Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 31.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
14.1 | " die zulässigen Höchstkonzentrationen für genannte Schwermetalle und persistente Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten werden eingehalten "
≫ § 14 Abs. 1 ElektroStoffV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 ElektroStoffV ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß (Geldbuße bis zu hunderttausend Euro) |
14.2.1 | " Elektro- und Elektronikgeräte werden nur nach Ausstellung der EU-Konformitätserklärung Inverkehr gebracht "
≫ § 14 Abs. 2 Nr. 1 ElektroStoffV mit Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ElektroStoffV ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß (Geldbuße bis zu hunderttausend Euro) |
14.2.2. | " die Elektro- und Elektronikgeräte tragen zur eindeutigen Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen "
≫ § 14 Abs. 2 Nr. 2 ElektroStoffV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß (Geldbuße bis zu hunderttausend Euro) |
14.2.3. | " Elektro- oder Elektronikgerät tragen den Namen des Herstellers bzw. Importeurs, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift "
≫ § 14 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV mit Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 5 ElektroStoffV ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß (Geldbuße bis zu hunderttausend Euro) |
14.2.4. | " der Hersteller, der Importeur oder der Vertreiber stellt der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der EU-Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts zur Verfügung "
≫ § 14 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV mit Verweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 6 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV ≪ | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß (Geldbuße bis zu hunderttausend Euro) |