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Ableitung von Pflichten für die Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (13. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 06.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach § 6 Ordnungswidrigkeiten.

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
bringt nur Aerosolpackungen auf den Markt, deren Ettikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist

§ 6 13. ProdSV mit Verweis auf § 4 Nr. 2 13. ProdSV

InverkehrbringerAhndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 6 13. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß