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Ableitung von Pflichten für die Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 05.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
21.1.1bringt nur Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) in Verkehr, für die die erforderlichen Unterlagen nach Richtline 2014/33/EU erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurden.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.2stellt sicher, dass jedem Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.3sorgt dafür, dass seine Aufzüge (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) beim Inverkehrbringen Information zu ihrer Identifikation tragen.

§ 21 Abs. 1 Nr. 3 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.4bringt beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug (Montagebetrieb) oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Hersteller) an

§ 21 Abs. 1 Nr. 4 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller,
Einführer
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.5fügt dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Richtline 2014/33/EU in deutscher Sprache bei

§ 21 Abs. 1 Nr. 5 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.6sorgt dafür, dass falls die Kennzeichnung nach Nr. 21.1.3 aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, die zur Identifikation erforderliche Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge fest verbundenen Typenschild angegeben wird.

§ 21 Abs. 1 Nr. 6 12. ProdSV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 2 12. ProdSV

HerstellerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

21.1.7stellt vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sicher, dass der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat und das Produkt über die erforderlichen Prüfungen, Kennzeichnungen und Unterlagen verfügt

§ 21 Abs. 1 Nr. 7 12. ProdSV mit Verweis auf § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 12. ProdSV

EinführerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 7 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 ProdSG bei Vorsatz mit beharrlicher Wiederholung oder mit Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
21.2.1bewahrt technische Unterlagen, die Konformitätserklärung sowie Zulassungen zehn Jahre nach Inverkehrbringen auf

§ 21 Abs. 2 Nr. 1 12. ProdSV mit Verweis auf § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller,
Bevollmächtigter,
Einführer
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

21.2.2stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind.

§ 21 Abs. 2 Nr. 2 12. ProdSV mit Verweis auf § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 12. ProdSV

Montagebetrieb,
Hersteller,
Bevollmächtigter,
Einführer,
Händler
Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

21.2.3nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, von denen er ein Produkt bezogen hat und an die er ein Produkt abgegeben hat.

§ 21 Abs. 2 Nr. 3 12. ProdSV mit Verweis auf § 14 Absatz 1 12. ProdSV

WirtschaftsakteurAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 12. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß