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Ableitung von Pflichten für die Bioabfallverordnung - BioAbfV
zum Pflichtenmanagement

(gültig ab 01.05.2023)



zuletzt bearbeitet: 07.09.2022


Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen ihrem § 1 und § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altfahrzeug-Verordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
13.1.1" Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller führen bei jeder Anlieferung von Bioabfällen und Materialien eine Sichtkontrolle zur Feststellung der Fremdstoffbelastung durch "

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV mit Verweis auf § 2a Absatz 4 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.2." bei Anhaltspunkten für Überschreitungen des festgelegten Kontrollwertes führen der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller bei der Aufbereitung, vor der weiteren Behandlung und Gemischherstellung, eine Fremdstoffentfrachtung durch "

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BioAbfV mit Verweis auf § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.3." verpackte Bioabfälle und Materialien, insbesondere Lebensmittelabfälle, werden von anderen Bioabfällen und Materialien getrennt gehalten und einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zugeführt "

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 BioAbfV mit Verweis auf § 2a Absatz 4 Satz 3 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.4." bei Anhaltspunkten für überhöhte Gehalte an Schadstoffen lässt der Bioabfallbehandler zusätzliche, geeignete Untersuchungen durchführen und legt die Ergebnisse bei Überschreiten des Grenzwertes der zuständigen Behörde vor "

§ 13 Abs. 1 Nr. 4 BioAbfV mit Verweis auf  § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.5." Im Fall der Untersagung durch die zuständige Behörde wegen anzunehmender Überschreitung der Vorsorgewerte für Böden werden Bioabfälle oder Gemische nicht erneut aufgebracht "

§ 13 Abs. 1 Nr. 5 BioAbfV mit Verweis auf  § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.6." Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer führen Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer hygienisierenden und biologisch stabilisierenden Behandlung zu "

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 BioAbfV mit Verweis auf  § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.7." Der Bioabfallbehandler hat die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben durchzuführen "

§ 13 Abs. 1 Nr. 7 BioAbfV mit Verweis auf  § 3 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.8." In Betrieben mit Nutztierhaltung werden Bioabfälle tierischer Herkunft nur nach einer hygienisierenden Behandlung verbracht "

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 BioAbfV mit Verweis auf  § 3b Absatz 1 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.9" In Betrieben mit Nutztierhaltung wird der Betriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle durch den Bioabfallbehandler von Tieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räumlich getrennt "

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 BioAbfV mit Verweis auf  § 3b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.10" Der Bioabfallbehandler lässt die Bioabfälle untersuchen und gibt die behandelten Bioabfälle und mitbehandelten Materialien nur ab oder bringt sie auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen auf, wenn der Schwermetallgehalt und der Anteil an Fremdstoffen die Grenzwerte nicht übersteigen "

§ 13 Abs. 1 Nr. 10 BioAbfV mit Verweis auf  § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.11" Beim Aufbringen von Bioabfällen werden die Vorschriften bezüglich der Menge und der Art der Anbaufläche beachtet "

§ 13 Abs. 1 Nr. 11 BioAbfV mit Verweis auf  § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.12" Vor dem Aufbringen auf Böden von anderen als in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Gemischen, die solche Bioabfälle enthalten, wird die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt "

§ 13 Abs. 1 Nr. 12 BioAbfV mit Verweis auf  § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.13" Bioabfälle und Gemische werden auf forstwirtschaftlich genutzte Böden nur im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörden aufgebracht "

§ 13 Abs. 1 Nr. 13 BioAbfV mit Verweis auf  § 6 Absatz 3 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.14" Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 werden auf derselben Fläche nur Bioabfälle und Gemische nach dieser Verordnung oder Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung aufgebracht. "

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 BioAbfV mit Verweis auf  § 8 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.1.15" Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer geben die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde ab oder bringen sie auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen auf "

§ 13 Abs. 1 Nr. 15 BioAbfV mit Verweis auf  § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.1" Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung nicht eingehalten wurden, informiert er die zuständige Behörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich "

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BioAbfV mit Verweis auf § 2a Absatz 5 Satz 1 oder  § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.2 a" Der Bioabfallbehandler (Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer) legt die Ergebnisse der Prozessuntersuchungen innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vor und bewahrt sie zehn Jahre auf "

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a BioAbfV mit Verweis auf § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Absatz 4 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.2 b" Der Bioabfallbehandler bewahrt die Aufzeichnungen über die Prozessüberwachung und die Dokumentationen über die Kalibrierung der Temperaturmessgeräte drei Jahre aufzubewahren und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor "

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 b BioAbfV mit Verweis auf § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.2 cDer Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse der Proben der Bioabfälle zu sammeln und der zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 c BioAbfV mit Verweis auf § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.3" die untersuchende Stelle teilt eine Überschreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile sowie für Schadstoffe dem Bioabfallbehandler mit, der die Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleitet "

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BioAbfV mit Verweis auf § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.4" Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter teilt der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen mit"

§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BioAbfV mit Verweis auf § 9 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.5 a" Der Bioabfallbehandler(Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer), Einsammler oder Aufbereiter listet die bei der Behandlung verwendeten Materialien auf und vergibt Chargennummern, im Falle von vorgeschalteten Einsammlern oder Aufbereitern werden die Listen, aufgeteilt nach Anlieferungen, an den nachfolgenden Nutzer übermittelt "

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 a BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 5 oder 6 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.5 b" Verwendet der Bioabfallbehandler/Gemischhersteller bereits behandelte Materialien, listet er diese mit den Angaben des vorhergehenden Bioabfallbehandlers auf "

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 b BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.5 c" Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Chargen aufzulisten "

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 c BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 1 a Satz 1 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.6" Bioabfallbehandler(Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer)/Gemischhersteller/Einsammler bewahren die Listen und die beizufügenden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre lang auf "

§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 1 b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.7" Bioabfallbehandler(Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer)/Gemischhersteller/Einsammler legen die erstellten Listen und Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen vor "

§ 13 Abs. 2 Nr. 7 BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 1 b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs.3)
13.2.8" Bioabfallbehandler(Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer)/Gemischhersteller/Zwischenabnehmer stellen bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß Anhang 4 aus und händigen diesen dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer aus, übersenden eine Kopie an die zuständige Behörde und bewahren ihre Ausfertigung 10 Jahre auf "

§ 13 Abs. 2 Nr. 8 BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.9" Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche trägt unverzüglich nach der Aufbringung im Original des Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche und die Größe sowie die Bodenuntersuchung nach § 9 Absatz 2 ein und übersendet eine Kopie den zuständigen Behörden "

§ 13 Abs. 2 Nr. 9 BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)
13.2.10" Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche dokumentiert nach der Aufbringung gütegesicherter Bioabfälle, die vom Lieferscheinverfahren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die aufgebrachte Menge, die eindeutige Bezeichnung und Größe der Aufbringungsfläche und legt die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vor "

§ 13 Abs. 2 Nr. 10 BioAbfV mit Verweis auf § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 des KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu zehntausend Euro gemäß § 69 Abs. 3)