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Ableitung von Pflichten für das "Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" - (EDL-G)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 12.04.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Anwendung auf Unternehmen (">250 Mitarbeit, 50 Mio Jahresumsatz")

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Arbeitsstättenverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
12.1.1Energieaudits als "Nicht-KMU" einführen und fortschreiben

≫ § 12 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G mit Verweis auf  § 8 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 2 a EDL-G ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig nach des § 12 Abs. 1, 2 EDL-G gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 TITEL bei "vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß"

12.1.2.1das Unternehmen weist bei Stichprobenkontrollen des BAfA die Durchführung Energieaudits oder die Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung der Energieaudits nach

≫ § 12 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G mit Verweis auf  § 8c Abs. 1 Satz 2  EDL-G ≪

12.1.2.2.Übermittlung zusammengefasster Daten über Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen.

≫ § 12 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G mit Verweis auf  § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 b EDL-G ≪

12.1.3nicht verpflichtete KMU oder Unternehmen mit weiterführenden Managementsystemen (Energie-, Umwelt-) geben auf Aufforderung eine entsprechende Erklärung ab

≫ § 12 Abs. 1 Nr. 3 EDL-G mit Verweis auf  § 8c Abs. 2 oder Abs. 6 Satz 4 EDL-G EDL-G ≪