Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
29.1.1.1 | Die Entsorgergemeinschaft teilt der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort geplanter Sitzungen auf Verlangen mit
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 14 Abs. 6 Satz 2 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.1.1.2 | die Entsorgergemeinschaft teilt der Anerkennungsbehörde die Aufnahme bzw. das Ausscheiden eines Mitgliedes mit
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 15 Abs. 3 Satz 1 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.1.1.3 | die technischen Überwachungsorganisationen / die Entsorgergemeinschaft teilen der Zustimmungs- / Anerkennungsbehörde die Beauftragung bzw. die Beendigung der Beauftragung eines Sachverständigen unverzüglich mit
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 21 Abs. 2 Satz 1 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.1.1.4 | die technische Überwachungsorganisationen / die Entsorgergemeinschaft teilen im Rahmen ihrer Überwachung durch die Zustimmungs- / Überwachungsbehörde auf Verlangen geplante Vor-Ort-Termine mit
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 22 Abs. 3 Satz 3 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.1.1.5 | die technische Überwachungsorganisation / die Entsorgergemeinschaft teilen der Zustimmungs- / Anerkennungsbehörde das Nichtbefolgen eines Zertifikatentzuges durch einen Betrieb mit
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 2 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.1.2. | Die technischen Überwachungsorganisationen bzw. die Entsorgergemeinschaft weisen der Zustimmungs- bzw. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen nach, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die an sie gestellten Anforderungen erfüllen
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 21 Abs. 2 Satz 3 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
29.2.1. | die Zuerkennung eines Zertifkats wird der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde mit dem Überwachungsbericht übermittelt
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
29.2.2. | die Aberkennung eines Zertifkats wird der Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde mitgeteilt
≫ § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit Verweis auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EfbV ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 EfbV bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |