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Ableitung von Pflichten für das Arbeitsschutzgesetz
zum Pflichtenmanagement



Zuletzt überprüft: 29.03.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Arbeitsschutzgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
25.1.1erlassene Rechtsverordnungen einhalten

≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf  § 18 Abs. 1 (Bund) oder § 19 (EU) ArbSchG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 1. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG bei vorsätzlichem Verstoß unter Lebens- oder Gesundheitsgefährdung des Beschäftigten

25.1.2 aals Arbeitgeber oder als verantwortliche Person eine vollziehbare Anordnung befolgen

≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf  § 22 Abs. 3 ArbSchG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach § 25 Abs. 1 2. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 1 des ArbSchG bei beharrlich wiederholtem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG bei vorsätzlichem Verstoß unter Lebens- oder Gesundheitsgefährdung des Beschäftigten

25.1.2 bals Beschäftigter eine vollziehbare Anordnung befolgen

≫ § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit Verweis auf  § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach des § 25 Abs. 1 1. Halbsatz ArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß