Regelwerk, Pflichten |
Ableitung von Pflichten für das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 13.03.2017
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den §§ 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Arbeitsstättenverordnung erfolgt nach
Nr. | Vorgaben | Ahndung von Verstößen |
15.1.1 | den Anforderungen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Folge leisten | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG |
15.1.2. | die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Übergaben von Muster, Proben und Unterlagen unterstützen
≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 1 EnVKG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG |
15.1.3. | die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Duldung des Betretens der Betriebsstätten unterstützen
≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 EnVKG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG |
15.1.4. | die Marktüberwachungsbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung durch Erteilen der verlangten Auskünfte unterstützen
≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf § 10 Abs. 4 Satz 2 EnVKG ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG |
15.1.5. | zur Umsetzung von Vorschrift der EU erlassenen Rechtsverordnungen Folge leisten
≫ § 15 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG mit Verweis auf Vorschriften der EU ≪ | Ahndung von Verstößen:
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 EnVKG |