Regelwerk Übersicht Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Arbeitsstättenverordnung
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 27.01.2021
Für diese Regelung ist Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Arbeitsstättenverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
9.1.1 | Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, ermittelte Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen darlegen
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.2. | Arbeitsstätten werden so eingerichtet und betrieben, dass die Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten miniert sind
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.3. | Toilettenräume werden in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV mit Verweis auf 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.4. | Pausenräume werden in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.2 Abs. 1 des Anhangs ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.4a | Arbeitsstätten werden nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, der ergonomischen Anforderungen errichtet und betrieben und angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur werden Verfügung gestellt
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 4a ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs.1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.4b | Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Beschäftigte untergebracht sind, werden dokumentiert.
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 4b ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs.1 Satz 2 i.V.m. Nr. 4.4 Abs. 4 Satz 1 des Anhangs ArbStättV ≪ | |
9.1.5. | für beschäftigte Menschen mit Behinderungen wird die Arbeitsstätte entsprechend deren Bedürfnissen angepasst
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 5 ArbStättV mit Verweis auf § 3a Abs. 2 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.6. | bei Auftreten nicht behebbarer sicherheitsrelevante Mängel wird die Tätigkeit eingestellt
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 6 ArbStättV mit Verweis auf 4 Abs. 1 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.7. | Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freihalten
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV mit Verweis auf 4 Abs. 4 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.8. | Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen und deren Funktion gewährleisten
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV mit Verweis auf 4 Abs. 5 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |
9.1.9 | Gefährdungsbezogene Unterweisungen vor Tätigkeitsaufnahme durchführen
≫ § 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV mit Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 9 Abs. 2 ArbStättV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung |