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Regelwerk

BITT - Förderung von Beratungen zu Innovation und Technologietransfer
- Rheinland-Pfalz -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Vom 21. Januar 2010
(8402)



1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), BS 63-1, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103) und den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung die Durchführung von technologieorientierten Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen für kleine und mittlere Unternehmen in Rheinland-Pfalz.

1.2 Durch die Zuwendung sollen kleinen und mittleren Unternehmen in Rheinland-Pfalz über technologieorientierte Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen Zugang zu neuesten wissenschaftlichen, technologischen und organisatorischen Erkenntnissen vermittelt werden. Die Beratungen müssen sich auf ein Tätigkeitsfeld in Rheinland-Pfalz beziehen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Zuwendung wird auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. Nr. L 214 vom 9. August 2009) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung. Die Unternehmen müssen ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz haben.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden sowie Unternehmen im Bereich der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur.

3 Fördervoraussetzungen

3.1 Förderfähig sind:

  1. Technologieorientierte Beratungen sowohl durch freie Berater als auch durch Hochschullehrer und öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen, beispielsweise über:
  2. Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems (QMS). Dies beinhaltet die Erfassung und Analyse des Ist-Zustandes, die Festlegung des Sollzustandes, die Erstellung eines auf die Belange des Unternehmens ausgerichteten QMS unter Berücksichtigung der Normenanforderung sowie den Nachweis der Zertifizierfähigkeit des QMS.
  3. Begutachtungen von technologieorientierten Fördervorhaben, insbesondere bei Zuschuss-, Darlehens- und Beteiligungsprogrammen des Landes Rheinland-Pfalz und der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH.
  4. Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen / Datenbankrecherchen.

3.2 Die beratenden Personen müssen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Nachweis der Befähigung muss gegenüber der Antrag annehmenden Stelle erbracht werden.

3.3 Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden, sind nicht förderfähig.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten.

4.2 Für Beratungen und Begutachtungen beträgt der Zuschuss 50 v.H. der in Rechnung gestellten Beträge (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 400 Euro pro Tagewerk. Werden die Leistungen durch Hochschullehrer oder durch Forschungs- und Beratungseinrichtungen mit Beteiligung der öffentlichen Hand durchgeführt, beträgt der Zuschuss maximal 250 Euro pro Tagewerk.

Ein Tagewerk umfasst 8 Beratungsstunden (inklusive Vor- und Nachbereitung sowie Berichterstattung und Fahrzeiten). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Summe der vollständig erbrachten halben Tagewerke. Beratungen unter 4 Stunden sind nicht förderfähig. Innerhalb eines Beratungsauftrages können einzelne Beratungsstunden kumuliert werden. Umsatzsteuer kann nicht gefördert werden, wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Die maximale Anzahl zuwendungsfähiger Tagewerke je Unternehmen beträgt bei Beratungen nach 3.1 a) bis 3.1 c) jeweils 15 Tagewerke in 3 Jahren. Davon können bis zu 3 Tagewerke für die Einführung spezieller EDV/Informationstechnik anerkannt werden, wenn die in Aussicht genommene Gesamtinvestition mindestens 10.000 Euro beträgt.

4.3 Für Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen / Datenbankenrecherchen nach 3.1 d) werden Kosten in Höhe von bis zu 500 Euro anerkannt.

Es können je Unternehmen bis zu 15 Inanspruchnahmen in 3 Jahren anerkannt werden (unabhängig von ggf. in Anspruch genommen Beratungstagewerken nach 3.1 a) bis c)).

4.4 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Unternehmen auszuhändigen.

5 Verfahren

5.1 Die Anträge müssen vor Beauftragung der Beratung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars gestellt werden. Mit der Beratung kann begonnen werden, wenn eine Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde oder der Bewilligungsbescheid vorliegt. Bereits zuvor begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

Antragannehmende Stellen sind die:

5.2 Die Kammer leitet für die Förderentscheidung den Antrag mit ihrer Empfehlung an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH weiter. Die ISB ist als Bewilligungsbehörde für das weitere Verfahren zuständig.

5.3 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage

Als Nachweis der Zertifizierfähigkeit bei QMS-Beratungen werden anerkannt:

5.4 Mit der Vorlage dieser Unterlagen ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.

5.5 Das Unternehmen ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Auskünfte zu geben. Mit seinem Antrag erklärt es sich auch damit einverstanden, dass die erhobenen Daten für statistische Zwecke verwendet und an die mit der Evaluierung beauftragte Stelle weitergegeben werden. Das Unternehmen erklärt sich zudem damit einverstanden, dass im Einzelfall alle Informationen, die nötig sind, um die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zu überprüfen, bekannt gegeben werden.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE