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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Pflanzengesundheit

Vom 5. Juli 2021
(BGBl. I Nr.41 vom 12.07.2021 S. 2354)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PflGesG - Pflanzengesundheitsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

" § 7 (weggefallen)".

2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe " §§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt.

3. § 7

§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismens

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es

  1. zum Schutz gegen die Gefahr
    1. der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten,
    2. der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder
  2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen

erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

  1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen einschließlich des Verbringens im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen
    1. von einer Genehmigung oder Anzeige,
    2. von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,
    3. von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
    4. von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung,
    5. von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;
  2. Vorschriften erlassen über
    1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
    2. die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,
    3. die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,
    4. Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,
    5. die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,
    6. die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,
    7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,
    8. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen,
  2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.

wird aufgehoben.

4. In § 8 werden die Wörter "und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f", "oder § 7 Absatz 1 Satz 1" und "oder § 7 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

5. § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 8, angeordnet worden ist,"1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354), jeweils in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes, angeordnet worden ist,"

6. § 14c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
  1. zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,
  2. von einer Anzeige abhängig zu machen,
"1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
  1. zu verbieten,
  2. zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen,
  3. von einer Anzeige abhängig zu machen, ".

7. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "sowie die Überwachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

wird aufgehoben.

8. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie" gestrichen.

9. § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Befugte Zollstellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen

  1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 geregelt ist, oder

  2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist.

" § 62 Befugte Zolldienststellen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 2 geregelt ist."

10. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. einer Rechtsverordnung nach
  1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder
  2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
"3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"

b) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "Buchstabe a, Nummer" jeweils durch ein Komma ersetzt.

11. In § 72 Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 und 2" und das anschließende Komma sowie die Wörter "und des § 7 Absatz 1" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211502

ENDE