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Richtlinie zur Förderung der betrieblichen ökologischen Effizienz und des verantwortlichen Wirtschaftens
- Bremen -
Vom 24. September 2009
(ABl. Nr. 120 vom 12.10.2009 S. 895)
Präambel
Vor dem Hintergrund der Globalisierungsfolgen und -risiken gewinnt die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne einer ganzheitlichen Wahrnehmung der Auswirkungen ihres Handelns auf Umwelt und Gesellschaft an Bedeutung. Je komplexer die ökonomischen, ökologischen und sozialen Probleme sowie ihre globalen Auswirkungen werden, desto schwieriges scheint es, freiwillig und über die gesetzlichen Anforderungen hinaus, konkrete Beiträge in den Bereichen Umwelt und soziale Verantwortung im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs zu leisten. Das Land Bremen fördert deshalb verantwortliches Wirtschaften zur Verbesserung der betrieblichen ökologischen Effizienz und zur Wahrnehmung eines ganzheitlichen unternehmerischen Engagements in relevanten gesellschaftlichen Handlungsfeldern.
1. Rechtsgrundlagen, Förderziele
1.1 Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung kleinen und mittleren Unternehmen 1 im Land Bremen Zuschüsse zu Beratungsleistungen, die der Steigerung der betrieblichen ökologischen Effizienz, der Umsetzung des Produkt- und produktionsintegrierten Umweltschutzes und der Verbreitung der internationalen Ethiknorm CSR - Corporate Social Responsibility dienen. Das Prinzip des nachhaltigen Wirtschaftens ist ein Standort sichernder Faktor, er verbessert die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und sichert Arbeitsplätze.
1.2 Die Förderrichtlinie fällt unter die "de-minimis-Regel" der Europäischen Kommission 2 und unterliegt den Leitlinien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen in der jeweils gültigen Fassung.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf eine vergünstigte Beratung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Fördermittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind externe Beratungsleistungen in den Schwerpunkten:
2.1 Umweltmanagementsysteme (UMS)
zur erstmaligen Implementierung von Umweltmanagementsystemen einschließlich der Vorbereitung auf die erste Validierung bzw. Zertifizierung nach
2.2 Produkt- und produktionsintegrierter Umweltschutz
zur Erarbeitung und Umsetzung von unternehmensspezifischen Handlungshilfen zum Produktionsintegrierten Umweltschutz (PIUS), zur ökologischen Produktgestaltung und -optimierung und zur Einführung von Umweltzeichen (z.B. Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen).
2.3 Corporate Social Responsibility (CSR) (gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen)
zur Verankerung, Umsetzung und Dokumentation von CSR, orientiert an der internationalen Ethiknorm ISO 26000 und an den im April 2009 verabschiedeten Grundsätzen des Nationalen CSR-Forums Deutschland.
Die CSR-Beratungen zielen ab auf die Identifikation von Handlungsmöglichkeiten der Wirtschaftsakteure im Kernbereich ihrer Geschäftstätigkeit. Die relevanten CSR-Handlungsfelder sind:
2.4 Die Beratung nach Nummer 2.1 bis 2.3 kann einzeln und/oder in Gruppen (Konvois mit mehreren Unternehmen) und in gemeinsamen Workshops erfolgen.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Sitz und/oder ihre Betriebsstätte im Land Bremen haben und die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
4. Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Mit der Beratungsmaßnahme darf nicht vor Antragsbewilligung begonnen worden sein.
4.2 Den Unternehmen wird bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach Nummer 2.1 zur Auflage gemacht, eine Zertifizierung bzw. Validierung/Registrierung durchzuführen.
4.3 Die Unternehmen müssen sich damit einverstanden erklären, dass zum Zweck der Programmevaluation folgende Angaben über die Beratungsleistungen bekanntgegeben werden können:
Bei der Publikation von Beratungsergebnissen durch die begünstigten Unternehmen ist auf die erfolgte Förderung durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa des Landes Bremen und die Europäische Union (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - EFRE) hinzuweisen 4.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuschüsse
5.1 Art der Zuwendung
Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse werden als prozentuale Anteilsfinanzierung zu den Beratungskosten gewährt.
5.2 Anerkennungsfähige Kosten
Folgende Kosten sind mit dem Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) anerkennungsfähig:
5.3 Höhe der Zuschüsse
5.3.1 Der anerkennungsfähige Tagessatz einer externen Beratungsleistung wird auf 770 Euro pro Tag begrenzt. Ein Beratertag ist mit acht Stunden anzusetzen.
Die Förderung der anerkennungsfähigen Kosten beträgt max. bis zu 60 % bei kleinen und bis zu 50 % bei mittleren Unternehmen. Die Höchstfördersummen pro Unternehmen sind wie folgt begrenzt:
Einführung von Umweltmanagementsystemen | |
| 12.000/6.000 Euro |
| 9.000 Euro |
| 3.500 Euro |
| 2.000 Euro |
Produkt- und produktionsintegrierter Umweltschutz | 7.000 Euro |
| 2.000 Euro |
Corporate Social Responsibility (CSR) | 7.000 Euro |
5.3.2 Eine nach der geförderten EMAS-Einführung zusätzlich durchgeführte DIN EN ISO 14001-Zertifizierung ist von der Förderung ausgeschlossen.
Wird umgekehrt nach einer geförderten "niederschwelligen" UMS-Einführung (QUB, EcoStep) oder DIN EN ISO 14001 zusätzlich EMAS eingeführt, so ist der bereits gewährte Zuschuss auf die EMAS-Förderung anzurechnen.
5.4 Nicht anerkennungsfähige Kosten
Nicht anerkennungsfähig sind Kosten für Reisen, Druck und Veröffentlichung von Umwelt- bzw. CSR-Berichten, die Mehrwertsteuer und Re-Validierungen bzw. Re-Zertifizierungen sowie Wiederholungsprüfungen für sonstige UMS.
6. Einzelfallentscheidung
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann in begründeten Fällen im Wege der Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit vom besonderen Landesinteresse Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
7. Verfahren und Verwendungsnachweis
7.1 Antrag
Anträge auf Inanspruchnahme der verbilligten Beratungsleistung sind vor Beauftragung der Beratung bei der RKW Bremen GmbH, Zangenstraße 6 - 8, 28195 Bremen, zu stellen.
7.2 Verwendungsnachweis
Der Berater ist verpflichtet, über die wesentlichen Beratungsergebnisse (Situations- und Schwachstellenanalyse, Identifikation des konkreten Verbesserungs- bzw. Handlungspotenzials, Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis sowie ggfs. die Unterstützung bei der Erstellung der CSR-Dokumentation) einen Bericht zu erstellen und der RKW Bremen GmbH als Verwendungsnachweis zur fachlichen Prüfung vorzulegen. Ergänzende Nachweise können im Bedarfsfall angefordert werden.
Bei Beratungen nach Nummer 2.1 sind zusätzlich das UMS-Zertifikat, bei EMAS die Umwelterklärung und die Standortregister-Eintragung vorzulegen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2012.
Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung der Einführung von Umweltmanagementsystemen nach der DIN EN ISO 14001 und der Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 5 vom 13. September 2001, die hiermit aufgehoben wird.
ENDE |