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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Vom 1. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2764)



Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

 Amtshandlungen der ZulassungsstelleGebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes 
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung85 Euro
aa) bei drei Prüfern 
bb) bei vier Prüfern113 Euro
cc) bei fünf Prüfern141 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes

a) Zulassung als Umweltgutachter

2 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung85 Euro
aa) bei drei Prüfern 
bb) bei vier Prüfern113 Euro
cc) bei fünf Prüfern141 Euro
3. § 10 des Umweltauditgesetzes

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)

3 000 Euro
4.Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
5.Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b800 Euro
6.Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes350 Euro
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b800 Euro
7.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b800 Euro
8.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes1000 Euro
9.Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes1000 Euro
10.Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
11.Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes 
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat 
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 200620 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes 
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten45 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten95 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten145 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten285 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten690 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten880 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. 
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten80 Euro
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten650 Euro
12.Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde 
a) bei einfachem Prüfungsaufwand100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)500 Euro
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand 
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter1000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f 
d) bei hohem Prüfungsaufwand 
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter1500 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f". 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.