Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 05.11.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
8.1. | Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden notwendige technische Unterlagen zur Verfügung gestellt
≫ § 8 Nr. 1 9. ProdSV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 1 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.2. | Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen zur Verfügung gestellt
≫ § 8 Nr. 2 9. ProdSV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 2 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.3. | Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einer Maschine werden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
≫ § 8 Nr. 3 9. ProdSV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 3 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.4. | die EG-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt und der Maschine beigelegt
≫ § 8 Nr. 4 9. ProdSV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 5 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 4 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.5. | Vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme wird die CE-Kennzeichnung in korrekt angebracht.
≫ § 8 Nr. 5 9. ProdSV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 5 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.6. | Auf der Maschine werden keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten
≫ § 8 Nr. 6 9. ProdSV mit Verweis auf § 5 Abs. 5 Satz 1 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 6 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.7. | Vor Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine werden hierfür notwendige spezielle technische Unterlagen erstellt.
≫ § 8 Nr. 7 9. ProdSV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 9. ProdSV≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 7 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.8. | Montageanleitung und Einbauerklärung werden einer unvollständigen Maschine beigefügt und anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 8 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
8.9 | Die CE-Kennzeichnung erfolgt nur auf vollständigen Maschinen. | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a des ProdSG gemäß § 8 Nr. 9 9. ProdSV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |