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Ableitung von Pflichten für die Altölverordnung (AltölV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 1a zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altölverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAdressatAhndung von Verstößen
10.1.1"die PCB-Grenzwerte für aufzubereitende Öle werden eingehalten "

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf  § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV ≪

Aufbereiter, EntsorgerOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.1.2." das Vermischungsverbot für Altöle mit anderen Abfällen wird eingehalten "

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AltölV mit Verweis auf  § 4 Abs. 1 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger,Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.1.3." das Vermischungsverbot für PCB-haltige Öle mir anderen Ölen wird eingehalten "

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 AltölV mit Verweis auf  § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger,Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.1.4." das Vermischungsverbot für Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien wird eingehalten "

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 AltölV mit Verweis auf  § 4 Abs. 3 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger,Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.1.5." Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 werden von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten wenn dies
- im Genehmigungsbescheid der Altölentsorgungsanlage oder
- in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
- in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
- der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. "

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 AltölV mit Verweis auf  § 4 Abs. 6 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger,Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.1.6." der Händler ermöglicht die Rückgaben von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl durch Endverbraucher, der darauf hingewiesen wird "

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 AltölV mit Verweis auf  § 8 Abs. 1 AltölV ≪

InverkehrbringerOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.2.1." werden die Grenzwerte für aufzubereitende oder energetisch zu verwertende Altöle überschritten, wird die für den Altöleinsammler zuständige Behörde davon unterrichtet, Rückstellproben werden der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen. "

§ 10 Abs. 2 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf  § 5 Abs. 4 AltölV ≪

Aufbereiter, EntsorgerOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
10.2.2."Gebinde für Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle werden dem vorgeschriebenen Aufdruck oder Aufkleber
versehen "

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 AltölV mit Verweis auf  § 7 AltölV ≪

InverkehrbringerOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß