Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Altölverordnung (AltölV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 1a zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altölverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
10.1.1 | "die PCB-Grenzwerte für aufzubereitende Öle werden eingehalten "
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV ≪ | Aufbereiter, Entsorger | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.2. | " das Vermischungsverbot für Altöle mit anderen Abfällen wird eingehalten "
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 2 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 AltölV ≪ | Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.3. | " das Vermischungsverbot für PCB-haltige Öle mir anderen Ölen wird eingehalten "
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 3 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV ≪ | Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.4. | " das Vermischungsverbot für Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien wird eingehalten "
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 4 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 3 AltölV ≪ | Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.5. | " Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 werden von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten wenn dies - im Genehmigungsbescheid der Altölentsorgungsanlage oder - in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder - in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder - der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. " ≫ § 10 Abs. 1 Nr. 5 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 6 AltölV ≪ | Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.1.6. | " der Händler ermöglicht die Rückgaben von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl durch Endverbraucher, der darauf hingewiesen wird "
≫ § 10 Abs. 1 Nr. 6 AltölV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 AltölV ≪ | Inverkehrbringer | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.2.1. | " werden die Grenzwerte für aufzubereitende oder energetisch zu verwertende Altöle überschritten, wird die für den Altöleinsammler zuständige Behörde davon unterrichtet, Rückstellproben werden der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen. "
≫ § 10 Abs. 2 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 AltölV ≪ | Aufbereiter, Entsorger | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
10.2.2. | "Gebinde für Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle werden dem vorgeschriebenen Aufdruck oder Aufkleber versehen " | Inverkehrbringer | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |