Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6.ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 05.12.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den § § 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
17.1.1 | Einfache Druckbehälter >50 bar-Liter durchlaufen vor Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren, Einfache Druckbehälter < 50 bar-Liter erhalten eine Mindestkennzeichnung
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 1 6. ProdSV mit Verweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung |
17.1.2. | Informationen zur eindeutigen Identifikation des Einfachen Druckbehälters werden vom Hersteller beim Inverkehrbringen am Betriebsmittel angebracht | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung |
17.1.3. | Kontaktinformationen des Herstellers werden vor Inverkehrbringen auf dem einfachen Druckbehälters angebracht
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 3 6. ProdSV mit Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung |
17.1.4. | Der Hersteller fügt einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen hinzu | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung |
17.1.5. | Der Einführer überprüft vor dem Inverkehrbringen, ob die Herstellerpflichten erfüllt wurden
≫ § 17 Abs. 1 Nr. 5 6. ProdSV mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung |
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
17.2.1. | Die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen von einfachen Druckbehältern werden für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von den Wirtschaftsakteuren archiviert
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 1 6. ProdSV mit Verweis auf § 5 Abs. 5, auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 8 Abs. 6 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.2. | Die Wirtschaftsakteure stellen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis zur Verfügung
≫ § 17 Abs. 2 Nr. 2 6. ProdSV mit Verweis auf § 6 Abs. 5 Satz 1, auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
17.2.3. | Der Marktüberwachungsbehörde weden auf Verlngen die Daten der Käufer und Verkäufer der einfachen Druckbehälter zu Verfügung gestellt | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |