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Ableitung von Pflichten für die Arbeitsstättenverordnung
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 27.01.2021

Für diese Regelung ist Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Arbeitsstättenverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
9.1.1Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, ermittelte Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen darlegen

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV mit Verweis auf  § 3 Abs. 3 ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.2.Arbeitsstätten werden so eingerichtet und betrieben, dass die Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten miniert sind

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV mit Verweis auf  § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.3.Toilettenräume werden in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV mit Verweis auf  3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.4.Pausenräume werden in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Abs. 1 des Anhangs ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.4aArbeitsstätten werden nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, der ergonomischen Anforderungen errichtet und betrieben und angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur werden Verfügung gestellt

§ 9 Abs. 1 Nr. 4a ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs.1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.4b Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Beschäftigte untergebracht sind, werden dokumentiert.

§ 9 Abs. 1 Nr. 4b ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs.1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.4 Abs. 4 Satz 1 des Anhangs ArbStättV ≪

9.1.5.für beschäftigte Menschen mit Behinderungen wird die Arbeitsstätte entsprechend deren Bedürfnissen angepasst

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs. 2 ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.6.bei Auftreten nicht behebbarer sicherheitsrelevante Mängel wird die Tätigkeit eingestellt

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 ArbStättV mit Verweis auf  4 Abs. 1 ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.7.Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freihalten

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV mit Verweis auf  4 Abs. 4 ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.8.Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen und deren Funktion gewährleisten

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV mit Verweis auf  4 Abs. 5   ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

9.1.9Gefährdungsbezogene Unterweisungen vor Tätigkeitsaufnahme durchführen

§ 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV mit Verweis auf  § 6 Abs. 4 Satz 1  ArbStättV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung