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Ableitung von Pflichten für das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 13.03.2017

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Arbeitsstättenverordnung erfolgt nach

Nr.VorgabenAhndung von Verstößen
15.1.1den Anforderungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Folge leisten

≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf  § 4 EnVKG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG

15.1.2.die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Übergaben von Muster, Proben und Unterlagen unterstützen

≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf  § 10 Abs. 3 Satz 1 EnVKG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG

15.1.3.die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Duldung des Betretens der Betriebsstätten unterstützen

≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf  § 10 Abs. 4 Satz 1 EnVKG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG

15.1.4.die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Erteilen der verlangten Auskünfte unterstützen

≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf  § 10 Abs. 4 Satz 2 EnVKG ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG

15.1.5.zur Umsetzung von Vorschrift der EU erlassenen Rechtsverordnungen Folge leisten

≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf  Vorschriften der EU ≪

Ahndung von Verstößen:

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG