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Ableitung von Pflichten für die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.11.2023

- Siehe auch LASI-Veröffentlichung (LV) 62 - Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen den § 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Mutterschutzgesetz erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
22.1.1Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und Ableiten erforderlicher Schutzmaßnahmen

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.2 Gefährdungsbeurteilung durch Fachkundige erstellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV mit Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.3-
22.1.4-
22.1.5Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und fortschreiben

§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BetrSichV mit Verweis auf § 3 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.6vor Erstverwendung des Arbeitsmittels Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

§ 22 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV mit Verweis auf § 3 Abs. 8 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.7vor der Erstverwendung von Arbeitsmitteln Gefährdungsbeurteilung erstellen und ggf. erforderliche Schutzmaßnehmen ermitteln

§ 22 Abs. 1 Nr. 7 BetrSichV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.8Prüfung von Arbeitsmittel, deren Sicherheit montageabhängig ist

§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV mit Verweis auf § 4 Abs. 4, § 14 oder in Abschn. 3 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.9nur Arbeitsmittel ohne sicherheitsrelevante Mängel werden zur Verwendung zur Verfügung gestellt

§ 22 Abs. 1 Nr. 9 BetrSichV mit Verweis auf § 5 Abs. 2 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.10nur zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel verwenden lasssen

§ 22 Abs. 1 Nr. 10 BetrSichV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 10 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.11Mitfahren auf mobilen Arbeitsmitteln nur bei Eignung der Arbeitsmittel zulassen; nur sachgemäße Nutzung der Arbeitsmittel zulassen

§ 22 Abs. 1 Nr. 11 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 1.3 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 11 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.12Flurförderzeugen mit Überrollschutz ausstatten

§ 22 Abs. 1 Nr. 12 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 1.4 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 12 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.13selbstfahrende Arbeitsmittel mit Sicherheitsausrüstung ausstatten

§ 22 Abs. 1 Nr. 13 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 1.5 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 13 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.14Angepasste Geschwindigkeit bei Mitgänger geführten Arbeitsmittel

§ 22 Abs. 1 Nr. 14 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 1.7 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 14 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.15Sichere Verbindungseinrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln gewährleisten

§ 22 Abs. 1 Nr. 15 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 1.8 Satz 1 a BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 15 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.16Standsicherheit und Festigkeit von Hebevorrichtungen sicherstellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 16 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.1 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 16 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.17Standsicherheit und Festigkeit mobiler Hebevorrichtungen sicherstellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 17 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.1 Satz 5 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.18Hebevorrichtungen mit Hinweis auf zulässige Tragfähigkeit kennzeichnen

§ 22 Abs. 1 Nr. 18 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.2 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 18 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.19Hebe- und Fahrvorrichtungen dürfen nur gezielte Bewegungen ausführen

§ 22 Abs. 1 Nr. 19 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.3.2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 19 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.20Heben von Beschäftigen nur mit geeigneten zulässigen Arbeitsmitteln

§ 22 Abs. 1 Nr. 20 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.4 Satz 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 20 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.21Anschlagmittel bestimmungsgemäß verwenden

§ 22 Abs. 1 Nr. 21 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 2.5 b oder c BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 21 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.22freistehender Gerüste verankern

§ 22 Abs. 1 Nr. 22 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 3.2.3 Satz 2 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 22 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.23Fachkundige Handhabung von Gerüsten

§ 22 Abs. 1 Nr. 23 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 3.2.6 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 23 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.24Verwendung von Schutzeinrichtungen sichergestellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 24 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 24 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.25Beschäftigte vor Erstverwendung von Arbeitmitteln hinreichend informieren (Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Maßnahmen bei Betriebsabweichung und Hilfsmaßnahmen bei Notfällen)

§ 22 Abs. 1 Nr. 25 BetrSichV mit Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 25 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.26Beschäftigte vor Erstverwendung von Arbeitmitteln tätigkeitsbezogen unterweisen

§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV mit Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.27Beschäftigten vor Erstverwendung von Arbeitmitteln schriftliche Betriebsanweisungen zur Verfügung gestellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 27 BetrSichV mit Verweis auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 27 BetrSichV

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.28Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor erstmaliger Verwendung von befähigten Person geprüfen lassen,
besondere Prüfbedinungen für Arbeitsmittel mit hohem Gefährdungspotential beachten
(Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
)

§ 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 (Anh. 3) BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

Literatur
TRBS 1201 ff - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
DGUV-I 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

22.1.29Arbeitsmittel werden nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft

§ 22 Abs. 1 Nr. 29 BetrSichV mit Verweis auf § 14 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 29 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

Literatur
TRBS 1201 ff - Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
DGUV-I 203-070 - Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

22.1.30die Ergebnisse der Arbeitsmittelprüfung werden dokumentiert und archiviert

§ 22 Abs. 1 Nr. 30 BetrSichV mit Verweis auf § 14 Abs. 7 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 30 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.31den geforderten Umfang der Dokumentation der Arbeitsmittelprüfung beachten

§ 22 Abs. 1 Nr. 31 BetrSichV mit Verweis auf § 14 Abs. 7 Satz 2 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 31 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.32Anzeigen von Schadensreignissen
(mit überwachungsbedürftigen AnlagenHebezeugen, Flüssiggasanlagen, Veranstaltungstechnik)  

§ 22 Abs. 1 Nr. 32 BetrSichV mit Verweis auf § 19 Abs. 1 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 32 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 32 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

22.1.33Arbeitsschutzdokumente an die zuständige Behörde übermitteln
(Gefährdungsbeurteilung, verantwortliche Personen, Schutzmaßnahmen / Betriebsanweisungen)

§ 22 Abs. 1 Nr. 33 BetrSichV mit Verweis auf § 19 Abs. 3 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 33 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 ArbSchG gemäß § 23 Abs. 1 BetrSichV unter vorsätzlicher Gefährdung

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
22.2.1Funktionstüchtiges Zweiwege-Kommunikationssystem in Aufzuganlagen unterhalten

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.1 Satz 1 BetrSichV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

Literatur
TRBS 2181

22.2.2Notfallpläne für Aufzugsanlagen angefertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen

§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.1 Satz 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.3Rettungssysteme für Eingeschlossene nahe bei Aufzuganlagen vorhalten

§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.1 Satz 5 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.4Notrufeinrichtungen in Aufzuganlagen vorhalten

§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Satz 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.1 Satz 6 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.5Personenumlaufaufzügen nur durch eingewiesene Beschäftigte genutzen lassen

§ 22 Abs. 2 Nr. 5 BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.4 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.5aSchutzmaßnahmen bei Nutzung von Personenumlaufaufzüge durch Nichtbetriebsangehörige treffen

§ 22 Abs. 2 Nr. 5a BetrSichV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 4.4 Satz 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5a BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.6überwachungsbedürftige Anlagen vor Erstinbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüfen

§ 22 Abs. 2 Nr. 6 BetrSichV mit Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 6 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.7Wiederkehrende Prüfung sicherstellen (für Aufzugsanlagen, Anlagen in Ex-Bereichen, Druckanlagen

§ 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV mit Verweis auf § 16 Abs. 1 i.V.m. Anh. 2 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.8die Erlaubnisbedürftigkeit der Errichtung, des Betriebes sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von Anlagen beachten
(Dampfkessel, Druckgeräte, Gasfüllanlagen, Kraftstofflager, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen

§ 22 Abs. 2 Nr. 8 BetrSichV mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 8 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.9anlassbedingt behördlich angeordnete Sonderpüfungen durchführen

§ 22 Abs. 2 Nr. 9 BetrSichV mit Verweis auf § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 9 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 9 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

22.2.10im Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen nur mangelfreie Arbeitsmittel einsetzen und die Verwendung von zu stellenden Schutzeinrichtungen sicherstellen

§ 22 Abs. 2 Nr. 10 BetrSichV mit Verweis auf § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 10 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 23 Abs. 2 BetrSichV bei vorsätzlich beharrlich wiederholtem Verstoß oder bei vorsätzlicher Gefährdung von Gesundheit oder Sachen von erheblichem Wert

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
22.3Anzeigen von Schadensereignissen mit Arbeitsmitteln (mit Personen- und Güterhebeanlagen, Druckanlagen und -geräte, überhitzte oder gefährliche Stoffe)

§ 22 Abs. 3 BetrSichV mit Verweis auf § 19 Abs. 1, Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 a oder b Satz 1, Abschn. 3 Nr. 2 oder Abschn. 4 Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3 BetrSichV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 BetrSichV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß