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Ableitung von Pflichten für die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6.ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 05.12.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den § § 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
17.1.1Einfache Druckbehälter >50 bar-Liter durchlaufen vor Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren, Einfache Druckbehälter < 50 bar-Liter erhalten eine Mindestkennzeichnung

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 6. ProdSV mit Verweis auf  § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung

17.1.2.Informationen zur eindeutigen Identifikation des Einfachen Druckbehälters werden vom Hersteller beim Inverkehrbringen am Betriebsmittel angebracht

§ 17 Abs. 1 Nr. 2 6. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 1 ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung

17.1.3.Kontaktinformationen des Herstellers werden vor Inverkehrbringen auf dem einfachen Druckbehälters angebracht

§ 17 Abs. 1 Nr. 3 6. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung

17.1.4.Der Hersteller fügt einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen hinzu

§ 17 Abs. 1 Nr. 4 6. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 3

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung

17.1.5.Der Einführer überprüft vor dem Inverkehrbringen, ob die Herstellerpflichten erfüllt wurden

§ 17 Abs. 1 Nr. 5 6. ProdSV mit Verweis auf  § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 29 des ProdSG gemäß § 18 6. ProdSV bei wiederholtem vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung oder bei Sachbeschädigung

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
17.2.1.Die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen von einfachen Druckbehältern werden für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von den Wirtschaftsakteuren archiviert

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 6. ProdSV mit Verweis auf  § 5 Abs. 5, auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 8 Abs. 6 ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.2.Die Wirtschaftsakteure stellen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Konformitätsnachweis zur Verfügung

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 6. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 5 Satz 1, auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder § 8 Abs. 7, oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

17.2.3.Der Marktüberwachungsbehörde weden auf Verlngen die Daten der Käufer und Verkäufer der einfachen Druckbehälter zu Verfügung gestellt

§ 17 Abs. 2 Nr. 3 6. ProdSV mit Verweis auf  § 11 Abs. 1

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 b des ProdSG gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 6. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß