Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 14.03.2017
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Arbeitssicherheitsgesetz erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
20.1.1 | Behördliche Anordnungen insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit befolgen | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
20.1.2. | Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 2 ASiG mit Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 1 ASiG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 2. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
20.1.3. | den Beauftragten der zuständigen Behörde Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 2 ASiG mit Verweis auf § 13 Abs. 2 Satz 1 ASiG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 2. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |