Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.11.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
19.1.1 | Elektrische Betriebsmittel werden nach durchgeführtem Konformitätsbewertungsverfahren und nach Erstellung der Unterlagen in Verkehr gebracht
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. ProdSV mit Verweis auf § 7 Abs. 2 Satz 1 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
19.1.2. | Informationen zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels werden vom Hersteller beim Inverkehrbringen am Betriebsmittel angebracht
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
19.1.3. | Ist ein Anbringen von Informationen zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich, werden sie auf der Verpackung oder Unterlagen hinzugefügt
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 3 1. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 2 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
19.1.4. | Kontaktinformationen des Herstellers werden vor Inverkehrbringen auf dem elektrischen Betriebsmittel, auf seiner Verpackung oder auf beigefügten Unterlagen vermittelt
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 4 1. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
19.1.5. | dem elektrischen Betriebsmittel wird die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 5 1. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 3 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
19.1.6. | Inverkehrbringen erfolgt erst nach vollständigem Konformitätsbewertungsverfahren, der CE-Kennzeichnung und Hinzufügen von Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
≫ § 19 Abs. 1 Nr. 6 1. ProdSV mit Verweis auf § 10 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert |
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
19.2.1. | Die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen werden für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von den Wirtschaftsakteuren archiviert
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. ProdSV mit Verweis auf § 7 Abs. 3, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 11 Abs. 2 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
19.2.2. | Die Wirtschaftsakteure stellen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels notwendig sind
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 2 1. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 5 Satz 1, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2, entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 6 Satz 1 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
19.2.3. | Der Marktüberwachungsbehörde werden auf Verlangen Käufer und Verkäufer von elektrischen Betriebsmittel genannt
≫ § 19 Abs. 2 Nr. 3 1. ProdSV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 1. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |