Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 05.12.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
21.1.1 | bringt nur Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) in Verkehr, für die die erforderlichen Unterlagen nach Richtline 2014/33/EU erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurden.
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 1 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.2 | stellt sicher, dass jedem Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 2 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.3 | sorgt dafür, dass seine Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) beim Inverkehrbringen Information zu ihrer Identifikation tragen.
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 3 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.4 | bringt beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) an
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 4 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller, Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.5 | fügt dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Richtline 2014/33/EU in deutscher Sprache bei
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 5 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.6 | sorgt dafür, dass falls die Kennzeichnung nach Nr. 21.1.3 aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, die zur Identifikation erforderliche Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge fest verbundenen Typenschild angegeben wird.
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 6 12. ProdSV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 2 12. ProdSV≪ | Hersteller | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
21.1.7 | stellt vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sicher, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat und das Produkt über die erforderlichen Prüfungen, Kennzeichnungen und Unterlagen verfügt
≫ § 21 Abs. 1 Nr. 7 12. ProdSV mit Verweis auf § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 12. ProdSV≪ | Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert |
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
21.2.1 | bewahrt technische Unterlagen, die Konformitätserklärung sowie Zulassungen zehn Jahre nach Inverkehrbringen auf
≫ § 21 Abs. 2 Nr. 1 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
21.2.2 | stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind.
≫ § 21 Abs. 2 Nr. 2 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 12. ProdSV≪ | Montagebetrieb, Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
21.2.3 | nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt bezogen hat und an die er ein Produkt abgegeben hat.
≫ § 21 Abs. 2 Nr. 3 12. ProdSV mit Verweis auf § 14 Absatz 1 12. ProdSV≪ | Wirtschaftsakteur | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |