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Ableitung von Pflichten für die Biostoffverordnung



Zuletzt überprüft: 29.03.2023

Vgl. LASI: "LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)"

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Biostoffverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
20.1.1Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und Ableiten erforderlicher Schutzmaßnahmen

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV mit Verweis auf  § 4 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.2.Gefährdungsbeurteilung bei Anlaß aktualisieren

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.3.Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 BiostoffV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.4.Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.5.ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 Tätigkeiten ausüben

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.6.das Verzeichnis der Beschäftigten, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ausüben, mindestens 10 Jahre aufbewahren

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Satz 3 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.7.zusätzliche PSA stellen, wenn die getroffen technischen, verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen ggf. nicht ausreichend die Gefährdung minimieren

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 4 Nr. 4 erster Halbsatz BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.7a.Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig prüfen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7a BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 6 Satz 1 ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7a BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.8.Waschgelegenheit zur Verfügung stellen

§ 20 Abs. 1 Nr. 8 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.9Schwarz-Weiß-Bereiche für Schutz- sowie Straßenkleidung zur Verfügung stellen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 9 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.10PSA instandhalten

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV § 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.11die Arbeitsbereiche von Pausenbereichen trennen und die Nahrungs- und Genussmittelaufnahme in Arbeitsbereichen untersagen

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 zweiter Halbsatz BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.12für die Lagerung und den Transport von Biostoffen nur geeignete, sichere und eindeutig gekennzeichnete Behälter verwenden 

§ 20 Abs. 1 Nr. 12 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 4 Satz 2 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 12 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.13Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 nur in geeigneten, räumlich festgelegten Schutzstufenbereiche ausführen, die mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung gekennzeichnet sind

§ 20 Abs. 1 Nr. 13 BiostoffV mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 1a oder § 11 Abs. 7 Nr. 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 13 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.14Fachkundige Person zur Durchführung der Aufgaben i.S. der BiostoffV schriftlich benennen

§ 20 Abs. 1 Nr. 14 BiostoffV mit Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 7 Nr. 3 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 14 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

Literatur
TRBA 200

20.1.15wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen

§ 20 Abs. 1 Nr. 15 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 15 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

Literatur
TRBA 500

20.1.16soweit dies technisch möglich ist, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so wählen, dass die Infektionsgefährdung durch Stich- und Schnittverletzungen minmiert werden

§ 20 Abs. 1 Nr. 16 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 2 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 16 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.17sicherstellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückgesteckt werden

§ 20 Abs. 1 Nr. 17 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.18spitze und scharfe medizinische Instrumente sind nach Gebrauch unter Verwendung geeigneter Abfallbehältnisse sicher zu entsorgen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 18 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 4 Satz 1, i.V.m. Satz 4 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 18 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.19Vorkehrungen treffen um bei Betriebsstörungen exponierten Beschäftigen zu helfen, die Ausbreitung von Biostoffen zu verhindern und kontminierte Bereich zu dekontaminieren

§ 20 Abs. 1 Nr. 19 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 19 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.20Gefahrenabwehrplan für den Fall des Versagens einer Einschließungsmaßnahme unter Freisetzung von Biostoffen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 / 4 festlegen

§ 20 Abs. 1 Nr. 20 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 20 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.21Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung der Beschäftigten festlegen

§ 20 Abs. 1 Nr. 21 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 5 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 21 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.22auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen erstellen

§ 20 Abs. 1 Nr. 22 BiostoffV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 22 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.23die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen

§ 20 Abs. 1 Nr. 23 BiostoffV mit Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 23 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.24Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde aufgenehmen

§ 20 Abs. 1 Nr. 24 BiostoffV mit Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 24 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.25gezielten Tätigkeit mit Biostoffen ab der Risikogruppe 2, jede sicherheitsrelevante Änderung der erlaubten bzw. angezeigten Tätigkeiten oder die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 der zuständigen Behörde anzeigen

§ 20 Abs. 1 Nr. 25 BiostoffV mit Verweis auf § 16 Abs. 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 25 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.1.26über jede sicherheitsrelevante Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 und Schädigung Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, wird zuständige Behörde unverzüglich unter genauer Angabe der Tätigkeit unterrichtet

§ 20 Abs. 1 Nr. 26 BiostoffV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 26 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung

20.2in Heimarbeit nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung ausüben lassen

§ 20 Abs. 2 BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 7 BiostoffV ≪

Ahndung von Verstößen:

gemäß § 20 Abs. 2 BiostoffV
Ordnungswidrig
im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des HAG (vorsätzlich oder fahrlässig)

gemäß § 21 Abs. 2 BiostoffV
Strafbar nach § 32 Abs. 3 oder Abs. 4 des HAG (mit Gesundheitsgefährdung)