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Ableitung von Pflichten für das Arbeitsschutzgesetz
zum Pflichtenmanagement
Zuletzt überprüft: 29.03.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Arbeitsschutzgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
25.1.1 | erlassene Rechtsverordnungen einhalten
≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf § 18 Abs. 1 (Bund) oder § 19 (EU) ArbSchG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 1. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG bei vorsätzlichem Verstoß unter Lebens- oder Gesundheitsgefährdung des Beschäftigten |
25.1.2 a | als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person eine vollziehbare Anordnung befolgen
≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf § 22 Abs. 3 ArbSchG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 2. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 1 des ArbSchG bei beharrlich wiederholtem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG bei vorsätzlichem Verstoß unter Lebens- oder Gesundheitsgefährdung des Beschäftigten |
25.1.2 b | als Beschäftigter eine vollziehbare Anordnung befolgen
≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach des § 25 Abs. 1 1. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |