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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

Vom 1. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3125)



siehe Fn 1

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission,

Artikel 1
TierSchVersV - Tierschutz-Versuchstierverordnung
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren

wie eingefügt

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung

Die Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Versuchstiermeldeverordnung

Die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort "Wirbeltiere" die Wörter "oder Kopffüßer" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Wer Tierversuche nach § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden."Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wirbeltiere" die Wörter "oder Kopffüßer" eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, für Tierversuche nach § 7 Abs. 1 oder für Eingriffe und Behandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (Organ- oder Gewebeentnahmen), nach § 10 Abs. 1 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung) oder nach § 10a (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) verwendet wurden."Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffüßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden."

bb) In Satz 10 werden nach dem Wort "Wirbeltiere" die Wörter "oder Kopffüßer" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst: 

altneu
Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für VorhabenCode-Nr.:
-nach § 4 Abs. 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken),21
-nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Entnahme von Geweben oder Organen),22
-nach § 7 Abs. 1 (Tierversuche), 
 = unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung,23
 = ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung,24
-nach § 10 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung),25
-nach § 10a (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen)26

des Tierschutzgesetzes verwendet wurden.

"Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für VorhabenCode-Nr.:
- nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken)21
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von Geweben oder Organen)22
- nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken),
- unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung23
- ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung24
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung)25
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen)26
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden.

."

bb) Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:

aaa) In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort "EG-Rechtsvorschriften" durch das Wort "EU-Rechtsvorschriften" ersetzt.

bbb) In Anstrich 3 wird das Wort "EG-harmonisierten" durch das Wort "EU-harmonisierten" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. August 2013 in Kraft.

____

1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33).

ENDE