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Ableitung von Pflichten für das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 14.03.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Arbeitssicherheitsgesetz erfolgt nach


Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
20.1.1Behördliche Anordnungen insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit befolgen

≫ § 20 Abs. 1 Nr. 1 ASiG mit Verweis auf  § 12 Abs. 1 ASiG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 1. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

20.1.2.Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommen

≫ § 20 Abs. 1 Nr. 2 ASiG mit Verweis auf  § 13 Abs. 1 Satz 1 ASiG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 2. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

20.1.3.den Beauftragten der zuständigen Behörde Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren

≫ § 20 Abs. 1 Nr. 2 ASiG mit Verweis auf  § 13 Abs. 2 Satz 1 ASiG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 2. Halbsatz ASiG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß