadorganismen gegeben ist,

ausgeschlossen ist.

(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht mehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen nach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen Genehmigung dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit.

§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort

(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Untersuchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am Eingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kontrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen anderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt werden kann, wenn

  1. die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach § 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdokument nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16), begleitet wird und
  2. sichergestellt ist, dass
    1. die Verpackung der Sendung oder das verwendete Transportmittel so verschlossen ist, dass während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schädlingen noch eine Übertragung von Schadorganismen von der Sendung ausgehen kann und
    2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keiner Verwechslungsgefahr unterliegen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

  1. Angaben über die Art der Waren, die eingeführt werden sollen,
  2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und Angabe der amtlichen Registriernummer des Einführers gemäß den Nummern 3 und 4 des phytosanitären Transportdokuments nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),
  3. soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status "zugelassener Empfänger" im Sinne des Artikels 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine Ablichtung des Bescheides über die Zuerkennung,
  4. in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilligung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des Bewilligungsbescheides.

(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kontrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt, oder an einen Kontrollort in einem anderen Mitgliedstaat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontrollort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr sichergestellt ist und durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständige Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersuchung im phytosanitären Transportdokument und nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollverfahrens in Verwahrung.

§ 8c Pflichten des Einführers

Wer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersuchung an einen genehmigten Kontrollort verbringen will, hat gegenüber der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sendung folgende Angaben zu machen:

  1. Bezeichnung und genaue Anschrift des genehmigten Kontrollorts,
  2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung am genehmigten Kontrollort,
  3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,
  4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
  5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.

Der Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort zuständigen Behörde jede Änderung der Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen."

12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anlage 4 Teil I Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen. "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen."

13. In § 10 Nr. 2 wird die Angabe "Anlage 5 Teil I Buchstabe a Nr. 2" durch die Angabe "Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

14. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Das Zeugnis muss unter Verwendung eines Formulars nach Anlage 9 zumindest den Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens entsprechen, es sei denn, die pflanzengesundheitlichen Vorschriften des Drittlandes sehen ein anderes Dokument vor. "Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden."

15. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Durchfuhr

Die §§ 2 bis 8 gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in den Anlagen 3 und 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2 aufgeführt sind, entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.

 " § 13 Durchfuhr

Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden."

16. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Angabe "Anlage 2 Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" und

bbb) die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort"

ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Spalte 2" durch die Angabe "Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die in Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem in Spalte 2 aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Spalte 1 jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. "(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen."

17. In § 13b werden

a) die Angabe "Anlage 4 Teil II Spalte 1" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II" und

b) die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort" ersetzt.

18. § 13c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen. "(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "EWG-Pflanzenpass" durch die Angabe "EG-Pflanzenpass" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "D" durch die Angabe "DE" ersetzt.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzen-pass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt."

19. § 13d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil II" durch die Angabe "Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Anlage 1 und 2 Spalte 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 werden

aaa) die Angabe "Anlage 4 Teil II Spalte 1" durch die Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG" und

bbb) die Angabe "Spalte 2" durch das Wort "dort"

ersetzt.

20. In § 13e wird die Angabe "Anlage 5 Teil II" durch die Angabe "Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

21. § 13f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Behörde kann die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse und die in Anlage 5 Teil II aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,
  1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit sie in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführt sind, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen und
  3. soweit sie in Anlage 4 Teil II Spalte 1 aufgeführt sind, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
 "(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,
  1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen,
  2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
  3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anlage 1 und 2n aufgeführten Schadorganismen schließen lassen. "(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Schadorganismen schließen lassen."

22. In § 13g Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

23. Die §§ 13h und 13i werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 13h Verbringungsverbot

(1) Die in Anlage 6 Teil I Spalte 1 aufgeführten Schadorganismen dürfen in die in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.

(2) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden.

(3) Die in Anlage 6 Teil III Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in die in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nicht verbracht werden. Soweit in Spalte 1 Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen

Die in Anlage 6 Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die in Spalte 3 jeweils aufgeführten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

 " § 13h Verbringungsverbot

(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden.

(2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem dort jeweils genannten Schadorganismus befallen sind, dürfen in das entsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht werden.

(3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in Anhang III Teil B besondere Voraussetzungen für das Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dürfen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufgeführten Schadorganismen aufweisen, nicht in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in der Anerkennung des Schutzgebietes besondere Voraussetzungen für die Verbringungsverbote genannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen

Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden."

24. § 13j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, dürfen in ein in Spalte 3 jeweils aufgeführtes Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. "(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die in Anlage 6 Teil V Spalte 3 aufgeführte Angabe für das jeweilige in Spalte 2 aufgeführte Schutzgebiet enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein. "(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss zusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Angaben die Buchstaben "ZP" und die im Anhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet geforderten Angaben enthalten. Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, müssen die Angaben nach Satz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein."

25. § 13k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13j Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,
  1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil I Spalte 2 angezeigt worden ist, auf Befall mit den in Spalte 1 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil II Spalte 3 angezeigt worden ist, auf Befall mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen, und
  3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anlage 6 Teil IV Spalte 3 angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Spalte 1 handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

Im Übrigen gilt § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

 "(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,
  1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
  2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
  3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen."

26. In § 13l wird die Angabe "Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder Teil II Spalte 2" durch die Angabe "Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

27. § 13m Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Anlage 6 Teil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1" durch die Angabe "Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "Anlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2" durch die Angabe "Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

28. § 13n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer
  1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
    1. die in Anlage 5 Teil I aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
    2. die in Anlage 5 Teil II aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
    3. die in Anlage 4 Teil II Buchstabe B Nr. 2.1.1 Spalte 1 und Buchstabe C Nr. 2.2 Spalte 1 aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will oder
  2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anlage 6 Teil II Spalte 1 oder Teil IV Spalte 1 aufgeführt sind, ausgenommen Pflanzenerzeugnisse nach Teil IV Buchstabe a Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein in Spalte 3 aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

 "(1) Wer
  1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
    1. die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
    2. die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
    3. die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,

    zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will, oder

  2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung)."

b) In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "Anlage 5 oder 6" durch die Angabe "Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Anlage 1 oder 2" durch die Angabe "Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

29. In § 13r Abs. 1 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.

30. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil II Buchstabe a und B" durch die Angabe "Anhang V Teil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b) Satz 2

Für Saat- und Pflanzgut der Kartoffel (Solanum tuberosum L.) bleibt Anlage 5 Teil II Buchstabe a Nr. 1 unberührt.

wird aufgehoben.

31. In § 14a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort "Einlassstelle" durch das Wort "Eingangsort" ersetzt.

32. In § 14b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a."

33. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " §§ 4"durch die Angabe " § 4 Satz 1, § " ersetzt.

34. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.

35. Die bisherigen Anlagen 7 und 8 werden die neuen Anlagen 1 und 2, die bisherigen Anlagen 9 und 10 werden die neuen Anlagen 3 und 5.

36. Die neue Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3 (zu § 12) 03
1Name und Adresse des Absenders2 

PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS
Nr. EG/D/ /

3Name und Adresse des angegebenen Empfängers4Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5Ursprungsort
6Angegebenes Transportmittel 
7Angegebener Grenzübertrittsort
8Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen9Angegebene Menge
10Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände
  • nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet worden sind,
  • als frei von benannten Quarantäneschadorganismen des Bestimmungslandes und als übereinstimmend mit den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes, einschließlich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne-Schadorganismen, angesehen werden
  • und als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet werden.
11Zusätzliche Erklärung
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNGOrt der Ausstellung:

Datum:

Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten

12Behandlung
13Chemikalie (Wirkstoff)14Dauer und Temperatur
15Konzentration
16Datum
17Sonstige Angaben
 "Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)

Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
  2. Name und Adresse des Absenders
  3. Name und Adresse des Empfängers
  4. Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
  5. Transportmittel
  6. Grenzübertrittsort
  7. Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
  8. Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
  9. Datum und Ort der Ausstellung
  10. Unterschrift des Beauftragten
  11. amtlicher Stempel."

37. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

"Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3)

Muster eines Stempels

Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

§ 1a Abs. 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt gefasst:

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(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat, soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der durch die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 265 S. 87) eingefügt worden ist. "(6) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat,
  1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I und,
  2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil II

der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (ABl. EU Nr. L 99 S. 1), zu erfolgen."

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutzmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

______________________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung