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Ableitung von Pflichten für die Druckluftverordnung (DruckLV)
zum Pflichtenmanagement


zuletzt bearbeitet: 28.11.2024

Für diese Regelung ist der Geltungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den § § 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Druckluftverordnung erfolgt nach


Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
22.1.1Arbeiten in Druckluft werden spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn der zuständigen Behörde angezeigt; Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV mit Verweis auf  § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.2.Alle erforderlichen Unterlagen werden der Anzeige hinzugefügt

§ 22 Abs. 1 Nr. 2 DruckLV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Satz 2 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.3.Arbeitskammern werden nur mit Prüfbescheinigung betrieben

§ 22 Abs. 1 Nr. 3 DruckLV mit Verweis auf  § 7 Abs. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.4.Beschäftigungsverbot bei mehr als 3,6 bar Überdruck beachten

§ 22 Abs. 1 Nr. 4 DruckLV mit Verweis auf  § 9 Abs. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.5.Beschäftigungsverbot bei Über- oder Unterschreiten der Altersgrenzen bzw. bei Mutterschaft in Druckluft beachten

§ 22 Abs. 1 Nr. 5 DruckLV mit Verweis auf  § 9 Abs. 2 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.6.(aufgehoben)(aufgehoben)
22.1.7.Erneute Tätigkeitsaufnahme in Druckluft nach Krankheit nach positiver ärztlicher Beurteilung

§ 22 Abs. 1 Nr. 7 DruckLV mit Verweis auf  § 11 Abs. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 7 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.8.Arbeitsmedizinische Betreuung bei Arbeiten von mehr als 2,0 bar vor Ort wird sicher gestellt

§ 22 Abs. 1 Nr. 8 DruckLV mit Verweis auf  § 12 Abs. 1 Satz 2 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 8 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.9.die Kontaktdaten des zuständigen Betriebsarztes werden an geeigneten Stellen ausgehängt

§ 22 Abs. 1 Nr. 9 DruckLV mit Verweis auf  § 12 Abs. 2 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 9 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.10.(aufgehoben)(aufgehoben)
22.1.11Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen werden für Beschäftigte bereit gehalten

§ 22 Abs. 1 Nr. 11 DruckLV mit Verweis auf  § 17 Abs. 1 Satz 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 11 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.12.Sachverständigenprüfung der Krankendruckluftkammer erfolgt vor erstmaliger Inbetriebnahme, danach alle 3 Jahre und nach wesentlichen Änderungen

§ 22 Abs. 1 Nr. 12 DruckLV mit Verweis auf  § 17 Abs. 3 Satz 1 DruckLV≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 12 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.13.Fachkräfte bestellen

§ 22 Abs. 1 Nr. 13 DruckLV mit Verweis auf  § 18 Abs. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 13 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.14.Nachweise über das Personal, die Gerätschaften und die Fachkräfte an der Arbeitsstelle bereithalten

§ 22 Abs. 1 Nr. 14 DruckLV mit Verweis auf  § 19 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 14 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.15.Belehrung der Beschäftigten durch Fachkundigen und Betriebsarzt über Gerätschaften, mögliche Gefahren und deren Abwendung vor Tätigkeitsaufnahme

§ 22 Abs. 1 Nr. 15 DruckLV mit Verweis auf  § 20 Abs. 1 Satz 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 15 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.16.Belehrung schriftlich in Form eines Merkblattes vor Tätigkeitsaufnahme den Beschäftigten aushändigen

§ 22 Abs. 1 Nr. 16 DruckLV mit Verweis auf  § 20 Abs. 2 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 16 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

22.1.17.Vorschiften zu Ausschleusungs- und Wartezeiten werden eingehalten

§ 22 Abs. 1 Nr. 17 DruckLV mit Verweis auf  § 21 Abs. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Strafbar nach § 26 Nr. 2 des ArbSchG gemäß § 22 Abs. 2 DruckLV bei vorsätzlichem Verstoß unter Gesundheitsgefährdung

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
22a.die Altergrenzen (>18, < 50) der Beschäftigten werden eingehalten

§ 22a DruckLV mit Verweis auf  § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des JArbSchG gemäß § 22a DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
23.1Beschäftigte werden maximal 8h pro Tag und 40h pro Woche in Druckluft eingesetzt

§ 23 Nr. 1 DruckLV mit Verweis auf  § 21 Abs. 4 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des ArbZG gemäß § 23 Nr. 1 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

23.2.nach 4 Stunden Tätigkeit in einer Arbeitskammer erfolgt eine Pause von mindestens 30 Minuten

§ 23 Nr. 2 DruckLV mit Verweis auf  entgegen § 21 Abs. 5 DruckLV

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des ArbZG gemäß § 23 Nr. 2 DruckLV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

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