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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes *
Vom 5. März 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 284, ber. 20.06.2008 S. 1102)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt; | "7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;". |
b) Nach Nummer 8 werden die Nummern 8a und 8b eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
5. Nach § 4 wird der § 4a eingefügt.
6. In § 5 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert."
bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter "in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. | "(3) Die zuständige Behörde kann
genehmigen oder
Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur genehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Populationen der nach Absatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere Anforderungen enthält." |
c) Der Absatz 4 wird angefügt.
8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres angewandt werden. Sie dürfen nicht angewandt werden, soweit die Anwendung durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes beschränkt ist oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Ende der Zulassung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. | "(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Pflanzenschutzmittel,
endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung oder der Feststellung der Verkehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt werden. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweiligen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach Satz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger * bekannt." *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de |
9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Pflanzenschutzmittel,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen."
10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" gestrichen.
(wurde bereits durch die Änderung vom 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930 ersetzt)
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen" durch das Wort "Befallsgegenständen" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung festgesetztes oder nach § 18 oder § 18a genehmigtes Anwendungsgebiet erteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2 können die erforderlichen Angaben für ein nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, genehmigtes Anwendungsgebiet auch auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Gebrauchsanleitung abgedruckt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) 98b Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. | "(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn
Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf." |
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem alle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags nach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben vorliegen."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 5 Abs. 1a gilt entsprechend."
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist."
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden Angaben, Unterlagen und Proben zu entscheiden. | "Die Entscheidung sowie die schriftlichen Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zulassung zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Angaben oder Proben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befunden hat." |
14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. | " § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." |
15. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. | " § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn
16. Nach § 15c wird der § 15d eingefügt.
§ 6a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen, Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfordern."
19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. | "(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt." |
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die Nummer 1a eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger *" eingefügt.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und | "2. die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage des jeweiligen Widerrufs oder das Ruhen der Zulassung und". |
21. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2299) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist, und | "1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und". |
b) Der Absatz 5 wird angefügt.
22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die Nummer 8 angefügt.
23. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen zu unterrichten. | "(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten." |
25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Verfahren der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen nach § 25 Abs. 3, zu regeln. | "3. das Verfahren
a) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, insbesondere Art und Umfang der nach § 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen, und b) das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind."
(2) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste aufgenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, | "2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach § 16c festgestellt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraussetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei der Überwachung der in die jeweilige Liste aufgenommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe," |
28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "können Sendungen von" das Wort "Pflanzenschutzmittel" eingefügt.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG" durch die Angabe "Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/414/EWG" ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz. | "(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen." |
c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich."
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 werden die Nummern 4a und 4b eingefügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, | "5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1 Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet," |
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. entgegen § 16d Abs. 1 Nr. 1, § 16d Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt, | "9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder § 15 des Chemikaliengesetzes oder entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder einführt," |
dd) In Nummer 11a wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 22 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Nr. 2 Buchstabe b," die Angabe "4a, 4b," eingefügt.
31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt.
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für Risikobewertung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht."
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
§ 8 Übergangsmaßnahmen(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat des Bundesamtes wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesamt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wahrgenommen.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.