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Ableitung von Pflichten für die Deponieverordnung - DepV
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 23.08.2023

Für diese Regelung sind der Anwendungsbereich dem § 1 und die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Gewinnungsabfallverordnung erfolgt nach § 27 Ordnungswidrigkeiten


NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
18.1.1nimmt die Deponie oder einen Abschnitt erstmalig oder nach wesentlichen Änderungen erst nach der Abnahme durch die zuständige Behörde in Betrieb

§ 27 Absatz 1 Nummer 1 DepV mit Verweis auf § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 1 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.2lagert Abfälle nur ein, wenn die Annahmekriterien gemäß § 6 Absätze 2 bis 5 bereits bei der Anlieferung eingehalten werden und wenn die Abfälle die Anforderungen an die Deponieklasse erfüllen

§ 27 Absatz 1 Nummer 2 DepV mit Verweis § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 2 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.3führt bei jeder von Abfällen oder Deponieersatzbaustoffen eine Annahmekontrolle bezüglich
  • Charakterisierung des Materials,
  • Masse, Abfallschlüssel und Abfallbezeichung
  • Übereinstimmung des Materials mit den Unterlagen
  • Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch

sowie eine Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen durch

§ 27 Absatz 1 Nummer 3 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 3 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.4stellt sicher, dass unverpackte Abfälle oder Abfälle in beschädigten Verpackungen mit gefährlichen Mineralfasern ausreichend besprengt und vor jeder Verdichtung, aber mindestens arbeitstäglich und dass verpackte Abfälle mit Asbest oder anderen gefährlichen Mineralfasern vor jeder Verdichtung, aber mindestens wöchentlich mit geeigneten Materialien abgedeckt werden.

§ 27 Absatz 1 Nummer 4 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 4 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.5stellt sicher, dass die Deponie so aufgebaut wird, dass keine nachteiligen Reaktionen der Stoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen und die Temperaturentwicklung im Deponiekörper keine Einrichungen beeinträchtigt

§ 27 Absatz 1 Nummer 5 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 5 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.6stellt sicher, dass pastöse, schlammige und breiige Abfälle sich unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen so dass der Deponiekörper und das Entwässerungssystem nicht beeinträchtigt werden

§ 27 Absatz 1 Nummer 6 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 6 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.7stellt sicher, dass Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe hohlraumarm so eingebaut werden, dass nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind

§ 27 Absatz 1 Nummer 7 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 7 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.8stellt sicher, dass pumpfähige Abfälle so konditioniert werden, dass die die erforderliche Endfestigkeit nach der Ablagerung erreichen

§ 27 Absatz 1 Nummer 8 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse IV
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 8DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.9stellt sicher, dass Abfälle, auch in Behhältinissen, erforderlichenfalls durch räumliche oder bauliche Trennnung, so abgelagert werden, dass sie nicht untereinander reagieren

§ 27 Absatz 1 Nummer 9 DepV mit Verweis auf § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse IV
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 9 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.10veranlasst in der Stillegungsphase unverzüglich die Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems und setzt nur Materialien, Komponenten oder Systeme ein, die nachweislich gegenüber der zuständigen Behörde dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 des Anhangs 1 der DepV entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 10 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 10 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.11stellt sicher, dass bei Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems erforderlichenfalls eine ausreichend dimensionierte Trag- und Ausgleichsschicht eingebaut wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 11 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 11 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.12veranlasst bei Oberflächenabdichtungssystemen ohne Konvektionssperre die Errichtung eines Kontrollfeldes von wenigstens 300 m2 Größe und betreibt es bis zum Ende der Nachsorgephase

§ 27 Absatz 1 Nummer 12 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 12 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
18.1.13stellt sicher, dass die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht, wenn sie nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten bemessen wird und eine Dicke von 1 m (1,50 m bei Ausführung als Wasserhaushaltsschicht) nicht unterschreitet

§ 27 Absatz 1 Nummer 13 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 13 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.14stellt sicher, dass das Material eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Rekultivierungsschicht, aufweist oder bei Ausführung als technische Funktionsschicht, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.

§ 27 Absatz 1 Nummer 14 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse 0, I, II oder III
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 14 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.15veranlasst, dass im Falle der Stillegung der Deponie Abschlussmaßnahmen durchgeführt werden, die gewährleisten, dass die abgelagerten Abfälle der Biosphäre zuverlässig entzogen sind.

§ 27 Absatz 1 Nummer 15 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse IV
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 15 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.16veranlasst, dass um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Deponie eine Sicherheitszone angelegt, abgesperrt und dauerhaft markiert wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 16 DepV mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 DepV ≪

Deponiebetreiber
Klasse IV
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 16 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.17veranlasst die Schaffung von Grundwassermessstellen (sowie weiteren Messtellen im Sinne von Anhang 5 Nummer 3.1 DepV bei Klasse I, II oder III) vor Beginn der Ablagerungsphase und betreibt sie bis zum Ende der Nachsorgephase

§ 27 Absatz 1 Nummer 17 DepV mit Verweis auf § 12 Absatz 2 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 17 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.18stellt sicher, dass Messungen nach Anhang 5 Nummer 3.2 DepV bis zum Ende der Nachsorgephase fristgerecht durchgeführt werden

§ 27 Absatz 1 Nummer 18 DepV mit Verweis auf § 12 Absatz 3 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 18 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
18.1.19stellt sicher, dass so wenig wie technisch möglich Sickerwasser anfällt, aus einer Entwässerungsschicht anfallendes Sicherwasser gefasst, geprüft und in den Deponiekörper infiltriert oder ordnungsgemäß entsorgt wird;
im Falle von Klasse I, II oder III anfallendes Deponiegas schon in der Ablagerungsphase gemäß dem Stand der Technik (entsprechend den bundeseinheilichen Standards der Bundesländer) gefasst, behandelt und nach Möglichkeit energetisch verwertet wird

§ 27 Absatz 1 Nummer 19 DepV mit Verweis auf § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 6 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 19 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.20verfährt beim Überschreiten der Auslöseschwellen gemäß den von der zuständigen Behörde genehmigten Maßnahmenplänen

§ 27 Absatz 1 Nummer 20 DepV mit Verweis auf § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 20 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.21erstellt vor Beginn der Ablagerungsphase eine Betriebsordnung gemäß Anhang 5 Nr. 1.1 und ein Betriebshandbuch gemäß Anhang 5 Nr. 1.2 DepV

§ 27 Absatz 1 Nummer 21 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 1 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 21 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

18.1.22stellt sicher, dass die zur Herstellung von oder als Deponieersatzbaustoffe verwendenten Abfälle
  • keine flüssigen Abfälle,
  • keine Abfälle mit Asbest oder anderen gefährlichen Mineralfasern,
  • keine Abfälle mit zurückgewinnbaren Metallen und
  • keine aufgrund der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit bautechnisch oder funktional ungeeigneten Abfälle im Sinne der bundeseinheiltichen Qualitätsstandards

sind und den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV entsprechen

§ 27 Absatz 1 Nummer 22 DepV mit Verweis auf § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 1 Nummer 22 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 100.000 Euro

NummerVorgabenAdressatAhndung von Verstößen
18.2.1legt dem Deponiebetreiber rechzeitig vor der ersten Anlieferung und nach Änderungen im abfallerzeugenden Prozess die grundlegende Charakterisierung des Abfalls gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 vor

§ 27 Absatz 2 Nummer 1 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 DepV ≪

Abfallerzeuger
Einsammler
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 1 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.2legt vor der ersten Annahme eines Abfalls und nach Änderungen im abfallerzeugenden Prozess die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen fest

§ 27 Absatz 2 Nummer 2 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 2 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.3beprobt die abzulagernden Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe stichprobenartig je angefangene 1.000 Megagramm, mindestens aber jährlich, und prüft die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Kriterien nach Anhang 3 Nummer 2

§ 27 Absatz 2 Nummer 3 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 DepV ≪

Abfallerzeuger
Einsammler
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 32 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.4führt
  • bei neu charakterisierten nicht gefährlichen Abfällen oder Deponieersatzbaustoffen von mehr als 500 Megagramm von den ersten 500 Megagramm oder
  • bei neu charakterisierten gefährlichen Abfällen oder Deponieersatzbaustoffen von mehr als 50 Megagramm von den ersten 50 Megagramm oder
  • bei Auffälligkeiten bei der Annahmekontrolle oder
  • bei Unstimmigkeiten zwischen angeliefertem Abfall und den Begleitpapieren

und

  • bei bereits charakterisierten nicht gefährlichen Abfällen oder Deponieersatzbaustoffen von mehr als 500 Megagramm je 5.000 Megagramm, mindestens aber jährlich und
  • bei bereits charakterisierten gefählichen Abfällen oder Deponieersatzbaustoffen von mehr als 50 Megagramm je 2.500 Megagramm, mindestens aber jährlich

eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durch.

§ 27 Absatz 2 Nummer 4 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 4 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.5nimmt bei Kontrolluntersuchungen eine Rückstellprobe und bewahrt sie einen Monat auf

§ 27 Absatz 2 Nummer 5 DepV mit Verweis auf § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 5 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.6unterrichtet beim Überschreiten der Auslöseschwellen unverzüglich die zustänige Behörde

§ 27 Absatz 2 Nummer 6 DepV mit Verweis auf § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 6 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.7legt ein Abfallkataster an und dokumentiert die Einlagerung gemäß Anhang 5 Nummer 1.3 DepV

§ 27 Absatz 2 Nummer 7 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 7 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.8führt ein Betriebstagebuch gemäß Anhang 5 Nummer 1.4 DepV und bewahrt es bis zum Ende der Nachsorgephase auf

§ 27 Absatz 2 Nummer 8 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 3 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 8 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.9unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über
  • alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt,
  • Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen und
  • Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden.

§ 27 Absatz 2 Nummer 9 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 4 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 9 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.10legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht gemäß Anhang 5 Nummer 2 vor

§ 27 Absatz 2 Nummer 10 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 5 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 10 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.11erstellt bis spätestens sechs Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes einen Bestandsplan

§ 27 Absatz 2 Nummer 11 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 6 Satz 1 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 11 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro

18.2.12übermittelt auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen

§ 27 Absatz 2 Nummer 12 DepV mit Verweis auf § 13 Absatz 7 DepV ≪

DeponiebetreiberOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit  § 27 Absatz 2 Nummer 12 DepV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 69 Absatz 3 KrWG bis zu 10.000 Euro