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Ableitung von Pflichten für die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.11.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
19.1.1Elektrische Betriebsmittel werden nach durchgeführtem Konformitätsbewertungsverfahren und nach Erstellung der Unterlagen in Verkehr gebracht

§ 19 Abs. 1 Nr. 1 1. ProdSV mit Verweis auf  § 7 Abs. 2 Satz 1 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

19.1.2.Informationen zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels werden vom Hersteller beim Inverkehrbringen am Betriebsmittel angebracht

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 1. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 1 Satz 1 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

19.1.3.Ist ein Anbringen von Informationen zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich, werden sie auf der Verpackung oder Unterlagen hinzugefügt

§ 19 Abs. 1 Nr. 3 1. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 1 Satz 2 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

19.1.4.Kontaktinformationen des Herstellers werden vor Inverkehrbringen auf dem elektrischen Betriebsmittel, auf seiner Verpackung oder auf beigefügten Unterlagen vermittelt

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 1. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 2 Satz 1 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

19.1.5.dem elektrischen Betriebsmittel wird die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt

§ 19 Abs. 1 Nr. 5 1. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 3 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

19.1.6.Inverkehrbringen erfolgt erst nach vollständigem Konformitätsbewertungsverfahren, der CE-Kennzeichnung und Hinzufügen von Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache

§ 19 Abs. 1 Nr. 6 1. ProdSV mit Verweis auf  § 10 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß bei vorsätzlichem wiederholtem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder unter Gefährdung von frendem Eigentum von bedeutendem Wert

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
19.2.1.Die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen werden für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von den Wirtschaftsakteuren archiviert

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 1. ProdSV mit Verweis auf  § 7 Abs. 3, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 11 Abs. 2 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

19.2.2.Die Wirtschaftsakteure stellen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels notwendig sind

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 1. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 5 Satz 1, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2, entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 6 Satz 1 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

19.2.3.Der Marktüberwachungsbehörde werden auf Verlangen Käufer und Verkäufer von elektrischen Betriebsmittel genannt

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 1. ProdSV mit Verweis auf  § 14 Abs. 1 1. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7b ProdSG gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 1. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß