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Ableitung von Pflichten für die Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung - BinSchArbZV


zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 01.09.2023

Für diese Regelung ist der Geltungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Versatzverordnung erfolgt nach § 14 Ordnungswidrigkeiten


NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
14.1beschäftigt Arbeitnehmer an höchstens 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen

§ 14 Nummer 1 BinSchArbZV mit Verweis auf § 7 Absatz 1 BinSchArbZV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit  § 14 Nr. 1 BinSchArbZV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 22 Absatz 3 ArbZG bis zu 30.000 Euro

14.2gewährt nach mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitstagen eine Mindeastanzahl von aufeinanderfolgenden Ruhetagen gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 BinSchArbZV, mindestens aber 2 Ruhetage innerhalb von 31 Tagen, sowie die weiteren Ruhetage gemäß einer Vereinbarung gemäß § 8 Absatz 2 BinSchArbZV innerhalb von 12 Monaten

§ 14 Nummer 2 BinSchArbZV mit Verweis auf § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 BinSchArbZV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit  § 14 Nr. 2 BinSchArbZV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 22 Absatz 3 ArbZG bis zu 30.000 Euro

14.3zeichnet die tägliche Arbeits- und Ruhezeit der ArbeitnehmerInnen und weitere Angaben gemäß § 10 Absatz 2 BinSchArbZVauf

§ 14 Nummer 3 BinSchArbZV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 BinSchArbZV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 3 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit  § 14 Nr. 3 BinSchArbZV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 22 Absatz 3 ArbZG bis zu 30.000 Euro

14.4bewahrt die gemeinsam mit dem Arbeitnehmer geprüften und bestätigten Aufzeichungen über die Arbeitszeit mindestens 24 Monate, davon mindestens 12 Monate bzw. bis zum Ende der Saison an Bord, auf

§ 14 Nummer 4 BinSchArbZV mit Verweis auf § 10 Absatz 4 BinSchArbZV ≪

ArbeitgeberOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 4 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit  § 14 Nr. 4 BinSchArbZV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 22 Absatz 3 ArbZG bis zu 30.000 Euro