Regelwerk, Pflichten Frame öffnen

Ableitung von Pflichten für die Chemikalien-Verbotsverordnung



zuletzt bearbeitet: 07.03.2017

Ableitung der einzuhaltende Pflichten anhand der gesetzlichen Vorgaben der für jeweiligen Betrieb relevanten Regelungen

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Chemikalien-Verbotsverordnung erfolgt nach

Nr.SachverhaltRegelbeschreibung / Ahndung
12.1Rechtzeitige Anzeige der erstmaligen Abgabe von 'Anlage-2-Eintrag-1-Gefahrstoffen" unter Benennung des verantwortlichen Sachkundigen

§ 12 Abs. 1 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 14 Abs. 2  ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7a ChemG gemäß § 12 Abs. 1 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

12.2Abgabe von 'Anlage-2-Eintrag 1, 2, 3-Gefahrstoffen' nur durch Sachkundige oder belehrte Beauftragte nur an autorisierte Personen, kein Versand von 'Anlage-2-Eintrag 1, 2-Gefahrstoffen' an nicht gewerbliche/institutionelle Empfänger

§ 12 Abs. 2 ChemVerbotsV mit Verweis auf 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder § 10 Abs. 1, auch i.V.m. Abs. 2  ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7b ChemG gemäß § 12 Abs. 2 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 27 Abs. 2, 3, 4 Nr. 2 ChemG gemäß § 13 Abs. 2 ChemVerbotsV bei Gesundheits- und Sachgefährdung

Strafbar nach § 27c Abs. 1 ChemG gemäß § 13 Abs. 3 ChemVerbotsV
- vorsätzlich einer Straftat Vorschub leisten

Strafbar nach § 27c Abs. 2 ChemG gemäß § 13 Abs. 4 ChemVerbotsV bei
- in Unkenntnis einer Straftat Vorschub leisten

12.3.1Schriftliche Anzeige bei Wechsel des Sachkundigen

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 c ChemG gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

12.3.2Führen eines Abgabebuches für 'Anlage-2-Eintrag 1, 2-Gefahrstoffe'

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1  ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 c ChemG gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

12.3.3Dokumentation der Identität und Autorisierung der Empfangsperson, der Gefahrstoffkenngrößen und Quittierung der Übergabe durch Empfänger für 'Anlage-2-Eintrag 1, 2-Gefahrstoffe'

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 9 Abs. 2 ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 c ChemG gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

12.3.4Fünfjährige Aufbewahrung der Abgabedokumentation

§ 12 Abs. 3 Nr. 4 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 9 Abs. 3  ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 c ChemG gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

12.3.5Fünfjährige Aufbewahrung der Abgabedokumentation mit erleichterteter Dokumentation der Abgabe 'Anlage-2-Eintrag 1, 2-Gefahrstoffen' an gewerbliche/institutionelle Empfängern

§ 12 Abs. 3 Nr. 5 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 9 Abs. 4 ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 c ChemG gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 ChemVerbotsV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

13.1.1Inverkehrbringen von 'Anlage 1 Spalte-1-Gefahrstoffen'

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder

Verstoßahndung: Straftat gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des ChemG

13.1.2Abgabe von 'Anlage-2-Eintrag 1-Gefahrstoffen' an nicht gewerbliche/institutionelle Empfänger nur mit Erlaubnis

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV ≪

Ahndung von Verstößen:

Strafbar nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ChemG gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV