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Ableitung von Pflichten für die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 31.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
14.1" die zulässigen Höchstkonzentrationen für genannte Schwermetalle und persistente Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten werden eingehalten "

§ 14 Abs. 1 ElektroStoffV mit Verweis auf  § 3 Abs. 1 ElektroStoffV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro)
14.2.1" Elektro- und Elektronikgeräte werden nur nach Ausstellung der EU-Konformitätserklärung Inverkehr gebracht "

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 ElektroStoffV mit Verweis auf  § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ElektroStoffV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro)
14.2.2." die Elektro- und Elektronikgeräte tragen zur eindeutigen Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen "

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 ElektroStoffV mit Verweis auf  § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro)
14.2.3." Elektro- oder Elektronikgerät tragen den Namen des Herstellers bzw. Importeurs, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift "

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV mit Verweis auf  § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 5 ElektroStoffV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro)
14.2.4." der Hersteller, der Importeur oder der Vertreiber stellt der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der EU-Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts zur Verfügung "

§ 14 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV mit Verweis auf  § 5 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 6 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV ≪

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 7 a ProdSG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
(Geldbuße bis zu hunderttausend Euro)