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Saarländisches Umweltmanagement-Förderprogramm - Richtlinie zur Förderung von Organisationen bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen und freiwilliger Teilnahme an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen innerhalb des innerhalb des EFRE-Programms der EU
"Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"
Vom 08. Juli 2008
(Amtsbl.
Nr. 30 vom 31.07.2008 S. 1273; 16.06.2010 Teil II, 2011 S. 202)
1 Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage
1.1 Das Umweltmanagementsystem stellt ein effektives Instrument der Eigenüberwachung dar, mit dessen Hilfe eine Organisation auftretende Schwachstellen kurzfristig aufdecken, beheben und hierdurch drohenden Beeinträchtigungen der Umwelt sowie Haftungsrisiken wirksam begegnen kann. Die Einführung von Umweltmanagementsystemen führt in der Folge zu einer Minderung der Umweltrisiken und trägt somit zu einer deutlichen Steigerung der Rechtssicherheit bei. Umweltmanagementsysteme sind somit geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken und ein umweltverträgliches Wachstum zu fördern. Diesem Aspekt kommt in Zeiten einer zunehmenden Deregulierung und Rückführung der staatlichen Aufsicht eine immer größere Bedeutung zu.
Primäres Ziel des saarländischen EMAS-Förderprogramms ist die Erhöhung der Anzahl der saarländischen Organisationen, die freiwillig ein Umweltmanagementsystem einrichten. In der Förderperiode 2000 bis 2006 waren bis Dezember 2006 17 Organisationen EMAS-validiert. In der Förderperiode 2007 bis 2013 wird eine Erhöhung auf insgesamt 30 EMAS-Validierungen angestrebt.
Sekundäres Ziel des Programms ist unter anderem die Erhöhung der Ressourceneffizienz als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sowie die kontinuierliche Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen und als Folge eine Verringerung der standortbezogenen Umweltauswirkungen. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass sich auch in anderen Bereichen, wie z.B. beim Arbeitsschutz, Synergieeffekte ergeben.
1.2 Die Zuwendungen werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Aufbau und die Implementierung eines Umweltmanagements nach der EMAS-VO. Hierzu zählen die unter Nr. 5.2 aufgeführten Maßnahmen.
3. Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung können Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erhalten, sofern sie teilnahmeberechtigt gemäß der EMAS-VO (EG-Verordnung Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit der Maßnahme darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 45,5 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird vorläufig auf der Grundlage der veranschlagten Ausgaben festgesetzt. Die endgültige Höhe der Zuwendung wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises festgesetzt.
5.2 Bemessungsgrundlage:
Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben sowie die vom Zuwendungsempfänger geleisteten Ausgaben für:
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Kapitalbeschaffung und die Zwischenfinanzierung der zuwendungsfähigen Maßnahmen sowie die Vorsteuer, sofern diese abziehbar ist.
5.4 Die Zuwendung wird gewährt als "Deminimis"-Beihilfe im Sinne der "Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen. Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "Deminimis"-Beihilfe 200.000 Euro. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als "Deminimis"-Beihilfe gewährt wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Ministerium für Umwelt mit einer "Deminimis"-Bescheinigung zu bestätigen.
5.5 Mehrfachförderung
Werden auch Zuwendungen von Dritten oder aus anderen Förderprogrammen des Landes gewährt, so verringert sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
5.6 Erhöhung der Zuwendung
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung zusätzliche maßnahmebezogene Ausgaben entstehen. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
6.2 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden.
6.3 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB sowie Gesetz Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037).
6.4 Die Verantwortung für die sach- und fachgerechte Durchführung der geförderten Maßnahmen sowie die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel obliegt dem Zuwendungsempfänger.
7. Antragsverfahren
Anträge für alle Maßnahmen sind zu richten an:
Ministerium für Umwelt Referat A/4
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Die Anträge sind unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:
7.2 Bewilligungsverfahren
Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus Anlage 2, einem Sachbericht und der Zusammenstellung der Kosten und ist spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
Die Ausgaben für die durchgeführten Maßnahmen sind durch Originalrechnungs- und Zahlungsbelege nachzuweisen. Die internen Personalkosten sind durch eine schriftliche Aufstellung der Ausgaben zu belegen. Dem Nachweis ist die Ausgaben begründende schriftliche Beauftragung bzw. die vertragliche Regelung und ein Zahlungsnachweis beizufügen.
Im Sachbericht sind der zeitliche Ablauf und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahme zu beschreiben (Bericht des externen Beraters). Anstelle des Sachberichtes kann auch das ISO-Zertifikat bzw. die Standorteintragung vorgelegt werden.
Dem Verwendungsnachweis sind im Falle einer EMAS-Validierung die geprüfte und für gültig erklärte Umwelterklärung oder bei Branchenaudits der allgemein anwendbare Leitfaden beizulegen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO sowie die ANBest-P/ANBest-PGK.
Die Maßnahmen werden im Rahmen des Programms "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) finanziert. Deswegen gelten für diese Projekte die spezifischen Fördervorschriften der Europäischen Union. Die jeweiligen Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid konkretisiert. Sie gehen den nationalen Förderbestimmungen vor.
8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
8.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
8.2 Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
ENDE |