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Ableitung von Pflichten für die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
hinfällig: 8. ProdSV zum 26.04.2019 aufgehoben
Nachfolgeregelung: PSA-Durchführungsgesetz
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
9. | Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie von Seiten des Herstellers die notwendigen Sicherheitsprüfungen durchlaufen hat und er die notwendigen Unterlagen vorhält und deutschsprachige Produktinformationen hinzugefügt werden. | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.a. | Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie die CE-Kennzeichnung trägt und den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht (§ 3 Absatz 1 Nr. 1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.b | Persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung unterliegt, wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt (§ 3 Absatz 1 Nr. 1a) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.c. | Persönliche Schutzausrüstung die einer EG-Qualitätssicherung unterliegt, wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie das dazugehörige Verfahren durchlaufen hat. (§ 3 Absatz 1 Nr. 1b) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.d. | Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat. (§ 3 Absatz 1 Nr. 1c) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.e. | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen technische Unterlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung. | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.f. | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen eine Konformitätserklärung der zuständigen Behörde zur Verfügung. | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.g. | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung die Baumusterprüfbescheinigung der zuständigen Behörde zur Verfügung. (§ 3 Absatz 1 Nr. 2c) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.h. | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen, wenn erforderlich bei komplexen persönlichen Schutzausrüstungen, einen Bericht über die Qualitätssicherung der zuständigen Behörde zur Verfügung. (§ 3 Absatz 1 Nr. 2d) | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
9.i. | Der persönlichen Schutzausrüstung wird eine Informationsbroschüre des Herstellers hinzugefügt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |