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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 19. April 2006
(BGBl. Nr. 18 vom 24.04.2006 S. 900)



*, **

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Schweinen," gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird die Nummer 1a eingefügt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "von Ferkeln" durch die Wörter "von unter acht Tage alten Ferkeln" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden."

cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
  1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
  2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben.

 "Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
  1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
  2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
  3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben."

5. § 11b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.

b) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter "Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter "Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.

6. In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort "Bundesministerium" die Wörter " , dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt.

7. In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung" eingefügt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

bb) In Nummer 9a wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

9. Nach § 18 wird der § 18a eingefügt.

10. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12,17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.

 " § 19

(1) Tiere, auf die sich

  1. eine Straftat nach § 17 oder
  2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23

bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

  1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
  2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht."

Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838)

§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am 1. Januar 2007 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE