Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Biostoffverordnung
Zuletzt überprüft: 29.03.2023
Vgl. LASI: "LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)"
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Biostoffverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
20.1.1 | Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und Ableiten erforderlicher Schutzmaßnahmen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.2. | Gefährdungsbeurteilung bei Anlaß aktualisieren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 2 mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.3. | Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 3 BiostoffV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.4. | Gefährdungsbeurteilung dokumentieren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 4 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.5. | ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 Tätigkeiten ausüben
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 5 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.6. | das Verzeichnis der Beschäftigten, die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ausüben, mindestens 10 Jahre aufbewahren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 6 BiostoffV mit Verweis auf § 7 Abs. 3 Satz 3 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.7. | zusätzliche PSA stellen, wenn die getroffen technischen, verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen ggf. nicht ausreichend die Gefährdung minimieren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 7 BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 4 Nr. 4 erster Halbsatz BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.7a. | Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig prüfen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 7a BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 6 Satz 1 ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7a BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.8. | Waschgelegenheit zur Verfügung stellen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 8 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.9 | Schwarz-Weiß-Bereiche für Schutz- sowie Straßenkleidung zur Verfügung stellen.
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 9 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.10 | PSA instandhalten
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV § 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.11 | die Arbeitsbereiche von Pausenbereichen trennen und die Nahrungs- und Genussmittelaufnahme in Arbeitsbereichen untersagen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 11 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 zweiter Halbsatz BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.12 | für die Lagerung und den Transport von Biostoffen nur geeignete, sichere und eindeutig gekennzeichnete Behälter verwenden
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 12 BiostoffV mit Verweis auf § 9 Abs. 4 Satz 2 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 12 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.13 | Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 nur in geeigneten, räumlich festgelegten Schutzstufenbereiche ausführen, die mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit dem Symbol für Biogefährdung gekennzeichnet sind
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 13 BiostoffV mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 1a oder § 11 Abs. 7 Nr. 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 13 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.14 | Fachkundige Person zur Durchführung der Aufgaben i.S. der BiostoffV schriftlich benennen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 14 BiostoffV mit Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 7 Nr. 3 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 14 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung Literatur |
20.1.15 | wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 15 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 15 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung Literatur |
20.1.16 | soweit dies technisch möglich ist, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so wählen, dass die Infektionsgefährdung durch Stich- und Schnittverletzungen minmiert werden
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 16 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 2 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 16 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.17 | sicherstellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückgesteckt werden
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 17 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 17 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.18 | spitze und scharfe medizinische Instrumente sind nach Gebrauch unter Verwendung geeigneter Abfallbehältnisse sicher zu entsorgen.
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 18 BiostoffV mit Verweis auf § 11 Abs. 4 Satz 1, i.V.m. Satz 4 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 18 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.19 | Vorkehrungen treffen um bei Betriebsstörungen exponierten Beschäftigen zu helfen, die Ausbreitung von Biostoffen zu verhindern und kontminierte Bereich zu dekontaminieren
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 19 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 19 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.20 | Gefahrenabwehrplan für den Fall des Versagens einer Einschließungsmaßnahme unter Freisetzung von Biostoffen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 / 4 festlegen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 20 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 3 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 20 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.21 | Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung der Beschäftigten festlegen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 21 BiostoffV mit Verweis auf § 13 Abs. 5 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 21 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.22 | auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbereichs- und biostoffbezogen erstellen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 22 BiostoffV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 22 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.23 | die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterweisen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 23 BiostoffV mit Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 23 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.24 | Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 erst nach Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde aufgenehmen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 24 BiostoffV mit Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 24 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.25 | gezielten Tätigkeit mit Biostoffen ab der Risikogruppe 2, jede sicherheitsrelevante Änderung der erlaubten bzw. angezeigten Tätigkeiten oder die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 der zuständigen Behörde anzeigen
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 25 BiostoffV mit Verweis auf § 16 Abs. 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 25 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.1.26 | über jede sicherheitsrelevante Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 und Schädigung Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, wird zuständige Behörde unverzüglich unter genauer Angabe der Tätigkeit unterrichtet
≫ § 20 Abs. 1 Nr. 26 BiostoffV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 26 BiostoffV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 21 Abs. 1 BiostoffV unter Gesundheitsgefährdung |
20.2 | in Heimarbeit nur Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung ausüben lassen
≫ § 20 Abs. 2 BiostoffV mit Verweis auf § 8 Abs. 7 BiostoffV ≪ | Ahndung von Verstößen:
gemäß § 20 Abs. 2 BiostoffV gemäß § 21 Abs. 2 BiostoffV |