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Ableitung von Pflichten für die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
29.1.1.1Die Entsorgergemeinschaft teilt der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort geplanter Sitzungen auf Verlangen mit

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 14 Abs. 6 Satz 2 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.1.1.2die Entsorgergemeinschaft teilt der Anerkennungsbehörde die Aufnahme bzw. das Ausscheiden eines Mitgliedes mit

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 15 Abs. 3 Satz 1 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.1.1.3die technischen Überwachungsorganisationen / die Entsorgergemeinschaft teilen der Zustimmungs- / Anerkennungsbehörde die Beauftragung bzw. die Beendigung der Beauftragung eines Sachverständigen unverzüglich mit

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 21 Abs. 2 Satz 1 EfbV 

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.1.1.4die technische Überwachungsorganisationen / die Entsorgergemeinschaft teilen im Rahmen ihrer Überwachung durch die Zustimmungs- / Überwachungsbehörde auf Verlangen geplante Vor-Ort-Termine mit

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 22 Abs. 3 Satz 3 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.1.1.5die technische Überwachungsorganisation / die Entsorgergemeinschaft teilen der Zustimmungs- / Anerkennungsbehörde das Nichtbefolgen eines Zertifikatentzuges durch einen Betrieb mit

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 26 Abs. 1 Satz 2 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.1.2.Die technischen Überwachungsorganisationen bzw. die Entsorgergemeinschaft weisen der Zustimmungs- bzw. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen nach, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die an sie gestellten Anforderungen erfüllen

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 21 Abs. 2 Satz 3 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
29.2.1.die Zuerkennung eines Zertifkats wird der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde mit dem Überwachungsbericht übermittelt

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

29.2.2.die Aberkennung eines Zertifkats wird der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde mitgeteilt

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf  § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EfbV ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß