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Ableitung von Pflichten für die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 05.11.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
8.1.Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden notwendige technische Unterlagen zur Verfügung gestellt

§ 8 Nr. 1 9. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Nr. 2 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 1 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.2.Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen zur Verfügung gestellt

§ 8 Nr. 2 9. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Nr. 3 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 2 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.3.Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt

§ 8 Nr. 3 9. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 9. ProdSV≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 3 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.4.die EG-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt und der Maschine beigelegt

§ 8 Nr. 4 9. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Nr. 5 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 4 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.5.Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme wird die CE-Kennzeichnung in korrekt angebracht.

§ 8 Nr. 5 9. ProdSV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 5 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.6.Auf der Maschine werden keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten

§ 8 Nr. 6 9. ProdSV mit Verweis auf  § 5 Abs. 5 Satz 1 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 6 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.7.Vor Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine werden hierfür notwendige spezielle technische Unterlagen erstellt.

§ 8 Nr. 7 9. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 1 Nr. 1 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 7 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.8.Montageanleitung und Einbauerklärung werden einer unvollständigen Maschine beigefügt und anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

§ 8 Nr. 8 9. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 2 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 8 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

8.9Die CE-Kennzeichnung erfolgt nur auf vollständigen Maschinen.

§ 8 Nr. 9 9. ProdSV mit Verweis auf  § 6 Abs. 3 9. ProdSV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 9 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß