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Ableitung von Pflichten für die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



hinfällig: 8. ProdSV zum 26.04.2019 aufgehoben
Nachfolgeregelung: PSA-Durchführungsgesetz

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
9.Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie von Seiten des Herstellers die notwendigen Sicherheitsprüfungen durchlaufen hat und er die notwendigen Unterlagen vorhält und deutschsprachige Produktinformationen hinzugefügt werden.

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.a.Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie die CE-Kennzeichnung trägt und den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht (§ 3 Absatz 1 Nr. 1)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.bPersönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung unterliegt, wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt (§ 3 Absatz 1 Nr. 1a)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.c.Persönliche Schutzausrüstung die einer EG-Qualitätssicherung unterliegt, wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn sie das dazugehörige Verfahren durchlaufen hat. (§ 3 Absatz 1 Nr. 1b)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.d.Persönliche Schutzausrüstung wird auf dem Markt bereitgestellt, wenn der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt hat. (§ 3 Absatz 1 Nr. 1c)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.e.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen technische Unterlagen der zuständigen Behörde zur Verfügung.

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.f.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen eine Konformitätserklärung der zuständigen Behörde zur Verfügung.

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.g.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung die Baumusterprüfbescheinigung der zuständigen Behörde zur Verfügung. (§ 3 Absatz 1 Nr. 2c)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.h.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen, wenn erforderlich bei komplexen persönlichen Schutzausrüstungen, einen Bericht über die Qualitätssicherung der zuständigen Behörde zur Verfügung. (§ 3 Absatz 1 Nr. 2d)

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
9.i.Der persönlichen Schutzausrüstung wird eine Informationsbroschüre des Herstellers hinzugefügt.

≫ § 9 8. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 8. ProdSV≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG gemäß § 9 8. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß