Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Vom 18. April 2019
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019 S. 507)
Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1). | "Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)." |
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. | "Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen." |
§ 8 ÜbergangsvorschriftPflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein.
wird aufgehoben.
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||
"Anlage 1 Muster eines Antragsformulars nach § 1 (zu § 1 Absatz 1)
1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes [ ] Dokumentenprüfung 2. Prüfung auf JKI-Anerkennung [ ] Erneute Anerkennung 3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG [ ] hinsichtlich Abdriftminderung 4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann. Hersteller des Gerätes: Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen.
Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können.
Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten.
|
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. tragbare Granulatstreugeräte oder
8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg."
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beizgeräte" die Wörter "mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Granulatstreugeräte" die Wörter "schleppergetragene oder aufgebaute" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190937
ENDE |